GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel. Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für folgende Firmen: Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz Brenntag Schweizerhall AG, Basel Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln F. Hoffmann-La Roche AG, Basel Novartis International AG Basel Novartis Pharma AG, Basel Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz Novartis Pharma Stein AG, Stein Novartis Animal Health AG, Basel CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen Valorec Services AG, Basel Artikel 2.1; Anhang Vpersönlicher GeltungsbereichGilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Artikel 43ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneKein GAV-Mindestlohn festgesetzt. Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme. Artikel 18LohnerhöhungIn den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt. Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht. Artikel 30Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeIn Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.KinderzulagenDie jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt. Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt. Artikel 20 und 21LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitArbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag Artikel 10Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Samstag | 25% | Abend- und Nachtarbeit | 50% | Sonn- und Feiertage | 75% | Artikel 10Schichtarbeit / PikettdienstFür Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge: Art der Arbeit | Zuschlag |
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Arbeit über 43 h/Woche | 25% | Samstagsarbeit | 25% | Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 50% | Abend- und Nachtarbeit | 50% | Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% | Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 100% |
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln. Artikel 11SpesenentschädigungIn Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche Artikel 8FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum 20. Altersjahr | 27 Tage | ab 21.-45. Altersjahr | 25 Tage | 46. Altersjahr | 26 Tage | 47. Altersjahr | 27 Tage | 48. Altersjahr | 28 Tage | 49. Altersjahr | 29 Tage | ab dem 50. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 13bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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25. Dienstjubiläum | 1 Tag | 40. Dienstjubiläum | 1 Tag | Hochzeiten: | | - Eigene | 2 Tage | - Eigene mit Wohnungswechsel | 3 Tage | - Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern | 1 Tag | - Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Wohnungswechsel: | | - Eigener | 1 Tag | - Eltern, wenn im gleichen Haushalt | 1 Tag | Todesfälle: | | - Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt | 3 Tage | - Beerdigung weiterer Familienangehöriger | 1 Tag | - Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) | 0.5 Tag | - Arbeitskollege/in auswärts | 1 Tag | Militär: | | - Aushebung | effektive Zeit | - Entlassung | 1 Tag | Art. 17.2bezahlte FeiertageEs gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt. Artikel 14.1BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallBie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle. Artikel 22 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubArbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden. Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden. Artikel 15Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstBei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Artikel 22.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDer VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person. Artikel 38Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung. Artikel 3.3Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Artikel 3Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristAlter | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Kalendertage | Bis zum 45. Altersjahr | 3 Monate | Ab dem 45. Altersjahr | 6 Monate | Ab dem 55. Altersjahr | bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich | - Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. - Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe. - Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren. Artikel 6, 7 und 32.2.1KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungArbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen. Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub. Artikel 35Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist. Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants. Artikel 25.2 und 28Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenEinsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden. Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenZur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden: - Übersicht über interne offene Stellen - Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe - Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.) - Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global - Ausnützung der natürlichen Fluktuation - Outplacementberatung - innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung - bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen - Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber - auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen - vorzeitige Pensionierung - volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge - Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen - Umzugserleichterungen - Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen - Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten - Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen - Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen - Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen. Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen. Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren. Artikel 32.2.1 und 34KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Betriebsebene | Zweite Stufe | Verbandsinstanzen | Dritte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 39 und 40FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Artikel 37
» GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen 2012 (822 KB, PDF)
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