GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie
Version des GAV
Lohnrechner
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Geltungsbereiche
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Lohn und Lohnbestandteile
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Arbeitszeit und freie Tage
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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Vertragspartner
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paritätische Organe
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Mitwirkung
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Konfliktregelungen
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)
Artikel 3.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitgliedfirmen der SWISS PRECISION.
Artikel 3.1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer, wobei die Anwendung auf höhere Angestellte – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitwirkung – in den Firmen geregelt wird.
Auf Arbeitnehmer in Heimarbeit, Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer, Praktikanten sowie auf Temporär-Arbeitnehmer sollen die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewendet werden; sie unterstehen aber dem GAV nicht.
Artikel 3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Sollte der Gesamtarbeitsvertrag nicht von einer Partei per 31.12. gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um 1 Jahr (erstmals kündbar per 31.12.2019). Eine allfällige Kündigung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Kündigungstermin erfolgen.
Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestlohn brutto pro Monat |
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Mitarbeitende mit Fachhoch- oder Technikschulabschluss (HF/TS) und einem Jahr Berufserfahrung in der Décolletage bei einer der Ausbildung entsprechenden Funktion | CHF 5'200.-- |
Polymechaniker mit schweizerischem oder gleichwertigen Fähigkeitszeugnis (EFZ): | |
- im 1. Jahr nach der Lehrabschlussprüfung | CHF 4'100.-- |
- nach vier Jahren Berufserfahrung | CHF 4'360.-- |
Mitarbeitende nach drei Jahren Berufserfahrung, die in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und Aufträge selbstständig auszuführen | CHF 4'000.-- |
Mitarbeitende in der Nachbearbeitung mit einfachen repetitiven Tätigkeiten: | |
- per 1.1.2014 | CHF 3'300.-- |
- per 1.1.2015 | CHF 3'400.-- |
- per 1.1.2016 | CHF 3'500.-- |
Artikel 24Lohnerhöhung
Zur Information:
Über den Teuerungsausgleich wird jährlich auf Betriebsebene verhandelt; bei Uneinigkeit Behandlung im vorgesehenen Schiedsverfahren.
Artikel 28Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Jahresendzulage in de Höhe eines Monatslohns.
Artikel 37Kinderzulagen
Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 27Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Kompensation in Zeit (1:1) oder Zuschlag von 25%.
Artikel 25Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschläge |
---|
Nachtarbeit (ausgenommen Schichtarbeit) | 50% |
Wochenendarbeit | 100% |
Artikel 25Schichtarbeit / Pikettdienst
- Reglement, das den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt wird
- Zulagen: pro Tagschicht mindestens 10%, pro Nachtschicht mindestens 25% des vereinbarten bzw. Durchschnittsverdienstes (gemäss Gesetz)
Artikel 21 und 26Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Max. 2'080 h/Jahr (40h/Woche)
Artikel 19Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr | 24 Tage |
Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr | 25 Tage |
Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 27 Tage |
Lehrlinge | Jugendliche | Anzahl Ferienwochen |
---|
1. Lehrjahr | bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr | 7 Wochen |
2. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 6 Wochen |
3.+4. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit Kalenderjahr, in dem 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Artikel 38.1+2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod eines Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod von Schwiegereltern oder eines Geschwisters | 1 Tag, bzw. 2 Tage sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben |
Militärische Rekrutierung oder Inspektion/Entlassung aus Wehrpflicht | bis 3 Tage (gemäss Aufgebot) |
Pflege kranker Familienenangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 34.1bezahlte Feiertage
Die Firmen legen mindestens 9 Feiertage fest (worunter der 1. August), für welche wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Arbeitnehemenden kein Lohnabzug erfolgt.
Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden die dabei ausfallenden Normalarbeitszeitstunden bezahlt, sofern der betreffende Feiertag nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden.
Artikel 42Bildungsurlaub
Betriebskommissionsmitglieder, deren Stellvertreter und Stiftungsräte der Pensionskasse: 3 Tage für funktionsbezogene Weiterbildung.
