Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2020 - 30.06.2022

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 17.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieErfahrungpro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QV (*1)CHF 25.04CHF 24.45CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach AbschlussCHF 22.23CHF 21.70CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussab 20. AltersjahrCHF 21.67CHF 21.15CHF 3'850.--
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'500.--
- nach 1 Jahr BerufspraxisCHF 4'680.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'900.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich – spätestens im November – über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne und stellen ihren Mitgliedern das revidierte Ergänzungsblatt (Anhang 8) zu. Dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des GAV

Artikel 36.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5

Kinderzulagen

Die Arbeitnehmenden erhalten zum Lohn eine Kinder- und/oder Familienzulage nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 40.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00)50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2

Ferien

Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern1 Tag
Ausmusterung1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend1 Tag

Artikel 32.1

bezahlte Feiertage

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Bildungsurlaub

Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.

Die Arbeitnehmenden sind angehalten den persönlichen Weiterbildungsanspruch zu nutzen.

Artikel 22.1

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.

Unfall:
ArbeitnehmerInnen sind gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der durch die SUVA nicht gedeckten Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Nichtbetriebsunfall: Prämien zulasten des Arbeitnehmers

Artikel 41 – 43

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 32.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule
für Ledige ohne Unterstützunspflicht50%
für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Militärdienstleistungen
bis zu 1 Monat/Kalenderjahr100%
danach80%
Durchdiener: 1 Monat100%, danach EO-Leistungen

Artikel 44.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--).

Artikel 18.1 – 18.3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
RegionMonatslohn
Aargau:
- 1. LehrjahrCHF 600.--
- 2. LehrjahrCHF 750.--
- 3. LehrjahrCHF 900.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Bern:
- 1. LehrjahrCHF 500.--
- 2. LehrjahrCHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. LehrjahrCHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. LehrjahrCHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet):
- 1. LehrjahrCHF 550.--
- 2. LehrjahrCHF 650.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Mittelland:
- 1. LehrjahrCHF 500.--
- 2. LehrjahrCHF 650.--
- 3. LehrjahrCHF 800.--
- 4. LehrjahrCHF 1'000.--
Nordwestschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 700.--
- 2. LehrjahrCHF 900.--
- 3. LehrjahrCHF 1'100.--
- 4. LehrjahrCHF 1'400.--
Ostschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 550.--
- 2. LehrjahrCHF 700.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'100.--
Tessin:
- 1. LehrjahrCHF 582.--
- 2. LehrjahrCHF 672.--
- 3. LehrjahrCHF 850.--
- 4. LehrjahrCHF 1'077.--
Zentralschweiz:
- 1. LehrjahrCHF 650--
- 2. LehrjahrCHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--)
- 3. LehrjahrCHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--)
- 4. LehrjahrCHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--)
Zürich:
- 1. LehrjahrCHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 2. LehrjahrCHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 3. LehrjahrCHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%)
- 4. LehrjahrCHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%)


Kanton Genf
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e; Lohnvereinbarungen 2014 und 2016 (Anhang 8); VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2011

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 48

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

VSCI - Schweizerischer Carrosserieverband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.

Artikel 8.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss Mitwirkungsgesetz

Anhang 3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 49.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.

Frühzeitige Information der ArbeitnehmerInnen(-Vertretung) und der Vertragsparteien. Es sind jeweils die für Arbeitnehmer am wenigsten einschneidenden und der Ursache des Arbeitmangels am besten entsprechenden Massnahmen anzustreben.' Beizug der paritätischen Landeskommission und der Vertragsparteien zur Beratung möglich.

Artikel 12.3 und 52

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufezuständiges Organ
1. StufeBetriebsebene
2. StufeParitätische Berufskommission
3. StufeParitätische Landeskommission
4. StufeSchiedsgericht

Artikel 11

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für deren Sektionen sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe.

Artikel 4.2


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Carrosseriegewerbe
» GAV im Schweizerischen Carrosseriegewerbe 2018 (1997 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2019 Carrosseriegewerbe (70 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2020 Carrosseriegewerbe (76 KB, PDF)
» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)