GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Lohnrechner
Dieser Gesamtarbeitsverlrag gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.
*Artikel 1.1*
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Stammdaten
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Geltungsbereiche
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Vertragsdauer
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Auskünfte
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Arbeitsbedingungen
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Lohn und Lohnbestandteile
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Lohnzuschläge
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Arbeitszeit und freie Tage
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Lohnausfallentschädigungen
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Beiträge
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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Vertragspartner
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paritätische Organe
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Mitwirkung
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Konfliktregelungen
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Darunter fallen ebenfalls selbständige Akkordanten mit Arbeitnehmern.
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen ist das kaufmännische Personal.
Gilt auch für unselbständige Akkordanten sowie für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer des Hafner- und Plattenlegergewerbes.
Artikel 1.3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2002) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 31Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1.4.2013:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|
A: Hafner und Plattenleger (selbständig arbeitende, gelernte Berufsarbeiter, die jede anfallende Arbeit nach Plan ausführen können) | CHF 5'150.-- |
B: Hafner und Plattenleger (gelernte Berufsarbeiter und solche, die die Anforderungen gemäss lit. A nicht erfüllen sowie angelernte Arbeitnehmer) | CHF 4'650.-- |
C: Hilfsarbeit | CHF 4'090.-- |
D: Lehrabgänger - im 1. Jahr nach der Lehre (85% von A) | CHF 4'378.-- |
D: Lehrabgänger - im 2. Jahr nach der Lehre (87% von A) | CHF 4'481.-- |
D: Lehrabgänger (ab Sommer 2013) - im 3. Jahr nach der Lehre (94% von A) | CHF 4'841.-- |
Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge) | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 875.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 955.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Zusatzlehre | CHF 1'510.-- |
Artikel 12; Zusatzvereinbarung 2015Lohnerhöhung
Per 1. April 2015:
Sonderbonus von CHF 40.--/Monat für Lohnkategorien A bis D; Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr.
Zur Information:
Wird von den Vertragsparteien jährlich ausgehandelt, per 1. April des folgenden Jahres.
Artikel 12; Zusatzvereinbarungen 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn
Artikel 13Kinderzulagen
Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften
Artikel 23Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 47 Stunden: Zeitzuschlag von 25%
Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|
Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr) | 50% |
Samstagsarbeit (12:00-20:00) | 50% |
Sonntags- und Feiertagsarbeit (ab 20:00 des Vorabends bis 06:00 des folgenden Tages) | 100% |
Für Arbeiten bei besonders hoher Temperatur und Russ | 25% |
Artikel 14Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Art der Spesen | Entschädigung |
---|
Bei ganztägiger Abwesenheit | CHF 18.-- (sofern nicht für Naturalverpflegung gesorgt ist) |
Bei mehrtägiger Abwesenheit | die gesamten Auslagen werden vergütet |
Benützung eines öffentlichen Fahrzeuges | Effektive Kosten |
Benützung eines dem Arbeitnehmender gehörenden Fahrzeuges: | |
- Auto | CHF -.60 pro Km |
- Motorrad | CHF -.35 pro Km |
- Motorfahrrad | CHF -.25 pro Km |
Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2012weitere Zuschläge
Die Berufsarbeiter der Kategorie A und B arbeiten mit ihrem persönlichen Werkzeug, wobei der Ersatz dieses Werkzeuges bei normaler Abnützung vom Arbeitgeber zu gewährleisten ist. Pinsel, Schwämme, Bürsten, Ersatzblätter für Zahnkellen, Glasschneider, Handsteine und Rutscher sowie das nicht zu persönlichen Ausrüstung gehörende Werkzeug sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgebern ist überdies empfohlen, den Arbeitnehmern jährlich gratis zwei Überkleider abzugeben.
Artikel 16Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
2'164 h/Jahr, 41.5 h/Woche
Über die flexible Wochenarbeitszeit (35-47 h) ist die Belegschaft frühzeitig zu informieren.
Artikel 11Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
20. - 49. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 26 Arbeitstage |
Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (enge Verwandte) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5 Tage |
Artikel 21bezahlte Feiertage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 9 Feiertage inkl. 1. August, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 18Bildungsurlaub
Gemäss Reglement Hafner- und PlattenlegergewerbeLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
80% des Bruttolohnes netto während 720 Tage; 2 Karenztage
Artikel 19Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | In % des Lohnes |
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Während Rekrutenschule, Kaderschule und Abverdienen: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% |
Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen | 100% |
Artikel 22Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmer: CHF 25.--/Monat
Arbeitgeber, die nicht Mitglied des VHP sind: CHF 250.-- Jahr, sofern er nur 1 Arbeitnehmer beschäftigt; für jeden weiteren dem GAV unterstellten Arbeitnehmer zusätzlich CHF 20.--; für VHP-Mitglieder ist der Arbeitgeberbeitrag im Mitgliederbetrag einbegriffen.
Lehrlinge: CHF 10.--/Monat
Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Gewerkschaften erfolgt eine Rückerstattung des Berufsbeitrages.
Artikel 29; Zusatzvereinbarung 2010Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemäss den Richtlinien und Empfehlungen der SUVA (EKAS-Richtlinie NR 6508) zu verfahren. Insbesondere sind alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, die den wirtschaftlichen Möglichkeiten angepasst sind und die vom Stand der Technik realisiert werden können. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen.
Artikel 30Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge) | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 875.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 955.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Zusatzlehre | CHF 1'510.-- |
Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3, 12.1 und 17; Zusatzvereinbarung 2015; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
1.-3. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 4. Dienstjahr | 2 Monate |
Artikel 10Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfteparitätische Organe
Vollzugsorgane
Die paritätische Berufskommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.
Artikel 3Fonds
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Dem Arbeitnehmer bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf dem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.
Artikel 7.3Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | betriebliche Ebene |
2. Stufe | vertragsschliessende Verbände |
3. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 5 und 6Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt die absolute Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben.
Als Störung gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 7Kaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe 2000 (137 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2015 Hafner-und Plattenlegergewerbe (297 KB, PDF)» Convention additionelle 2015 poêlerie-fumisterie et carrelage (350 KB, PDF)