Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe/Betriebsteile, welche Plattenarbeiten und weitere berufsverwandte Arbeiten (insb. keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik, Natur- und Kunststeinbeläge) ausführen (lassen). Ausgenommen sind Firmen, die als geschlossener Betrieb oder als Plattenlegerabteilung nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe unterstellt sind/sich unterstellt haben.
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, ausgenommen Lernende, kaufmännisches/technisches Personal, höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung, mitarbeitende Familienangehörige.
Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind:
a. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
b. das kaufmännische und technische Personal;
c. höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung;
d. mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung