GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das im Stunden- oder Monatslohn angestellte Betriebspersonal (exkl. Meister), welches dauernd beschäftigt ist.
Artikel 2.1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV nicht 6 Monate vor Ablauf (30. April 2009) von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um ein Jahr.
Artikel 53Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Aufgabe | Mindestlohn pro Monat |
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Betriebs-, Lager- und Speditionsarbeiten (anspruchsvolle Hilfsarbeiten, die zur selbständigen Ausführung eine Anlehrzeit erfordern)* | CHF 3'650.-- |
Berufsarbeiten I: Berufslehre für Berufe wie Bäcker, Konditor, Koch, Metzger, Mechaniker, Elektriker, Schlosser usw. mit Lehrabschluss und 0 - 2 Jahre Erfahrung | CHF 4'000.-- |
Berufsarbeiten II: Berufslehre für Berufe wie Bäcker, Konditor, Koch, Metzger, Mechaniker, Elektriker, Schlosser usw. mit Lehrabschluss mit mehr als 2 Jahre Erfahrung | CHF 4'300.-- |
*Für ungelernte Jugendliche gelten folgende Ansätze des Mindestlohnes:
Alter | in % des Mindestlohnes |
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bis 16 Jahre | 75% |
16 - 17 Jahre | 80% |
17 - 18 Jahre | 85% |
18 - 19 Jahre | 90% |
19 - 20 Jahre | 95% |
Stundenlohndivisor: 178
Artikel 42; Lohnregulativ 2011Lohnerhöhung
2012:
Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat auf alle Effektivlöhne unter CHF 5'000.--/Monat.
Zur Information:
Alljährliche Verhandlungen zwischen Sozialpartnern, wobei jeweils die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand September) in die Überlegungen miteinbezogen werden.
Artikel 42Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Den Mitarbeitenden wir im November ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke:
Dienstjahre | Dienstaltersgeschenk |
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nach 10 Dienstjahren | CHF 1'000.-- |
nach 15 Dienstjahren | CHF 1'500.-- |
nach 20 Dienstjahren | CHF 2'000.-- |
nach 25 Dienstjahren | 1 Monatsgehalt und 2 Frei-Tage |
nach 30 Dienstjahren | CHF 3'000.-- |
nach 35 Dienstjahren | CHF 4'000.-- |
nach 40 Dienstjahren | 2 Monatsgehälter und 2 Frei-Tage |
nach 45 Dienstjahren | CHF 5'000.-- |
nach 50 Dienstjahren | 3 Monatsgehälter und 2 Frei-Tage |
2012:
Weihnachtsgeld von CHF 100.-- für alle Mitarbeitende
Artikel 41 und 43Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Geleistete Überstunden werden mit Freizeit von gleicher Dauer oder mit Lohnausgleich von 125% ausgeglichen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden können.
Artikel 27.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Lohnzuschlag |
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Vorübergehende Nachtarbeit (23:00 - 06:00 Uhr; +/- 1 Stunde im Einverständnis der Mitarbeitenden) | 25% (bei wiederkehrender Nachtarbeit: zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%) |
Sonn- und Feiertagsarbeit | nach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten 75% |
Artikel 31 und 32Schichtarbeit / Pikettdienst
Schicht | Entschädigung |
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Schicht I (Morgen) | CHF 2.10/h |
Schicht II (Mittag) | CHF 2.10/h |
Schicht III (Nacht) | CHF 4.20/h plus ab 23:00 bis 06:00 Uhr, 10% Zeitzuschlag |
Schichtpause wird mit Zuschlag bezahlt.
Artikel 30Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41 h/Woche, Betriebszeit ist von Montag bis Samstag (Arbeitszeit auf 5 Tage pro Woche verteilt)
Artikel 26Ferien
Bedingung | Ferien |
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ab Eintritt | 5 Wochen |
ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 34.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung | 2 Arbeitstage |
Eheschliessung von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern | 1 Arbeitstag |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 3 Arbeitstage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartner, eigener Kinder oder eines Elternteils | 3 Arbeitstage |
Tod eines Schwiegerelternteils, bzw. des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter | 2 Arbeitstag |
Tod eines Grosselternteils, der Geschwister, Enkel, der Schwägerin oder des Schwagers | 1 Arbeitstag |
Umzug | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung oder Abgabe der militärischen Ausrüstung | gemäss Marschbefehl |
Ausübung öffentlicher Ämter | erforderliche Zeit, max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 39bezahlte Feiertage
Für maximal 9 gesetzliche oder ortsübliche Feiertage wird der ausgefallene Lohn je Feiertag ausgerichtet.
