GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis.
Artikel 3betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen:
a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
g) welche eine Tankstelle betreiben
h) welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist
unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt haben
Artikel 3persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. betrieblicher Geltungsbereich), ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung.
Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.
Artikel 3 und 5: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.
Artikel 35Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2018:Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der Branche | Lohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung |
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- |
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- |
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZ | CHF 4'240.-- |
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- |
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- |
L. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- |
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-in | CHF 3'860.-- |
Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
---|
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- |
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der Branche | Lohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung |
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- |
F. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- |
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- |
H. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'690.-- |
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZ | CHF 4'690.-- |
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- |
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- |
L. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- |
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-in | CHF 4'040-- |
Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn der entsprechenden Kategorie durch die vertragliche Arbeitsdauer gemäss Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Anhanges dividiert wird. (184 Stunden und 10 Minuten)
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.
Artikel 11 und 16; Anhang 2018: Artikel 1 und 5Lohnkategorien
Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der Branche
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
F. Automechaniker/-in EFZ
G. Automobil-Fachman/-frau EFZ
H. Autoreparateur/-in EFZ
I. Carrosserielackierer/-in, Carrosseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZ
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
L. Automobil-Assistent/-in EBA
M. Garagen- oder Carrosseriearbeiter/-in
Artikel 4Lohnerhöhung
2018:
Alle Reallöhne werden ab dem 1. Januar 2018 um CHF 40.--/Monat erhöht.
Die Löhne 2018 wurden unter Rücksichtnahme des Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2017, bei einem Punktestand von 107,7 (Basis = Mai 2000) abgeschlossen.Zur Information:
Die Anpassung erfolgt, unter anderem, auf der Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise. Die Vertragsparteien nehmen jeweils auf den 1. Januar eine Anpassung aufgrund des Landesindex vom 30. Oktober des vorhergehenden Jahres vor.Die Reallöhne werden am 1. Januar des folgenden Jahres automatisch um 0,5% erhöht, wenn die jährliche Veränderung des nationalen Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen + 0,5% und -0,5% liegt. Wenn die Abweichung grösser ist, verhandeln die GAV-Parteien über die mögliche Erhöhung der Reallöhne.
Artikel 19; Anhang 2018: Artikel 5Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.
Artikel 17Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Überzeitarbeit (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr): 25% LohnzuschlagArtikel 18; Anhang 2018: Artikel 1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
---|
Abendarbeit an Werktagen (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Nachtarbeit an Werktagen (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung |
Samstagnachmittag | 25% |
Sonn- und Feiertage (zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) | 50% |
Artikel 18Schichtarbeit / Pikettdienst
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.
Artikel 7.3Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
Artikel 7; Anhang 2018: Artikel 1Ferien
Alter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
---|
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 3 Tage | 12.34% |
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 3 Tage | 10.35% |
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 3 Tage | 12.34% |
Artikel 10bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage |
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag |
Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Artikel 12bezahlte Feiertage
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.
Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, St-Josef, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten.Artikel 11Bildungsurlaub
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartnernötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.
Artikel 12Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung bei einer KVG anerkannten Kasse, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes.
Unfall:
Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.
Artikel 20 und 21; Anhang 2018: Artikel 2Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Dieser Urlaub ist in den 3 ersten Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme eines Adoptivkindes zu beziehen.
Die Lohnausfallentschädigung für diesen bezahlten Urlaub wird von der im GAV Art. 25 vorgesehenen Kasse übernommen. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber entrichtet und dieser hat während dieser Periode den Lohn weiterzuzahlen.
Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 8 Tage nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.
Artikel 13 und 21Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs | 100% |
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst | 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten |
Artikel 25Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr gemäss BVG, sollen die Arbeiter ab dem ersten Arbeitstag bei einer von der Aufsichtsbehörde der Stiftungen anerkannten Vorruhestandskasse versichert sein.
Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem AHV-Alter, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten.
Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch Fr. 54'000.- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch Fr. 50’625.- pro Jahr.
Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv seine Vorruhestandskasse, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird unter den folgenden zwei Bedingungen ausgezahlt: Das BVG-Kapital wird bis zum AHV-Zeitalter auf einem Konto gesperrt, und das Institut, das dieses Konto verwaltet, akzeptiert die Zahlungen aus dem Vorruhestandsfonds.
Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.
Obige Leistungen sind bei der Stiftung CARAGE versichert.Artikel 24Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement der Pensionskasse MOBIL des Autogewerbe-Verbands der Schweiz AGVS gilt als integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages.
Artikel 23Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,1% der AHV-Bruttolohnmasse des Unternehmens, im Minimum aber CHF 240.--.
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,6% ihrer AHV-Bruttolöhnen.
Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitern erhoben.
Der Arbeiterbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeiterlohn abgezogen und an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.
Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist in einem Anhang zum GAV bestimmt.
Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich, auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.
Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den paritätischen Fonds über.
Der paritätische Fonds wird gemäss dem Reglement der paritätischen Berufskommission verwaltet. Dieses Reglement stellt einen integrierenden Teil des GAV dar.Er dient dazu:
- Die Erarbeitungskosten,die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV zu decken,
- Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu finanzieren,
- Andere Ziele, vor allem soziale, zu realisieren.Artikel 33 und 34; Anhang 2018: Artikel 4Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV nicht unterstelltFerien:
- Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen + 3 Tage (12.34%)
- Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen + 3 Tage (10.35%)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche BildungstageArtikel 3 und 10, OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit (4 Wochen) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Artikel 14 und 15Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen (OR 336 c), und ab zehnten Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.
Artikel 15Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)Arbeitgebervertretung
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweizparitätische Organe
Vollzugsorgane
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
1. Sie beantragt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV.
2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge.
3. Sie vertritt die Berufsgemeinschaft und schützt die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und anderen Instanzen.
4. Sie ergreift alle Massnahmen zur Organisation der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
5. Sie informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig über die Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages sowie über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Berufsstand, insbesondere solche, welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen haben können.
6. Sie organisiert je nach Bedarf paritätische Konferenzen über wirtschaftliche, soziale und technische Probleme, die die Automobilbranche betreffen.
7. Sie ernennt die Mitglieder der beschränkten paritätischen Berufskommission für die Gültigkeitsdauer des GAV.
8. Sie ernennt die Mitglieder des Schiedsgerichts.
9. Sie ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts, welcher Jurist sein muss. Bei Unstimmigkeit wird er von der Schiedskammer des kantonalen Gerichts ernannt.
10. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission
1. Sie führt allgemein alle Mandate aus, welche ihr von der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission übertragen werden.2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen (GAV Art. 32) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische Berufskommission wird ihrerseits beauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassabeschluss dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 30, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.
6. Sie fasst Beschlüsse bei allen Konflikten bis zu einer maximalen Höhe von CHF 30'000.--.
7. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.Artikel 27 und 28Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission
2. Stufe: berufliches SchiedsgerichtArtikel 29 und 30Friedenspflicht
Die Vertragsparteien,Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, namentlich jede Druckausübung oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrungist verboten.
Artikel 5Kaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen