GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri.
Artikel 3.1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber, welche gewerblich
a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
c) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d) eine Tankstelle betreiben, bedient;
e) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben, bedient.
Artikel 3.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, ausgenommen sind:
a) Familienangehörige des Arbeitgebers;
b) Lehrlinge/Lehrtöchter - sie durfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer;
c) Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind;
d) Kaufmännisches und Verkaufspersonal.
Artikel 3.5Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV (ab 31.12.2007) jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 15.4Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Per 1. Januar 2019:
Mitarbeiterkategorie | Alter | Jahreslohn |
---|
WerkstattchefIn | Ab 30-jährig | CHF 78'000.-- |
AutomobilmechatronikerIn | Nach der Lehre | CHF 54'600.-- |
| 25-jährig | CHF 59'670.-- |
| 30-jährig | CHF 63'648.-- |
| 40-jährig | CHF 68'952.-- |
Automobilfachmann/-frau | | CHF 49'400.-- |
ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 48'100.-- |
Artikel 23; Lohnvereinbarung 2019Lohnerhöhung
2019:
Individuelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat auf die effektiven Löhne.
Artikel 24; Lohnvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher im Jahreslohn inbegriffen ist.
Artikel 25Kinderzulagen
Gemäss geltender kantonaler Gesetzgebung
Artikel 33Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung.
Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen.
- Überstunden: Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer oder Auszahlung ohne Zuschlag
- Überzeit: Lohnzuschlag von 25% oder mit Einverständnis des/der ArbeitnehmerIn Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer
Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Abendarbeit (20.00-23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% |
| regelmässig (mehr als 25-mal/Jahr) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% |
| regelmässig | Zeitzuschlag von 10% |
Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag, 23.00 - Sonntag, 23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 50% |
| regelmässig | kein Zuschlag |
Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen.
Artikel 17Schichtarbeit / Pikettdienst
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Artikel 17Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2'210 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche.)
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Die Arbeitszeiten können flexibel gestaltet werden.
Artikel 16; Lohnvereinbarung 2019Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab dem 60. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 30 Arbeitstage |
Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr |
Militärische Entlassung | 1 Tag |
Rekrutierung | 2-3 Tage |
Artikel 26bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlten Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt und Weihnachten
Artikel 21Bildungsurlaub
Berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse: 2 Tage/Kalenderjahr
Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen Aus- und Weiterbildungstage.
Artikel 28Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Gemäss Gesetzgebung
Vaterschaftsurlaub (Geburt eines eigenen Kindes): 1 Tag
Artikel 26 und 35Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dienstdauer | Wer | Entschädigung |
---|
Während der Rekrutenschule als RekrutIn | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
| | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstutzungspflicht | 80% des Lohnes |
Während der übrigen Militärdienstleistung | Innerhalb eines Jahres | Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
| Für die darüber hinausgehende Zeit | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
| | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 31Pensionsregelungen / Frühpensionierung
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 41Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Wer | Beitrag |
---|
Arbeitnehmende | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 10.-- pro ArbeitnehmerIn/Monat |
Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
Artikel 11Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3 und 19; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (normalerweise 2 Monate, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 37 und 38Kündigungsschutz
Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336ff. OR
Artikel 38Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1Arbeitgebervertretung
Sektion Uri des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1paritätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätitische Berufskommission (PBK), Aufgaben:
- der Durchführung und dem Vollzug dieses GAVs;
- der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
- dem Erlass sämtlicher fur den Vollzug des GAVs notwendigen Massnahmen;
- der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
- der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- der Rechnungstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
- der Wahl der lnkassostelle fur die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
- der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und lnterpretation von Bestimmungen des GAVs;
- dem Aussprechen und lnkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAVs;
- der Beurteilung bzw. dem Entscheid uber die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers;
- der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
- der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen.
Artikel 8Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Übt der/die ArbeitnehmerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. ln dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der Arbeitnehmer für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.
Artikel 27Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Wahrung der Koalitionsfreiheit
Artikel 5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, so sind die Vertragspartner so früh als möglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Die Bestimmungen des OR über Massenentlassungen (Art. 335d ff.) sind entsprechend anwendbar.
Artikel 14Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7Friedenspflicht
Mit dem Abschluss dieses GAVs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.
Artikel 4