Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3–4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
Kanton Basel-Stadt: alle in Absatz 1 genannten Arbeiten; (lit. a bis f),
Kanton Basel-Landschaft: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. f).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:
a) Malerei: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs und andere Einflüsse.
b) Glaserei/ technische Glaserei:
– Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
– Verglasung (Spiegelherstellung);
– Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle". Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
d) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
– Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
– Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
f) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 1 und 2 beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3