GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern (vormals: GAV für das Autogewerbe der Kantone Bern und Jura)
Version des GAV
Lohnrechner
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Stammdaten
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Geltungsbereiche
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Vertragsdauer
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Auskünfte
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Arbeitsbedingungen
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Lohn und Lohnbestandteile
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Lohnzuschläge
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Arbeitszeit und freie Tage
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Lohnausfallentschädigungen
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Beiträge
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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Vertragspartner
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paritätische Organe
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Mitwirkung
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Konfliktregelungen
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Bern.
Artikel 3betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.
Artikel 3persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.
Artikel 3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 42.2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):
Kategorie | Mindestlohn (x 13) |
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Automobil-Diagnostiker/in | CHF 5'400.-- |
Werkstatt-Koordinator/in | CHF 5'400.-- |
Automobil-Mechatroniker/in | CHF 4'600.-- |
Automobil-Fachmann/-frau | CHF 4'100.-- |
Automobil-Assistent/in | CHF 3'700.-- |
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie | Lehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- |
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
Detailhandelsfachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'135.-- |
Detailhandelsassistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'400.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
| 3. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Artikel 22; Mindestlöhne 2020Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.
Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.
Artikel 21 und 22Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Artikel 19Kinderzulagen
Gemäss geltender Gesetzgebung.
Artikel 20Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.
Artikel 12Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit | 50% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 12Schichtarbeit / Pikettdienst
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.
Artikel 13Spesenentschädigung
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.
Artikel 31weitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 11Ferien
Altersgruppe | Ferien |
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Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem 21. Altersjahr | 4 Wochen |
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren | 5 Wochen |
Artikel 16bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Hochzeit | 2 Tage |
Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat | 1 Tag pro Jahr |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.
Artikel 23bezahlte Feiertage
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag
Artikel 17Bildungsurlaub
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.
Artikel 28Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre | Dauer |
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im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
im 2. bis 4. Dienstjahr | 2 Monate |
im 5. bis 9. Dienstjahr | 3 Monate |
im 10. bis 14. Dienstjahr | 4 Monate |
im 15. bis 19. Dienstjahr | 5 Monate |
ab 20. Dienstjahr | 5 Monate |
Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 25 und 26Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 23Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
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Während der Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während der übrigen Militärdienstleistung: | |
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Für die darüber hinausgehende Zeit: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 24Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 37Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.
Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie | Lehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- |
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
Detailhandelsfachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'135.-- |
Detailhandelsassistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'000.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- |
Kategorie | Zusatzlehrjahr | Monatslohn (x 13) |
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Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'400.-- |
| 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- |
| 3. Zusatzlehrjahr | CHF 2'200.-- |
Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Frist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 34Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)paritätische Organe
Vollzugsorgane
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.
Artikel 6Fonds
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.
Artikel 29Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.
Artikel 10Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 6, 7 und 8Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.
Artikel 4Kaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Link zur Mitgliederliste» GAV Autogewerbe BE und JU (681 KB, PDF)» Mindestlöhne 2020 (154 KB, PDF)» Mindestlöhne 2021 (262 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)