Als Feiertag gelten auf jeden Fall: Neujahr, Bertoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag
Artikel 40Bildungsurlaub
Ausbildung für Personalkommissionsmitglieder:
Kurse können im gegenseitigen Einverständnis durchgeführt werden. Kosten werden ganz oder teilweise durch Bildungsfond getragen.
Artikel 8Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Voller Lohn für 3 Monate, danach Krankentaggeldversicherung mit 80% des Lohnes während max. 730 Tagen im Krankheitsfalls, inkl. Wartefrist. Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je hälftig getragen.
Unfall:
Betrieb versichert Mitarbeitende bei SUVA für Berufs- (Prämien zu Lasten des Betriebs) und Nichtberufsunfall (Prämien zu Lasten der Mitarbeitenden). Leistungen der Versicherung werden grundsätzlich solange ausgerichtet, bis die Unfallfolgen geheilt sind.
Artikel 45 und 48Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: Anspruch auf 14 Wochen bei voller Lohnzahlung
Vaterschaftsurlaub: 3 Arbeitstage
Artikel 39 und 47Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militärdienst und Zivilschutzdienst:
- bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des Lohnes
- über 4 Wochen pro Kalenderjahr: in Absprache mit Geschäftsleitung
Artikel 49Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter vorzeitig pensionieren zu lassen, vgl. auch Reglement.
Artikel 51Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Firma zieht allen Unterstellten einen Vertrags- und Weiterbildungsbeitrag/Bildungsfonds von CHF 12.--/Monat vom Lohn ab.
Artikel 9Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Die Hero ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird. Sie setzt sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Artikel 16.2Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Mann und Frau haben Anrecht auf den gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit.
Reglement Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz:
Sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht toleriert. Belästigende Personen haben mit Sanktionen zu rechnen. Definition, Beschwerdeverfahren, Ansprechpersonen, Anlaufstellen und Sanktionen werden im Reglement erläutert.
Artikel 16.2 und 42.2; Reglement Sexuelle Integrität am ArbeitsplatzArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Betrieb organisiert Arbeitsabläufe gemäss EKAS-Richtlinien (SUVA).
Artikel 23Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen dem GAV nicht.
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 34; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Jahr nach der Anstellung | 1 Monat |
im 2. bis und mit 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 11Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
HeroMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Mitgliederwerbung durch betriebsinterne gewerkschaftliche Vertrauensleute ist im Betrieb gestattet.
Artikel 18.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Personalkommission:
Der Betrieb wählt eine interne Personalkommission (3 bis 5 Mitglieder des Verwaltungs- und Betriebspersonals) zur Interessenvertretung des gesamten Personals. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Mitwirkungsrechte, Zusammenarbeit mit Betriebsleitung: vgl. Reglement.
Reglement der PersonalkommissionSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Mitglieder der Personalkommission werden wegen ordnungsgemässer Tätigkeit nicht benachteiligt, insbesondere wird ihnen deswegen nicht gekündigt.
Artikel 7.4Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Kündigungen aufgrund von Fusionen, Betriebsschliessungen oder Massenentlassungen besprechen die Parteien vorausgehend und sind Gegenstand spezieller Vereinbarungen. Nach Möglichkeit sind dabei Härtefälle zu vermeiden und Gelegenheiten zur Umschulung zu schaffen. Betrieb erstellt in Zusammenarbeit mit der Personalkommission und der Gewerkschaft einen Sozialplan (Bsp. Sozialplan 'MOVE' 2008: Kündigung von ca. 100 Personen im Rahmen des Bezugs der neuen Fabrik).
Artikel 12; Sozialplan 'MOVE'Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Vertragsparteien
2. Stufe: Einigungsamt des Kantons Aargau
Artikel 5 und 6Friedenspflicht
Während der Laufzeit des GAV garantieren die Vertragsparteien den Arbeitsfrieden.
Artikel 3