Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2010:
Mitarbeiterkategorie | Definition | Mindestmonatslohn |
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a.) Betriebsangestellte 1 | Berufslehre, Erfahrung und/oder Zusatzausbildung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Führen von Schichtgruppen | CHF 4'550.-- |
b.) Betriebsangestellte 2 ab 20. Altersjahr | Berufslehre oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Bedienen von Maschinen und Anlagen | CHF 4'250.-- |
c.) Betriebsangestellte 3 ab 20. Altersjahr | Anlernzeit oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten | CHF 4'000.-- |
d.) Betriebsangestellte 4 ab 20. Altersjahr | keine spezielle Ausbildung oder zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt, einfache und repetitive Tätigkeiten) | CHF 3'850.-- |
Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich:
- bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70%
- bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80%
- bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90%
Artikel 3.1; Verhandlungsergebnis 2012Lohnkategorien
a.) Betriebsangestellte 1:
Arbeitsplätze, die eine Berufslehre, Erfahrung und/oder eine Zusatzausbildung voraussetzen, welche für die Arbeitsausführung notwendig ist. Zudem werden hohe Anforderungen an Wissen und Können gestellt, dazu gehöd auch das selbständige Führen von Schichtgruppen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen, Urteilsvermögen, Leistungsfähigkeit und Führungseigenschaften sind hoch und entsprechen der Ausbildung. Die Verantwortung für Sachwerte, Sicherheit und Ergebnisse ist sehr hoch.
b.) Betriebsangestellte 2:
Arbeitsplätze, die eine Berufslehre oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Ausbildung und befähigen zur selbständigen Bedienung von Maschinen oder Anlagen, auch Führen von einer oder mehreren Personen. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist hoch anzusetzen.
c.) Betriebsangestellte 3:
Arbeitsplätze, die eine Anlernzeit erfordern oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten. An die Leistungsfähigkeit können höhere Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist höher angesetzt.
d.) Betriebsangestellte 4:
Arbeitsplätze mit einfachen Arbeiten, die keine speziellen Ausbildung oder zusätzliche Qualifikationen erfordern und mit relativ geringer Anlernzeit ausgeführt werden können. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und Leistungsfáhigkeit entsprechen einfachen, repetitiven Tätigkeiten manueller Art und einfacher Bedienung von Maschinen. Ein Mindestmass an manueller Geschicklichkeit wird vorausgesetzt. Für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte muss Verantwortung im normalen Rahmen getragen werden.
Artikel 3.1Lohnerhöhung
Ab 1. April 2012:
Generelle Lohnerhöhung von CHF 45.-- für alle dem GAV unterstellten MA (= ca. 0.7%) und individuelle Lohnerhöhung um 0.1%.
Lohnrunde 2012Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Angestellte erhalten einen 13. Monatslohn.
Bonus (freiwillig ausbezahlt und je nach den erreichten Resultaten während eines Kalenderjahres):
Kann an alle Mitarbeitende ausbezahlt, deren Arbeitsverlragsdauer mehr als 12 Monate beträgt und die am 31. Dezember des Referenzjahres unter Veftrag stehen, ausbezahlt werden.
Artikel 3.4+5Kinderzulagen
Geburtszulage:
Arbeitnehmenden, die Anspruch auf Kinderzulage haben, wird bei der Geburt eines jeden Kindes eine einmalige Zuwendung von CHF 1'500.-- ausgerichtet. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich der Sitz der Fabrik befindet, dem die Angestellten zugeordnet sind.Ebenso erhalten die Anspruchsberechtigten bei der Aufnahme eines minderjährigen
Kindes zur Adoption eine einmalige Zulage von CHF 1'500.--.
Ausbildungszulage:
Für jedes Kind in Ausbildung wird vom Ende der obligatorischen Schulzeit bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr anstelle der Kinderzulage eine Ausbildungszulage pro Monat gewährt. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons Baselstadt. Das gleiche giltfür jedes Kind vom'16. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, das infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit erverbsunfähig ist. Diese Zulage entfällt, wenn das Kind eine lnvaliditätsrente bezieht.
Ansonsten gilt die kantonale Gesetzgebung.
Artikel 3.7 - 3.10Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Jahresarbeitszeit: Bis zu 100 Stunden können auf das nächste Jahr übertragen werden, Überstunden/-zeit über 100 Stunden werden mit einer Zulage von 25% ausbezahlt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 41.25 zu limitieren. Die Differenz wird mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 2.3.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20h00-23h00) | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 30% freiwilliger Lohnzuschlag plus Zeitgutschrift von 10% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Artikel 2.5+6Schichtarbeit / Pikettdienst
Zwei- und/oder Dreischichtenbetrieb:
Zeitraum | Zuschlag |
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Von 20h00 bis 23h00 | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage |
Von 23h00 bis 06h00 | 30% freiwillige Lohnzulage plus 10% Zeitzulage |
Artikel 2.4Spesenentschädigung
Firma stellt leihweise Berufskleider zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung.