Artikel 8; Reglement über die Wahl und Tätigkeit der Betriebskommission: Artikel 9Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft:
100% des Lohnes: | Zeitdauer |
---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate |
Ab 20. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 30.1Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft. Während des Urlaubes wird gemäss Art. 30 (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft) für eine beschränkte Zeit 100% und anschliessend 80% des bisherigen Lohnes bezahlt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 31 und 34Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|
Beförderungsdienste: | |
- 1. Monat | 100% |
- Ab 2. Monat | EO-Entschädigung |
Rekrutenschule/Durchdiener: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat EO-Entschädigung |
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat 50% des Lohnes. |
Anderer obligatorischer Militärdienst: | |
- bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
- Nachher | EO-Entschädigung |
Artikel 32.1Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer Möglichkeiten und Lösungsansätze einer Frühpensionierung der Arbeitnehmenden zu studieren.
Anhang 4:Verhandlungen über eine Regelung der FrühpensionierungBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 10.--/Monat ; für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit CHF 5.--.
Weiterbildungsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 5.--/Monat; entfällt für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit.
Die Höhe des Berufsbeitrags kann bei Bedarf erhöht werden.
Artikel 14Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Mann und Frau in den Betrieben.
Den Firmen wird empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Drehteile-lndustrie zu erleichtern
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern
- die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern
Artikel 4Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Vertragsparteien tragen zusammen die gemeinsam erarbeitete Branchenlösung für die Drehteile-Industrie, welche ein umfassendes Arbeitssicherheits-Management-System, gestützt auf die EKAS-Richtlinie 6508, vorschreibt.Sie setzen sich gemeinsam für deren Weiterentwicklung und Umsetzung, zu Gunsten der Gesundheit der Arbeitnehmer einerseits, und andererseits zur Senkung der Gesundheitskosten der einzelnen Betriebe ein.
Artikel 5Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
Lehrlinge | Anzahl Ferienwochen |
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1. Lehrjahr | 7 Wochen |
2. Lehrjahr | 6 Wochen |
3.+4. Lehrjahr | 5 Wochen |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.2 et 38.2; CO 329eKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 17Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Swiss Precision, Schweizerischer Verband der Drehteile-Industrie SDIparitätische Organe
Fonds
Die Vetragsparteien führen als Bestandteil ihres Gesamtarbeitsvertrages einen Partnerschaftsfonds in Form eines Vereins (Vereinbarung über den Partnerschaftsonds).
Artikel 13; Anhang 3Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Betriebskommission kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.
Anhang: 1: Artikel 9.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Mitsprache gilt insbesondere für folgende Bereiche, bei denen vor einem Entscheid die Betriebskommission konsultiert werden muss.
- Einteilung der Arbeitszeit
- Vor- und Nachholen von Ausfallzeit
- Ferienplan allgemein
- Urlaubsregelung
- Festlegung arbeitsfreier Tage
- SystemderArbeitsplatzbewertung
- System der persönlichen Bewertung
- Soziale Massnahmen bei grösserem Personalabbau
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Lüftung, Heizung, Lärmschutz
- Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten usw.
- Sicherheitseinrichtungen
- Hygienische Anlagen, Garderoben usw.
- Fürsorgewesen
- Pensionskasse
Anhang 1: Artikel 5.2Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen von Arbeitgeberseite während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in Betriebskommission stellen.
Artikel 8.2; Anhang 1: Artikel 9.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Bestimmungen betr. Kurzarbeit und Betriebsschliessungen; letztere u.a. mit Sozialplanpflicht.
Verabredung über Kurzarbeit und BetriebsschliessungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Niveau | Zutsändiges Organ |
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Stufe 1 | Betriebsebene, unter Beizug der Betriebskommission (wo keine vorhanden: Gewerkschaft Unia) |
Stufe 2 | Vertragsparteien / Verbandsinstanzen |
Stufe 3 | vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 9Friedenspflicht
Die Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. lnfolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik oder Aussperrung vertragswidrig und untersagt. Dies gilt auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die im vorliegenden GAV nicht geregelt sind.
Artikel 6
» GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie 2014 (450 KB, PDF)» CCT de l'industrie suisse du décolletage 2014 (154 KB, PDF)» Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019 (existiert nur auf Deutsch - n'existe qu'en allemand) (223 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)