GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle unbefristeten oder auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnisse.
Ausgenommen sind: Mitarbeitenden des Aussendienstes und die Mitarbeitenden, deren Funktionen WL 2 (Manager) und höher eingestuft sind.
GAV gilt für Mitarbeitende, die nicht unter den Geltungsbereich fallen, sinngemäss, mit Ausnahme von speziellen Regelungen, insbesondere für die Unilever Corporate Firmen wie USCC, UASCC, UBMS und ULSS sowie weitere, die in der Schweiz angesiedelt werden.
Auf Lernende, Aushilfen (auf Abruf) bis zu drei Monaten Anstellungsdauer pro Kalenderjahr, Heimarbeiter, Praktikanten und Temporär-Arbeitnehmer werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV.
Artikel 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der vertragsschliessenden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.
Artikel 28Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Die Gehälter werden aufgrund eines unter den Vertragspartnern vereinbarten Gehaltsystems ermittelt; dieses trägt den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Funktionseinstufung) sowie der persönlichen Leistung und Erfahrung des Mitarbeitenden Rechnung.
Artikel 14Lohnerhöhung
Die Gehälter werden in der Regel einmal jährlich überprüft (anhand der Kaufkrafterhaltung (LIK), des Geschäftsgangs im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Arbeitsmarktlage). Sieht sich die Firma aus wirtschaftlichen Gründen ausserstande, eine Personalkostenerhöhung durchzuführen, die mind. dem zur Kaufkrafterhaltung erforderlichen Betrag entspricht, sind die Vertragspartner spätestens im Februar über die Gründe dafür eingehend zu informieren und zu Gesprächen einzuladen.
Artikel 14.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Das Jahresgehalt wird in 13 Raten ausgerichtet; im November werden 2 Raten ausbezahlt.
Artikel 14.5 Bei einem Dienstjubiläum werden folgende Prämien ausbezahlt:
Dienstjahre | CHF |
---|
10 Jahre | 500.-- |
15 Jahre | 1'000.-- |
20 Jahre | 1'500.-- |
25 Jahre | Monatslohn (1/13) |
30 Jahre | 2'000.-- |
35 Jahre | 2'500.-- |
40 Jahre | Monatslohn (1/13) + 3'000.-- |
45 Jahre | 5'000.-- |
50 Jahre | 10'000.-- |
Bei Wiedereinstellung werden auch Dienstjahre vorheriger Dienstjahre vorheriger Beschäftigungsverhältnisse bei einer Schweizer Unilever Gesellschaft anerkannt.
Folgende Prämien werden zudem auch ausbezahlt:
Geburt / Adoption: CHF 300.--
Heirat: CHF 400.--
Pensionierung: CHF 15.-- pro Dienstjahr + CHF 330.-- + anteilige (pro ratierte) Dienstleistungsprämie.
Artikel 16Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten mit Freizeit (ohne Zuschlag) zu kompensieren.
Überzeit kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorgesetzten entweder durch Freizeit kompensiert oder pro Stunde entschädigt (= Jahresgehalt brutto geteilt durch durchschnittliche Zahl der Sollarbeitsstunden im Jahr) werden. Bei Kompensation wird die Kompensationszeit, bei Auszahlung der sich ergebende Wert um 25% erhöht.
Artikel 10.5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit werden nach Möglichkeit vermieden.
Zuschläge bei Überstunden und Auszahlung:
- Nachtarbeit von 22.00 bis 05.00 Uhr: 40% + 10% Zeitgutschrift
- Sonntagsarbeit von Samstag 22.00 bis Sonntag 22.00 Uhr und entsprechend an Feier- und Ruhetagen: 75%
Artikel 10.5Schichtarbeit / Pikettdienst
Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Firma die Einführung oder Ausdehnung der Schichtarbeit erfordern kann.
Artikel 10.3Spesenentschädigung
Auslagen, welche den Mitarbeitenden bei Ausführung ihrer Arbeit notwendigerweise entstehen, werden gemäss Spesenreglement ersetzt.
Artikel 15.4weitere Zuschläge
Die Firma stellt den Mitarbeitenden leihweise Berufskleider zur Verfügung. Die Kosten für Waschen und Flicken der Berufskleider werden von der Firma getragen. Berufskleider dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden.
Artikel 15.3Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
40h/Woche (5-Tage-Woche an 6 Betriebstagen)
Artikel 10.1Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|
Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit | 30 |
Ab dem 21. Geburtstag (mit weniger als 5 Dienstjahren*) | 28 |
Ab dem 21. Geburtstag (mit 5 oder mehr Dienstjahren*) | 30 |
*= Dienstjahre beziehen sich auf die Anstellung bei einer Schweizer Unilever Gesellschaft
Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Eigene Hochzeit, bzw. Eintragen der Partnerschaft | 3 Tage |
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption) | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, Lebenspartner oder eigener Kinder und Pflegekinder | 3 Tage |
Militärische Aushebung, Inspektion und militärische Entlassung | 1 Tag |
Tod der Eltern und Schwiegereltern | max. 3 Tage |
Tod von Geschwistern, Grosseltern, Enkeln, Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegertocher/sohn | max. 1 Tag |
Wohnungsumzug pro Kalenderjahr (gilt nur in ungekündigtem Arbeitsverhältnis) | max. 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (Ärztliches Zeugnis gemäss Ziff 17.2 nötig) | max. 3 Tage |
Amtlicher Vorladung | erforderliche Zeit |
Hochzeit bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, eigenen Kindern und Pflegekindern | max. 1 Tag |
Artikel 13.1bezahlte Feiertage
Sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, werden folgende Feier- und Ruhetage gewährt und bezahlt:
Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar, Ruhetag), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Ruhetag), Auffahrtstag, Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 12Bildungsurlaub
Allgemein:
Die Vertragspartner fördern die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Neben den firmeneigenen schaffen sie hierzu gemeinsame Einrichtungen, Ausbildungskurse und fördern insbesondere die Weiterbildung der Mitglieder der Personalvertretung.
