Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Firmen und Firmenbereiche, welche Personal beschäftigen, die wie folgt definiert sind:
a)Garagen und ähnlichen Betriebe in der Auto- und LKW-Technik, sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe
b)Firmen, welche Pneus und Windschutzscheiben montieren, sowie Tankstellen und Autowaschbetriebe.
c)der GAV gilt jedoch nicht für Firmen oder Firmenbereiche, die einem GAV unterworfen sind, welcher vorteilhafter für die Arbeitnehmer ist.
Artikel 2.1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Betriebspersonal, welches von den unter Art. 2.1. erwähnten Firmen oder Firmenberieche beschäftigt, unabhängig von der Entlöhnungsart.
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt weder für die Geschäftsführer, noch für das Büropersonal, noch die Verkäufer.
Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und
2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und
2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4