Artikel 7.4Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Ab 1. April 2012:
7.55 Stunden pro Tag (2 X 10 Minuten Pause werden bezahlt - offizielle Arbeitzeit wird um 20 Minuten/Tag reduziert)
Normalarbeitszeit:
Herstellung kulinarischer Produkte: Tägliche Rahmenarbeitszeit: 06:00 Uhr - 23.40 Uhr
Kaffeeproduktion: 3-Schichtbetrieb: 5 1/2-Tage-Woche (Montag - Samstag Mittag)
Artikel 2.3.1+2; Verhandlungsergebnis 2012Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
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bis 49 Jahre | 25 Tage |
ab 50 Jahre | 27 Tage |
ab 60 Jahre | 30 Tage |
Artikel 4.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Niederkunft der Ehefrau | 2 Tage |
Todesfall von Lebenspartner/-in, Kind, Elternteil | 3 Tage |
Todesfall anderer Verwandter | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Dienstjubiläum 10 Jahre | 2 Tage |
Dienstjubiläen 25 und 40 Jahre | 3 Tage |
Militärische Kurzaufgebote | Benötigte Zeit |
Betreuung von Familienangehörigen (mit Arztzeugnis) | 3 Tage |
Artikel 4.10bezahlte Feiertage
Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Fasnachtsmontag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, die beiden Weihnachtstage und die kantonalen, gesetzlichen Ruhetage des 1. Mai und des 1. August.
Artikel 4.9Bildungsurlaub
Urlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage bezahlter Urlaub.
Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung: Die Firma kann den dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung gewähren. Dieser Urlaub gilt dann als bezahlter Urlaub, wenn das lnteresse der Firma an der Aus- bzw. Weiterbildung des Mitarbeitenden im Vordergrund steht.
Artikel 4.11Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit:
- 100% des Lohns während 360 Tage
- 60% des Lohns ab dem 361. Tag bis höchstens zum 730. Tag
Prämien: Werden jährlich festgesetzt. Beitrag des Arbeitnehmenden höchstens die Hälfte.
Unfall:
Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle (sofern sie zu mind. 8h/Woche angestellt sind) versichert. Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Die Nichtbetriebsunfall-Prämien können gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Arbeitnehmenden belastet werden. Beide Versicherungen werden von der Firma bezahlt.
Artikel 5.2 und 5.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bezahlter Mutterschaftsurlaub:
4 Monate. Auf Verlangen zusätzlicher, unbezahlter Urlaub von höchstens 2 Monaten unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung.
Vaterschaftsurlaub (Niederkunft der Ehefrau): 2 Tage
Artikel 4.10 und 5.4Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Entschädigung Ledige | Entschädigung Verheiratete |
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Rekrutenschule/Zivildienst | 80% | 100% |
Wiederholungskurse und Instruktionskurse | 100% | 100% |
Beförderungsdienste | 80% | 100% |
Ausübungsinspektion | 100% | 100% |
Artikel 3.11Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der Arbeitgeber leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag von CHF 7'000.-- an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen.
Artikel 7.10Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Der Schutz der persönlichen lntegrität des Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern.
Artikel 7.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Betriebskommission allgemeine Verstösse geggen das Diskriminierungsverbot, so kann sie von der Geschäftsleitung eine Uberprüfung des Sachverhalts und eine Aussprache über gegebenenfalls nötige Korrekturmassnahmen verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie / er die /den Vorgesetzte(n) oder die Personalabteilung zur Abklärung beiziehen.
Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern.
Artikel 3.3 und 7.1Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Die Lehrlinge unterstehen dem GAV.
Lohn:
Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich:
- bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70%
- bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80%
- bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90%
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2, 3.1 und OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
unterjährig | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.2Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Nestlé Suisse S.A., Fabrik BaselMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Urlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage pro Mitglied.
Artikel 4.11Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Betriebskommission ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die lnteressen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Betriebspersonals sowie der Angestellten zusammen. lnsbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für
Personal und Fabrik von lnteresse und Bedeutung sind, gefördert. lm Weiteren wird auf das Reolement der Betriebskommission verwiesen.
Artikel 6Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Firma anerkennt das Recht der Arbeitnehmenden, sich zu organisieren und dadurch ihre lnteressen vertreten zu lassen. Es darf einem Arbeitnehmenden aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.
Artikel 7.5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betrieb: Geschäftsleitung und Betriebskommission |
2. Stufe | Vertragspartner |
3. Stufe | Einigungsamt der Stadt Basel |
Artikel 7.7Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Der Arbeitgeber einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia andererseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern.
Artikel 7.6