Die Firma erleichtert ihren Mitarbeitenden den Besuch von Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Jährlich wird einigen Mitgliedern von Arbeitnehmerverbänden bezahlter Urlaub zum Besuch von Kursen eingeräumt, die von Arbeitnehmerverbänden organisiert sind.
Mitglieder der Personalvertretung:
Für die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten Mitglieder der Personalvertretung von der Firmenleitung den erforderlichen bezahlten Bildungsurlaub. Dies gilt auch für Mitarbeitervertreter in Stiftungsräten der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen.
Artikel 7.4 und 26.4Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit oder Unfall:
Gehalt wird während längstens 6 Monaten (180 Kalendertage) von Firma ausgerichtet (sofern Arbeitsverhältnis > 3 Monate).
Krankheit:
Die Firma schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung ab. Versichert ist ein Taggeld von mindestens 90% des Gehalts.
Unfall:
Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 17Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Voller Lohn während 16 Wochen
Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption): 3 Tage
Artikel 13.1 und 18Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, bezahlt die Firma bei besoldetem Militär-, Zivilschutz- bzw. Militärischer-Frauendienst das volle Gehalt aus.
Artikel 19Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Mitarbeitende (mit mind. 50% Beschäftigung): CHF 12.-- pro Monat
Artikel 4Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird.
Artikel 7.5Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird.
Artikel 7.5Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Gesundheitsbedingte Versetzungen:
Mitarbeitende, deren Gesundheit als Folge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet würde, haben Anspruch auf Zuweisung einer andern Arbeit, soweit hierzu in der Firma eine Möglichkeit besteht. Muss ein Mitarbeitender auf einen tiefer eingestuften Arbeitsplatz versetzt werden, so bleibt sein Gehalt inklusive allfälligen Leistungen einer Sozialversicherung unverändert. Kann einem Mitarbeitenden keine seiner bisherigen Tätigkeit gleichwertige Funktion übertragen werden, wird gemeinsam eine andere Lösung angestrebt. Der Gehaltsbesitzstand bleibt solange gewahrt, bis die Differenz durch allgemeine Gehaltsanpassungen ausgeglichen ist.
Artikel 17.6Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Auf Lernende werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV.
Ferien:
- Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist (jeweils auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats) |
---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 24.1Kündigungsschutz
Mitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter.
Mitenscheidung der Arbeitnehmerverbände bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter
Artikel 27Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretung
Unilever Schweiz GmbH, ThayngenMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die Mitglieder der Personalvertretung sind berechtigt, zur Erledigung dringender Angelegenheiten die Arbeit nach Abmeldung beim Vorgesetzten zu verlassen. Wo es der Umfang der Beanspruchung erfordert,
kann von der Firmenleitung eine kostenmässige Entlastung der Kostenstelle von Mitgliedern der Personalvertretung erfolgen. Die durch die Tätigkeit in der Personalvertretung ausfallende Zeit gilt als Arbeitszeit.
Artikel 27Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Gestützt auf die Unternehmensgrundsätze von Unilever über die Beziehung zu Mitarbeitenden, will die Firma die Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeitenden laufend ausbauen.
In allen Bereichen, in welchen eine direkte Mitwirkungsmöglichkeit für den einzelnen Mitarbeitenden nicht möglich ist, wird die repräsentative Mitwirkung der Personalvertretung gefördert.
Mitwirkungsrechte (Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung) gemäss Tabelle Artikel 26.8.
Artikel 25 und 27Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Vertragspartner anerkennen die Koalitionsfreiheit. Einem Mitarbeitenden dürfen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband weder Nachteile noch Vorteile erwachsen.
Mitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter.
Artikel 3 und 27Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Mitsprache der Personalvertretung bei Massnahmen bei Arbeitsmangel und Umstrukturierung (Entscheid über Teilschliessungen, Umschulungsmassnahmen, Kurzarbeit (Notwendigkeit und Ausmass) und Entlassungen (Notwendigkeit und Ausmass)) und Mitentscheidung der Personalvertretung bei Ausgestalten Sozialplan und Durchführung Sozialplan (paritätische Kommission).
Artikel 27Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages suchen die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das kantonale Einigungsamt Schaffhausen. Die Vertragspartner unterziehen sich einem allfälligen Entscheid dieser Instanz.
Im Falle von Streitigkeiten, die das einzelne Arbeitsverhältnis betreffen, können die vertragsschliessenden Parteien zur Vermittlung angerufen werden. Wird eine Verständigung nicht erzielt, entscheidet das zuständige Gericht.
Artikel 2Friedenspflicht
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbeschränkt zu wahren. Der Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzelnen Mitarbeitenden.
Artikel 2