Unia Vertrag GAV für das Plattenlegergewerbe der Gebiete AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV Lohnrechner

Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

*Artikel 1.1*
Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

*Artikel 1.1*
Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

*Artikel 1.1*
Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

*Artikel 1.1*

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe/Betriebsteile, welche Plattenarbeiten und weitere berufsverwandte Arbeiten (insb. keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik, Natur- und Kunststeinbeläge) ausführen (lassen). Ausgenommen sind Firmen, die als geschlossener Betrieb oder als Plattenlegerabteilung nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe unterstellt sind/sich unterstellt haben.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, ausgenommen Lernende, kaufmännisches/technisches Personal, höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung, mitarbeitende Familienangehörige.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind:
a. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
b. das kaufmännische und technische Personal;
c. höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung;
d. mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.03.2016) gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 15.3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Löhne ab 1. April 2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Es besteht eine Lohnzone
MitarbeiterkategorieMonatliche Mindestlöhne
Plattenleger Kat. ACHF 5'170.--
Plattenleger Kat. BCHF 4'670.--
Hilfsarbeiter Kat. C1 und C2CHF 4'215.--
LehrabgängerIn 1. Jahr Kat. D1 (85% von A)CHF 4'395.--
LehrabgängerIn 2. Jahr Kat. D2 (87% von A)CHF 4'498.--
LehrabgängerIn 3. Jahr, Kat. D3 (94% von A)CHF 4'860.--

Artikel 7.1.2; Zusatzvereinbarungen per 1.4.17

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieBeschrieb
Plattenleger APlattenleger mit eidg. Fähigkeitsausweis, gleichwertiger Ausbildung in der EU, oder welche Plattenarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen, oder Plattenarbeiten im Akkord ausführen.
Plattenleger BPlattenleger, die den Anforderungen der Lohnkategorie A nicht genügen.
EBA-Absolventen C1Absolventen mit eidgenössischem Berufsattest.
Hilfsarbeiter C2Hilfskräfte nach dem vollendeten 18. Altersjahr.
Lehrabgänger D1Im 1. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (85 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Lehrabgänger D2im 2. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (87 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Lehrabgänger D3im 3. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (94 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer EJeder untertarifliche Lohn für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die regionale Paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt.
Praktikant FHat der Praktikant das 18. Altersjahr vollendet, ist er in der Lohnkategorie C2 einzustufen. Kann der Mindestlohn in Lohnkategorie C2 nicht bezahlt werden, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die zuständige regionale paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt.

Artikel 7

Lohnerhöhung

Ab 1. April 2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden der Kategorien A, B, C1 und C2 werden per 1. April 2017 generell um CHF 40.-- /Monat erhöht.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen über allfällige Lohnanpassungen gegen Jahresende, jeweils auf den 1. April des folgenden Jahres.

Zusatzvereinbarung per 1.4.16 (Anhang 1) und Zusatzvereinbarung per 1.4.17

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher 8,3% des Jahresbruttolohnes beträgt (abzüglich üblicher Soziallasten).

Artikel 7.3

Kinderzulagen

Nach kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 8.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Zuschlagsfreie Überstunden (bis max. 47h/Woche) und zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden (> 47h/Woche, + 25% Lohnzuschlag) werden grundsätzlich in Freizeit kompensiert. Bis Ende März aus dem vergangenen Jahr nicht kompensierte Überstunden werden ausbezahlt.

Artikel 6.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitLohnzuschläge
Normaler Arbeitseinsatz erst ab 20h00 oder im Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen50%
Samstage zwischen 15h00 und 20h0050%
Nachtarbeit an Wochentagen von 20h00-06h00 (bis 5 Tage100%
Sonntags- und Feiertagsarbeit100%

Artikel 6.1.9

Schichtarbeit / Pikettdienst

Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen: 50% Lohnzuschlag

Artikel 6.1

Spesenentschädigung

SpesenartKantonEntschädigung
MittagsentschädigungKantone AG exkl. Bezirk Baden, BE, GL, LU, NW, OW, SZ, SO, UR, ZG AI, AR, GR, SH, SG und TG

CHF 18.--/Mahlzeit*
ZH und Bezirk Baden (AG)Pauschal CHF 250.--/Monat oder CHF 18.--/Mahlzeit*
FahrtspesenAlle KantoneBei auswärtigem Arbeitseinsatz mit ÖV ab Firmensitzvollumfängliche Kostenübernahme
Alle KantoneDito bei angeordnetem Einsatz des eigenen MotorfahrzeugsCHF --.70/km

*Die Entschädigung pro Mahlzeit ist nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine eingenommen wird und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgewiesen wird.

Artikel 9; Zusatzvereinbarung per 1.4.15

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Im 2017 fallen 260 Bruttoarbeitstage an.

ZoneJahresbruttosollarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit
Zone 1: Kt. ZH und AG Bezirk Baden2'080h/Jahr, 40h/Woche
Zone 2: Kt. BE2'119h/Jahr, 40.75h/Woche
Zone 2: Kanton Aargau (ohne Bezirk Baden), GL, LU, NW, OW, SZ, SO, UR, ZG AI, AR, GR, SH, SG und TG

2'158h/Jahr, 41.5h/Woche

Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 47h

Artikel 6.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.17

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr20 Arbeitstage
Arbeitnehmende ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 6.2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern2 Tage
Heirat1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektion0,5 Tage (sofern die Möglichkeit besteht, am andern Halbtag zu arbeiten)
AushebungBis 3 Tage

Artikel 7.5

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entschädigung von 9 eidgenössischen, kantonalen und ortsüblichen Feiertagen sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPBK's) festgelegt (s. Anhang 3).

