GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuckerfabriken in Aarberg und Frauenfeld; BE und TG)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuckerfabriken in Aarberg und Frauenfeld; BE und TG)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen Kaderstufen 1+2. Auf Auszubildende, Aushilfen bis zu drei Monaten Anstellungsdauer - z.B. Kampagnemitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Temporär-Arbeitnehmende - sollen die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewandt werden; sie unterstehen aber dem GAV nicht.
Artikel 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (mit 6-monatiger Frist), so verlängert sich die Geltungsdauer um ein Jahr.
Artikel 24Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell und pro Monat vereinbart.
Artikel 13Lohnerhöhung
Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird im Betrieb zwischen Personalkommission und Direktion verhandelt. Kommt keine Einigung zustande, können bei Bedarf Arbeitnehmerverbände hinzugezogen werden.
Artikel 13Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn; Auszahlung am 20. Dezember.
Dienstalter | Geschenke |
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Nach 10 Jahren | CHF 1'000.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 15 Jahren | CHF 1'500.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 20 Jahren | CHF 2'000.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 25 Jahren | Ein Bargeldbetrag in der Höhe eines Monatsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 30 Jahren | Ein Bargeldbetrag in der Höhe eines halben Monatgsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 35 Jahren | CHF 3'500.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Nach 40 Jahren | Ein Bargeldbetrag in der Höhe eines Monatsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag |
Dienstjahresprämie:
Jede/r in Pension gehende Arbeitnehmende erhält im Austrittsmonat eine Dienstjahresprämie von Fr. 50.--/Dienstjahr.
Heiratszulage:
Einmalige Zulage von CHF 2'000.-- bei der ersten Heirat (anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis innert 1 Jahrs nach der Heirat aufgelöst wird).
Anerkennung besonderer Leistungen:
Einmalige Sonderzulage möglich; Höhe wird von der Direktion bestimmt.
Artikel 14; Anhang IIKinderzulagen
Gemäss dem kantonalen Gesetz, erhöht um einen Zuschuss des Arbeitgebers um CHF 20.-- pro Kind und Monat.
Artikel 15Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden/Überzeit: 25% Lohnzuschlag
Artikel 10.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit:
- Vom 1.4. bis 31.8. (22:00-05:00) an Werktagen: 50% Lohnzuschlag
- Vom 1.9. bis 31.3. (23:00-06:00) an Werktagen: 50% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertage (00:00-24:00): 50% Lohnzuschlag
Artikel 10.3Schichtarbeit / Pikettdienst
Schichtarbeit:
- 2-Schichtbetrieb: CHF 2.80 Zuschlag/h
- 3-Schichtbetrieb: CHF 4.-- Zuschlag/h
- für regelmässige Nachtschicht: 10% Zeitzuschlag
Picket-Entschädigungen:
- Pikettdienst an Werktagen: CHF 45.--
- Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Freitagen gemäss Dienstplan: CHF 60.-- |
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Artikel 10.2; Anhang IISpesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere Zuschläge
Berufskleider werden durch den Betrieb zur Verfügung gestellt. Reinigung und Reparatur der Berufskleider besorgen Vertragsfirmen des Betriebs.
Arbeitnehmende können beim Betrieb pro Jahr ein Paar Sicherheitsschuhe beziehen.
Anhang IArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
2106 h/Jahr brutto, durchschnittlich 175,5h/Monat, 40,5 h/Woche.
Artikel 10.1Ferien
Allgemein:
Alter | Ferientage |
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bis zum 17. Altersjahr | 35 Tage |
ab dem 17. Altersjahr | 30 Tage |
ab dem 18. Altersjahr | 25 Tage |
ab dem 21. Altersjahr | 25 Tage |
ab dem 41. Altersjahr | 27 Tage |
ab dem 51. Altersjahr | 30 Tage |
Lernende:
Lehrjahr | Ferientage |
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1. Lehrjahr | 35 Tage |
2. Lehrjahr | 30 Tage |
3. Lehrjahr | 25 Tage |
Artikel 11.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | Freie Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Bei Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes (für den Vater) | 3 Tage |
Bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder Geschwisters | bis zu 3 Tagen |
Rekrutierung (gemäss Marschbefehl) | 1-3 Tage |
Umzug/Gründung des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, sofern die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann | bis zu 3 Tagen |
Artikel 18bezahlte Feiertage
Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1.-August-Bundesfeier, Weihnachten, Stephanstag (Werk Frauenfeld auch 1. Mai)
Artikel 12Bildungsurlaub
Direktion und Personalkommission entwickeln und regeln die Grundsätze interner und externer Weiterbildung, die zeitlich und finanziell unterstützt wird.
Artikel 7.2Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Bei Krankheit oder Unfall (unverschuldet): 100% des Lohnes. Die max. Lohnzahlungspflicht dauert 730 Tage.
Unfall:
Arbeitnehmende, die mehr als 8 h/Woche arbeiten, sind bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die SUVA-Prämien werden vom Betrieb getragen.
Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden zu 2/3 von der ZAF und zu 1/3 von den Arbeitnehmenden getragen.
