Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2019 - 31.12.2028
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungbetrieblicher GeltungsbereichGilt für alle inländischen und ausländischen, in Art. 1 genannten Gebieten tätigen Betriebe bzw. für deren Betreibsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Gilt nicht für Betriebe, die der „Caisse de retraite professionnelle de l’industrie vaudoise de la construction“ (règlement du fonds de la rente transitoire) angeschlossen sind, solange diese Leistungen vorsieht, die denjenigen des KVP mindestens gleichwertig sind. Artikel 2 und 4persönlicher GeltungsbereichGilt unabhängig von der Art der Entlöhnung für die angestellten und gemieteten ArbeitnehmerInnen der in Artikel 2 erwähnten Betriebe, miteingeschlossen sind VorarbeiterInnen und WerkmeisterInnen. Keine Anwendung auf Lehrlinge und ArbeitnehmerInnen, die hauptsächlich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind. Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichGilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten: a. Kanton Freiburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Plattenlegerarbeiten – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten b. Kanton Jura und Berner Jura: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei – Glaserei und technische Glaserei – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura) c. Kanton Neuenburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Marmor-und Bildhauerarbeiten d. Kanton Wallis: – Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten e. Kanton Waadt: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Plattenlegerarbeiten – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; As-phaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen f. Genf: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Plattenlegerarbeiten – Dachdeckerei – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Park- und Gartenarbeiten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht – Marmor-und Bildhauerarbeiten – Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; In-nendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen g. Basel-Land – Gipserei und Malerei – Plattenlegerarbeiten h. Basel-Stadt – Glaserei und technische Glaserei – Gipserei und Malerei – Plattenlegerarbeiten – Dachdeckerei – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten i. Tessin – Plattenlegerarbeiten – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten – Gebäudetechnik – Andere Arbeiten: Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbrin-gung von Decken, Belag Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten: a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: – Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern; – Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln; – Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln; – Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit; – Skiherstellung; – Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen; – Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden; – Abbundarbeiten; – Holzbau und Montage von Holzfertighäusern; – Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden. b. Glaserei und technische Glaserei. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden. c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören: – Staff und dekorative Elemente; – Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung; – Anbringung von Tapeten; – Aussenisolation; – Holzimprägnierung und –verarbeitung; – Sandstrahlarbeiten; – Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden. d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Plattenle gerunternehmen ausgeführt werden. e. Dachdeckerei. Dazu gehören: – alle Arbeiten an der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung); – Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den. f. Bodenleger und Parkettleger g. Gebäudetechnik. Dazu gehören: – Spenglerei/Gebäudehülle; – Sanitärinstallation einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; – Heizung; – Klima/Kälte; – Lüftung; – Photovoltaik. h. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht. Dazu gehören: – Sportplätze und Spielplätze; – Installation von vorgefertigten Swimmingpools; – Integrierte Beregnung; – Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchge-führt werden. i. Marmor-und Bildhauerarbeiten j. Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Abdichtungen, Innendekoration, Stoffnäharbeiten, Einrahmungen, Storenreparatur, Innenbekleidungen, Asphaltierung, Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Herstellung und Montage von Kunststoffdächern, Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten, Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorar beiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausge nommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, sowie die Lernenden. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikle 2.1 und 2.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
LohnkategorienDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
LohnerhöhungDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
KinderzulagenDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Schichtarbeit / PikettdienstDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
SpesenentschädigungDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
FerienDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
bezahlte FeiertageDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
BildungsurlaubDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Pensionsregelungen / FrühpensionierungModalitäten und Erhebung Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern. Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht: a. Überbrückungsrenten; b. Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger; c. Erstattung von Altersgutschriften BVG; d. Ersatzleistungen im Härtefall. Überbrückungsrente Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt: a. nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist; b. während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch; c. die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss. Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt. Ordentliche Überbrückungsrente Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn). Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten: a. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3'800.-- pro Monat. b. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4'800.-- pro Monat. Gekürzte Überbrückungsrente Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 Prozent-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung. Pauschalleistung an die Sozialabgaben Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von CHF 50.-- gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt. Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (…) Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten. Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen. Ersatzleistungen im Härtefall Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall). Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus. Gesuchsverfahren und Kontrolle Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten. Artikel 7 und 9–20; AVV: Artikel 48cBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Jahr | Beitrag Arbeitnehmer und Arbeitgeber des massgeblichen Lohnes |
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2019 | je 1% | ab 2021 | je 1.05% | ab 2023 | je 1.1% | Der massgebliche Lohn ist der AHV-Lohn Artikel 5 und 6Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
KündigungKündigungsfristDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
KündigungsschutzDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – Die GewerkschaftArbeitgebervertretungArbeitgeberverbänden, die den GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz unterzeichnet habenparitätische OrganeVollzugsorganeDie Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b Obligationenrecht. Die «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand» (RESOR) hat den Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen. (…) Die Stiftung kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den paritätischen Berufskommissionen, welche gebildet wurden für die Kontrolle des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz, oder der Gesamtarbeitsverträge, die von den anderen Unterzeichnern des vorliegenden KVP geschlossen wurden. Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich. Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen. Artikel 21 und 22MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDer GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenFür Auslegungsfragen des KVP ist die westschweizerische paritätische Berufs-kommission des Ausbaugewerbes zuständig. Artikel 24FriedenspflichtKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Frühpensionierung Ausbaugewerbe Westschweiz KVP 2004 (94 KB, PDF)
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