Unia Vertrag GAV des schweizerischen Autogewerbeverbandes des Kantons Freiburg

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV Lohnrechner

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.
*Artikel 1.1*

Kriterienauswahl

GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Firmen und Firmenbereiche, welche Personal beschäftigen, die wie folgt definiert sind:
a)Garagen und ähnlichen Betriebe in der Auto- und LKW-Technik, sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe
b)Firmen, welche Pneus und Windschutzscheiben montieren, sowie Tankstellen und Autowaschbetriebe.
c)der GAV gilt jedoch nicht für Firmen oder Firmenbereiche, die einem GAV unterworfen sind, welcher vorteilhafter für die Arbeitnehmer ist.

Artikel 2.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Betriebspersonal, welches von den unter Art. 2.1. erwähnten Firmen oder Firmenberieche beschäftigt, unabhängig von der Entlöhnungsart.
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt weder für die Geschäftsführer, noch für das Büropersonal, noch die Verkäufer.

Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und
2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und
2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Unter Vorbehalt des Kündigungsschreibens wird der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert.

Artikel 49

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.1.2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxis/AlterMonatslohn
Mechatroniker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre):1. Jahr PraxisCHF 4'780.--
2. Jahr PraxisCHF 4'980.--
3. Jahr PraxisCHF 5'180.--
4. Jahr PraxisCHF 5'380.--
Automechaniker und -elektriker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre):1. Jahr PraxisCHF 4'425.-
2. Jahr PraxisCHF 4'625.--
3. Jahr PraxisCHF 4'825.--
4. Jahr PraxisCHF 5'025.--
Automobilfachmann mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre):1. Jahr PraxisCHF 4’425.--
2. Jahr PraxisCHF 4’625.--
3. Jahr PraxisCHF 4'725.--
4. Jahr PraxisCHF 4'925.--
Automonteure mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre):1. Jahr PraxisCHF 4’225.--
2. Jahr PraxisCHF 4’425.--
3. Jahr PraxisCHF 4'525.--
4. Jahr PraxisCHF 4'725.--
Automobilassistenten / Reifenpraktiker mit Attestlehre (2 Jahre):Unter 20 AlterjahrenCHF 4'105.--
Mit 20 Altersjahren und mehrCHF 4’255.--
Arbeitnehmer ohne Fähigkeitsausweis:Unter 20 AlterjahrenCHF 3'905.--
Mit 20 Altersjahren und mehrCHF 4’205.--

Bei dauernder ungenügender Leistung darf von den vertraglichen festgelegten Mindestlöhnen abgewichen werden. Diese Abweichungen müssen zeitlich begrenzt und Gegenstand einer schriftlichen Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (nur gültig, wenn von paritätischen Berufskommission genehmigt).

Artikel 27 und 28; Lohnvereinbarung 2013

Lohnkategorien

- Mechatroniker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis
- Autemechaniker und -elektriker, Karosserie-Spengler mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis
- Automonteure, Automaler mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis
- Arbeitnehmer ohne Fähigkeitsausweis

Artikel 26

Lohnerhöhung

2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Die generelle Lohnerhöhung und die Erhöhung der Mindestlöhne betragen CHF 30.-- für alle MitarbeiterInnen.

Artikel 27; Lohnvereinbarung 2013

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn, welcher 100% des Monatslohnes entspricht.

Artikel 32

Kinderzulagen

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons

Artikel 45

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Auszahlung (Zuschlag von 25%) oder Ausgleich durch Freizeit

Artikel 24

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)35% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertage50% Lohnzuschlag
SamstagKompensation der Stunden in den zwei darauf folgenden Wochen
Garagen mit Nachtdienstkein Zuschlag für Schichtarbeitende
Nacht-, Sonntags-, SamstagsarbeitKeine Zuschläge solange die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird

Artikel 22 und 24

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche (max. +/- 3h); Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 39h und 45h.