Anhang I: Artikel 1, 6 und 7Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub (nach 10-monatiger Dienstdauer): 16 Wochen bei vollem Lohn
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 18; Anhang II: Artikel 2Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
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Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% |
| Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 85% |
Durchdiener-Rekrutenschule | während eines Monats | 100% |
| für die darüber hinausgehende Zeit an ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht | 75% |
| für die darüber hinausgehende Zeit an verheiratete und ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht | 85% |
übrige Militärdienstleitungen/Leiterkurse Jugend und Sport | während eines Monats | 100% |
| für die darüber hinausgehende Zeit an Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
| für die darüber hinausgehende Zeit an Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Dienste in Armee, Zivildienst und Zivilschutz sowie Leiterkurse Jugend und Sport.
Artikel 17Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Eine vorzeitige Pensionierung ist sowohl von seiten der Arbeitnehmenden als auch von seiten der Arbeitgeber 6 Monate im voraus mitzuteilen.
Artikel 23.3dBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
0.3% de AHV-pflichtigen Monatslohns, max. CHF 18.--/Monat
Artikel 4; Vereinbarung über den SolidaritätsbeitragArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Der Betrieb bekennt sich zu fairen Anstellungsbedingungen ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, kulturellem Hintergrund, religiöser Zugehörigkeit, Nationalität, sexueller Orientierung u.a.
PräambelGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie arbeiten zusammen Hinweise un Empfehlungen für den Betrieb aus, wie die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung speziell gefördert werden können.
Der Grundsatz von gleichem Lohn für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit wird im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 7.3Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Schutz der Gesundheit und die Vermeidung von Unfällen sind von höchster Wichtigkeit für alle Mitarbeitenden der Firma. Aus diesem Grund sind alle dazu verpflichtet, sich strikt an die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu halten und die Firmenleiung sowie deren Vertreter bei der Anwendung aller Unfallpräventivmassnahmen zu unterstützen.
Artikel 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.
Alter / Lehrjahr | Ferientage |
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bis zum 17. Altersjahr | 35 Tage |
ab dem 17. Altersjahr | 30 Tage |
ab dem 18. Altersjahr | 25 Tage |
1. Lehrjahr | 35 Tage |
2. Lehrjahr | 30 Tage |
3. Lehrjahr | 25 Tage |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | 5 zusätzliche Bildungstage |
Artikel 1 und 11.1; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
beim unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
ab dem 1.-6. Dienstjahr | 2 Monate |
nach dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 23Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Kaufmännischer Verband Bern und Umgebung (KVB)Arbeitgebervertretung
Schweizer Zucker AGparitätische Organe
Vollzugsorgane
Werkskommission (auf Ebene des Standorts):
Setzt sich aus gewählten WK-Mitgliedern der einzelnen Vertretungsbereiche zusammen. Mitwirkungspartner sind die Werkleitung des Standorts sowie der Personalleiter;
Personalkommission (auf Unternehmensebene):
Setzt sich aus je drei WK-Mitgliedern der Werkskommissionen Aarberg und Frauenfeld zusammen. Mitwirkungspartnerin ist die Direktion.
Vgl. auch Anhang Vb mit Mitwirkungsgebieten und -stufen
Anhang VFonds
Der Betrieb leistet von der AHV-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einen Beitrag an den Partnerschaftsfonds der Gewerkschaften.
Artikel 7.5Mitwirkung
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Zur Förderung einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie zur Stärkung und Durchsetzung des GAV wird pro Standort je eine Werkkommission gewählt; von diesen werden je drei Vertreter in die Personalkommission delegiert.
Vgl. auch Mitwirklungsvereinbarung (Anhang V).
Artikel 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Mitglieder der Werks- und Personalkommission (WK/PK) darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.
Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten WK/PK-Mitgliedes, so muss die Direktion zuhanden der Peronalkommission vorgängig ein schriftliche Begründung abgeben.
Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Geschäftsleitung geschützt.
Anhang Va; Artikel 6.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Bei Arbeitsplatzgefährdung:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission sind vorgängig einer allfälligen Massnahme des Betriebes umfassend zu informieren.
Bei beabsichtigten Entlassungen:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission sind vorgängig und rechtzeitig zu konsultieren. Der Betreib gibt den Vertragsparteien und der Personalkommission die Möglichkeit, Vorschläge betreffend Vermeidung von Kündigungen zu unterbreiten.
Bei unumgänglichen Entlassungen:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission werden vorgängig sowie anschliessend die Betroffenen frühzeitig informiert.
Vgl. auch Anhang IV zu Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei Umstrukturierungen und Entlassungen.
Anhang IVKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Gremium |
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1. Stufe | Arbeitsplatz |
2. Stufe | Betrieb |
3. Stufe | Unternehmen |
4. Stufe | Vertragsparteien |
5. Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 8; Vereinbarung über die Mitwirkung der Arbeitnehmenden Artikel 10Friedenspflicht
Vertragsparteien anerkennen die dem Arbeitsfrieden zukommende Bedeutung und verpflichten sich, ihn uneingeschränkt zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen sind ausgeschlossen, und zwar auch in durch den GAV nicht geregelten Fragen.
Artikel 2