Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn (x 13) beträgt bei einem 100% Pensum per 1. Mai 2017:
Kategorie | Monatslohn |
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Diplomierte/r Techniker/in HF Textil | CHF 4'800.-- |
Facharbeitende EFZ ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'400.-- |
Facharbeitende EFZ bis 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'000.-- |
Facharbeitende mit Attestlehre (EBA) | CHF 3'700.-- |
Hilfsarbeitende | CHF 3'500.-- |
Lernende:
Lernende | Lehrjahr | Mindestlohn |
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EBA 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'250.-- |
EFZ 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
| 3. Lehjahr | CHF 1'250.-- |
EFZ 4-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Der Lohn darf nicht an Wechselkurse gekoppelt werden.
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien.
Artikel 20.1 und 20.3Lohnerhöhung
Lohnverhandlungen:
Die Vertragsparteien geben zu Handen ihrer Mitglieder eine Lohnempfehlung ab. In den Firmen werden jährlich Lohnverhandlungen zwischen der PV und der Vertragsfirma unter Berücksichtigung der Lohnempfehlung der Vertragsparteien, der Mindestlöhne, der Konkurrenzfähigkeit der Firma, der allgemeinen Wirtschaftslage, der Situation am Arbeitsmarkt und der Lebenshaltungskosten der Arbeitenden geführt.
Sollte es eine Vertragsfirma wünschen, kann sie ihre Lohnverhandlungen an die Vertragsparteien delegieren.
Artikel 20.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Mitarbeitenden wird jeweils im Dezember ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8,33% der jährlichen Bruttolohnsumme der gearbeiteten Stunden ausgerichtet.
Artikel 20.5Kinderzulagen
Die Kinderzulagen werden nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den dazugehörenden Vollzugsregelungen bezahlt.
Artikel 26Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Für Überstundenarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:
Überschreitet die Wochenarbeitszeit 41 Stunden, liegt Überstundenarbeit vor. Überstundenarbeit wird ab der 42. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 25% des Lohnes in Geld entschädigt oder im Verhältnis 1:1 in Zeit kompensiert.
Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit) | CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde |
Nachtarbeit (ohne Schicht) | 50% des Lohnes |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% des Lohnes |
Artikel 14.1 und 20.4Schichtarbeit / Pikettdienst
Für Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Schichtarbeit | CHF 200.-- pro vollen Monat oder 80 Rappen pro Stunde |
Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit) | CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde |
Artikel 14.1 und 20.4Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden, ohne Pausen gerechnet.
Artikel 12Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 15.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | | Bezahlte Tage |
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Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | | 3 Tage |
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung oder Eintragung der Partnerschaft | | 1 Tag |
Geburt oder Adoption eines Kindes | | 1 Tag |
Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder von Eltern | | bis zu 3 Tage |
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter oder Schwiegersohn oder eines Geschwisters | sofern sie mit der/dem Mitarbeitenden in Hausgemeinschaft gelebt hatten | bis zu 3 Tage |
| andernfalls | bis zu 1 Tag |
Schulbesuch von eigenen Kindern mit elterlicher Obhut | | max. 1 Tag pro Jahr und Kind |
Rekrutierung | | bis zu 3 Tage |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Firmenwechsel damit verbunden ist | | 1 Tag pro Jahr |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder | | bis zu 3 Tage pro Vorfall |
Artikel 17.1bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20a des Arbeitsgesetzes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.
Artikel 16Bildungsurlaub
Die berufliche Weiterbildung liegt im Interesse und in der Verantwortung sowohl der Firma als auch der Mitarbeitenden und ist im Betrieb zu fördern.
Mitarbeitende können einen Antrag stellen auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb der Firma.
Falls die Weiterbildung ausschliesslich in der Freizeit erfolgt, kann ein Beitrag an die Kurskosten beantragt werden.
Artikel 18Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall:
Dienstjahr | 100% Lohnanspruch während |
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Im 1. Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit) | 1 Monat pro Dienstjahr |
Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate pro Dienstjahr |
Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate pro Dienstjahr |
Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate pro Dienstjahr |
Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate pro Dienstjahr |
Ab 20. Dienstjahr | 6 Monate pro Dienstjahr |
Anschliessend tritt die Entschädigung der Krankentaggeldversicherung in Kraft; in der Höhe von 80% während mindestens 720 Tagen.
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden, die Firma kann sich jedoch daran beteiligen.
Die Prämien für die obligatorische Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin.
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden.
Artikel 21Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Bei Geburt: 16 Wochen mit Lohnfortzahlung zu 100%.
Bei Adoption: 10 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%.
Vaterschaftsurlaub:
Bei Geburt oder Adoption: 5 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von maximal 8 Wochen möglich.
Artikel 22Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Die Bezahlung des Lohnes während Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst richtet sich mindestens nach den Entschädigungen der EO. Die Firmen können jedoch höhere Ansätze entrichten.
Artikel 24Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, Herkunft, Religion, politischer Einstellung, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung usw. ist verboten.
Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Mitarbeitende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen.
Artikel 10.3Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Firma engagiert sich für die Entwicklung eines transparenten und gleichstellungsgerechten Lohnsystems, das auch die Gleichwertigkeit verschiedenartiger Tätigkeiten berücksichtigt.
Die Firmen sind angehalten den Grundsatz des gleichen Lohnes für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit durch eine geschlechterneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen.
Den Interessen der Mitarbeitenden mit Familienpflichten ist besonders Rechnung zu tragen.
Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen.
Artikel 1.4, 10 und 20.1Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen.
Zu diesem Zweck hat Swiss Textiles eine Branchenlösung erstellt, an welche sich die Firmen anschliessen können. Vertragsunterstellte Firmen, die auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 13 verzichten wollen, müssen sich entweder der Branchenlösung von Swiss Textiles anschliessen oder eine mindestens gleichwertige betriebliche Gesundheitsmanagement-Lösung, die von der SUVA genehmigt worden ist, vorweisen können.
Artikel 11Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Lernende sind diesem GAV nicht unterstellt, mit Ausnahme folgender Artikel: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 29.
Ferienanspruch:
Kategorie | Ferienanspruch |
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Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | 5 Wochen |
Unter 30 Jahre alt | Jugendurlaub für freiwillige Jugendarbeit: 5 zusätzliche Ferientage |
Lohnanspruch:
Lernende | Lehrjahr | Mindestlohn |
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EBA 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 850.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'250.-- |
EFZ 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
| 3. Lehjahr | CHF 1'250.-- |
EFZ 4-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
| 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
Lohnanspruch junge Mitarbeitende nach GAV:
Jugendlichen Mitarbeitenden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann während sechs Monaten ein Lohn von mindestens 90% des vertraglichen Mindestlohnes (ohne Ansätze Lernende) entrichtet werden.
Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre haben Lernende nach betrieblichen Möglichkeiten Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung in ihrem Lehrbetrieb während mindestens 12 Monaten.
Rekrutenschule, Zivildienst oder Durchdiener-RS im direkten Anschluss an die Lehre haben aufschiebende Wirkung.
Artikel 1.5.b), 2.1 und 20.3