Artikel 6.3

Bildungsurlaub

- Lohn- und Kurskostenentschädigung pro Tag: CHF 60.--; pro Kursprogramm 5 Kurstage/Person, max. CHF 300.--/Jahr
- Lehrlinge: Pro Lehrjahr max. Pauschale von CHF 200.-- für Ausbildungskurse; für Stützkurse max. CHF 100.-- für 3 Lehrjahre

Artikel 4.2 des Reglements Plattenlegerfonds

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Mindestens 80% während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt. Die Karenzfrist beträgt höchstens 1 Tag.

Unfall:
Versicherung gegen Berufsunfall (Prämien zulasten Arbeitgeber) und Nichtbetriebsunfall (Prämien zulasten Arbeitnehmende). SUVA-Karenztage werden zu 80% vom Arbeitgeber übernommen.

Artikel 11.2 und 11.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Article 7.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Rekrutenschule (als Rekrut) und Kaderschulen/Abverdienen:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Andere Militärdienstleistungen:
Dauer ArbeitsverhältnisEntschädigung
Unterjähriges Arbeitsverhältnis100% des Lohnes bis 3 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis100% des Lohnes bis 4 Wochen
Für alle50% des Lohnes ab der 5. Woche

Artikel 7.6

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
Arbeitgeber0.5% der Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens CHF 500.--/Jahr
EntsendebetriebeMonatspauschale von CHF 41.70

Ausgenommen sind Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, kaufmännisches und technisches Büropersonal, leitende Angestellte mit Budgetverantwortung sowie mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers.

Artikel 10.1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz (ASA):
Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen.
Der VSPL empfiehlt seinen Mitgliedern periodische ärztliche Untersuchungen aller Arbeitnehmenden durchzuführen.

Artikel 11.1

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Plattenlegerfonds:
Pro Lehrjahr wird für Ausbildungskurse der Lehrlinge eine max. Pauschale von CHF 200.-- entrichtet. Stützkurse werden für 3 Lehrjahre einmal mit max. CHF 100.-- unterstützt.

Auswertung Lehrlingslöhne Plattenleger/in EFZ 2013:
SektionBerufLehrjahrMonatslohn
Empfehlung Sektion BernPlattenleger1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre2. LehrjahrCHF 1'550.--
3. LehrjahrCHF 1'800.--
Plattenlegerpraktiker EBA (Attest)1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
Empfehlung Sektion GraubündenPlattenleger1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'200.--
Plattenlegerpraktiker EBA (Attest)1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 720.--
Empfehlung Sektion MittellandPlattenleger1. LehrjahrCHF 790.--
2. LehrjahrCHF 890.--
3. LehrjahrCHF 1'180.--
Zusatzlehre2. LehrjahrCHF 1'500.--
3. LehrjahrCHF 1'900.--
Plattenlegerpraktiker EBA (Attest)1. LehrjahrCHF 640.--
2. LehrjahrCHF 720.--
Empfehlung Sektion OstschweizPlattenleger1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre2. LehrjahrCHF 1'500.--
3. LehrjahrCHF 2'500.--
Plattenlegerpraktiker EBA (Attest)1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 700.--
Empfehlung Sektion ZentralschweizPlattenleger1. LehrjahrCHF 853.--
2. LehrjahrCHF 964.--
3. LehrjahrCHF 1'280.--
Zusatzlehre2. LehrjahrCHF 1'693.--
3. LehrjahrCHF 2'565.--
Plattenlegerpraktiker EBA (Attest)1. LehrjahrCHF 710.--
2. LehrjahrCHF 811.--
Durchschnitt Sektion ZürichPlattenleger1. LehrjahrCHF 730.--
2. LehrjahrCHF 890.--
3. LehrjahrCHF 1'170.--


Artikel 2.3 und 6.2; Anhang N° 5 (Plattenlegerfonds): Artikel 4.3; Auswertung Umfrage Lehrlingslöhne 2013 des Schweizerischen Plattenverbandes; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 4

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankenversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen.

Artikel 4.2.3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia und Syna

Arbeitgebervertretung

Schweizerischer Plattenverband SPV
feusuisse (Verband für Wohnraumfeuerungen, Plattenbeläge und Abgassysteme)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK):
- Zusammensetzung: je 3 bis 6 VertreterInnen der Arbeitgeberverbände und des Arbeitnehmerverbandes aus den verschiedenen vertragschliessenden Sektionen
- Aufgaben und Organisation: in Reglementen geregelt

Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK):
- Kompetenzen: erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 3.1

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Den Arbeitnehmenden bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf ihnen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.

Artikel 3.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeRegionale paritätische Berufskommssion
2. StufeZentrale paritätische Berufskommission

Artikel 3.1

Friedenspflicht

Es gilt Friedenspflicht.
Verpflichtung, selbst keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit Störungen des Arbeitsfriedens unterbleiben

Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit
Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykotte und ähnliche Massregelungen.

Artikel 3.2

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Plattenlegergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 9

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV für das Plattenlegergewerbe Deutschschweiz 2013 (194 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung ab 1.4.2013 Akkordmindestlohnliste Plattenlegergewerbe AG, BE, GL, SO, Zentralschweiz und ZH (27 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung per 1. April 2016 (81 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung per 1. April 2017 (277 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)