Artikel 22 und 23

Ferien

AlterskategorieFerien
Unter 20 Jahren25 Tage
Zwischen 20 und 40 Jahren20 Tage
Zwischen 40 und 50 Jahren22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr25 Tage

Artikel 40

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Verheiratung des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter2 Tage
Todesfall Ehefrau oder Kind3 Tage
Todesfall Vater oder Mutter, wenn diese nicht im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebten2 Tage
Todesfall Vater oder Mutter, wenn diese im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebte3 Tage
Todesfall Grosseltern, Onkel oder Tanten1 Tag
Umzug1 Tag
Militärischer Inspektion/Aushebung1 Tag

Artikel 44

bezahlte Feiertage

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anrecht auf 8 bezahlte offizielle Feiertage, die auf Werktage fallen. Jährliche Liste erstellt die paritätische Kommission.

Artikel 43

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Jeder Arbeitnehmer muss bei Krankheit gegen Lohnausfall versichert sein. 80% des Lohnes (ab 3. Tag fällig) innerhalb einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen während 720 Tagen (im Falle von Tuberkulose: für unbeschränkte Dauer). Prämien: 2/3 durch Arbeitgeber und 1/3 durch Arbeitnehmende/n.

Unfall:
Prämien der Betriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden,

Karenztage der SUVA werden zu mind. 80% vom Arbeitgeber übernommen, Leistungen gemäss UVG,

Artikel 37 und 38

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 44

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartWerEntschädigung
Rekrutenschule als RekrutLedige50% des Lohnes
Verheiratete80% des Lohnes
Oligatorischer Wiederholungskurses pro JahrAlle100% des Lohnes
Obligatorischer Militärdienst, der Dauer eines Kurses übersteigtLedige50% des Lohnes
Verheiratete80% des Lohnes

Artikel 39

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
WerBetrag
Arbeitnehmende (ab 40%-Arbeitspensum)CHF 8.--/Monat
ArbeitgeberGesamtsumme der Beiträge seiner Arbeitnehmer

Artikel 10

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeiten zusammen im Bereich Gesundheitsschutz und Unfallverhütung, insbesondere für die Lösung der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der EKAS für die Branche.

Artikel 34

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- 25 Tage für Arbeitnehmer unter 20 Jahren
- Jugendurlaub: 1 Woche pro Jahr bis zum vollendeten 30. Altersjahr, nicht zwingend bezahlt.

Artikel 2.2, 40 und 42

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 bis max. 3 Monate)7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2.-9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate


Artikel 16

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit Kündigungsverbot
- während obligatorischer Dienstleistung
- während unverschuldete Krankheit/Unfall (während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, 90 Tagen vom 2. - 5. Dienstjahr, 180 Tagen ab 6. Dienstjahr)
- während Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt
- Während Dienstleistung für Hilfsaktion im Ausland

Artikel 17

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Schweizerischer Autogewerbeverband AGVS Sektion Freiburg

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission
Aufgaben:
- Überwachung der Vertragsanwendung
- Betriebskontrollen
- Entscheidungen über Auslegung des Vertrags
- Berufsvertretung
- Förderung technische und berufliche Kenntnisse der Arbeitnehmer
- Schlichtungsstelle
- Strafvollzug
- Sorgt für Einhaltung des Artikels 36 gegen Schwarzarbeit

Artikel 9

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Arbeitsmangel Arbeitszeitverkürzung bevor endgültige Entlassungen ausgesprochen werden.
Versetzung in die Arbeitslosigkeit sollte im Turnus erfolgen.
Arbeitgeber verpflichtet sich, den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer wieder einzustellen, bevor ein anderer eingestellt wird.

Artikel 21

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Berufskommission
2. Stufe

Berufliches Schiedsgericht


Artikel 9 und 12

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien und ihre Mitglieder verzichten darauf, während der Dauer dieses Vertrages, Kampfmassnahmen, wie Streik, Arbeitsniederlegung, Aussperrung zu ergreifen, aus welchem Grund auch immer.

Artikel 3

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV des schweizerischen Autogewerbeverbandes des Kantons Freiburg 2013 (93 KB, PDF)
» CCT des professionnels de l'automobile du canton de Fribourg 2013 (89 KB, PDF)
» Accord salarial 2013 garagistes du canton de Fribourg (existiert nicht in deutscher Version) (6 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)