GAV der Schweizer Papier- und Zellstoffindustrie
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2009 - 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)betrieblicher GeltungsbereichGilt für folgende Firmen: - M-real Biberist AG, Biberist - Borregaard Schweiz AG, Riedholz - Papierfabriken Cham-Tenero AG, Werk Cham - landqart®, Landquart - Perlen Papier AG, Perlen - Utzenstorf Papier, Utzenstorf - Ziegler Papier AG, Grellingen - Kimberly Clark GmbH, Niederbipp - Swiss Quality Paper Horgen Balsthal AG, Balsthalpersönlicher GeltungsbereichGilt für - alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedfirmen, mit Ausnahme des Kaders. Den Begriff „Kader“ definiert jede Firma selber. - auf Lehrlinge, Aushilfen bis 6 Monate Anstellungsdauer, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Temporär-Angestellte können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV. Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer eine Partei durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag kündigt, so gilt er jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert. Während Dauer (ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge der Währungskrise verpflichten sich die Parteien, auf eine Kündigung des GAV zu verzichten. Artikel 17; Vereinbarung Währungskrise 2012ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMinimale monatliche Funktionslöhne (ab 1. Januar 2009): Funktion | Lohn |
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Facharbeiter (Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrung voraussetzen) | CHF 3'600.-- | Berufsarbeiter (abgeschlossene Berufslehre, effektiv in ihrem Beruf tätig) | CHF 4'100.-- | Jugendliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ausgenommen Lehrlinge) werden nach den gleichen Lohnklassen entlöhnt, wobei der entsprechende Funktionslohn- je nach Alter - mit folgenden Faktoren multipliziert wird: - Für Jugendliche nach vollendetem 16. Altersjahr mit dem Faktor 0.77 - Für Jugendliche nach vollendetem 17. Altersjahr mit dem Faktor 0.80 Artikel 13.1+2LohnkategorienBerufsarbeiter: Abgeschlossene Berufslehre, arbeiten effektiv in ihrem Beruf. Facharbeiter: Üben Tätigkeit aus, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Artikel 13.4+5LohnerhöhungLohnverhandlungen finden jährlich in den Betrieben mit der Arbeitnehmervertretungen statt. Artikel 13.7Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Funktionslohnes (ohne Schicht- und DLB-Zulagen, Prämien und temporäre Zulagen). Artikel 13.2KinderzulagenGemäss gesetzlichen Bestimmungen Artikel 13.4LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitWird die Überzeitarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, werden folgende Lohnzuschläge bezahlt: Tageszeit | Lohnzuschlag |
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Bei Tag (06:00 bis 20.00) | 25% | Bei Nacht (20:00 bis 06:00) und an Samstagen | 50% | An Sonn- und Feiertagen | 100% | Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitsart | Zuschlag |
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Nachtschicht | CHF 4.-- bis 5.--/Stunde | Durchlaufprämie | CHF 200.-- bis 240.--/Monat | An Sonn- und Feiertagen | 100% |
Vgl. auch Bestimmungen zu Schichtarbeit. Artikel 8, 9 und 13.3Schichtarbeit / PikettdienstArbeitsart | Zuschlag |
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Vormittags- und Nachmittagsschicht | CHF 1.50 bis 2.--/Stunde | Nachtschicht | CHF 4.-- bis 5.--/Stunde | Durchlaufprämie | CHF 200.-- bis 240.--/Monat | An Sonn- und Feiertagen | 100% | Artikel 9 und 13.3SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42 h/Woche Möglichkeit eines individuellen Langzeitkontos für Mitarbeitenden (zwecks Freistellung für berufliche oder persönliche Bildung, Langzeiturlaub (Sabbatical), Freistellung für Betreuungsaufgaben, flexible Pensionierung und ähnliche Zwecke etc.) Möglichkeit (ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) der Erhöhung auf 44 h/Woche im Rahmen der Währungskrise. Artikel 6; Vereinbarung Währungskrise 2012FerienAlterskategorie | Ferientage |
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Bis zum 20. Altersjahr | 28,5 Tage | 20.-40. Altersjahr | 23,5 Tage | 40.-50. Altersjahr | 26 Tage | 50.-60. Altersjahr | 28,5 Tage | Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 10bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 4 Tage | Geburt eines Kindes | 2 Tage | Todesfall Ehegatte/gattin, LebenspartnerIn Kinder, Eltern | 3 Tage | Todesfall Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn | 1 Tag | Militär/Inspektion | gemäss Aufgebot | Umzug | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder | 3 Tage | Artikel 12bezahlte FeiertageDie Firmen legen nach Anhören der Arbeitnehmervertretung für jedes Kalenderjahr 8 gesetzliche oder ortsübliche Feiertage fest (vgl. Art. 20a ArG), für welche, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Monatslohn kein Lohnabzug erfolgt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn werden für die ausgehandelten Feiertage die dabei ausfallenden Normalarbeitsstunden bezahlt. Artikel 11BildungsurlaubFür die Schulung der Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen sowie von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeeinrichtungen haben die einzelnen Vertragsgewerkschaften je nach Mitgliederzahl Anspruch auf die folgenden bezahlten Absenzen pro Jahr: Mitgliederzahl | Bezahlte Tage |
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bis 50 Mitglieder | 7 Tage | 50 bis 100 Mitglieder | 10 Tage | 101 bis 200 Mitglieder | 12 Tage | ab 201 Mitgliedern | 14 Tage | Die Mitglieder der am GAV beteiligen Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub beanspruchen - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes. Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmervertretungs- und Vorstandsmitglieder für die Teilnahme an jährlich höchstens 4 Sitzungen des Vorstandes, die während der Arbeitszeit einberufen werden, sowie zur Teilnahme an der GV der Gewerkschaftssektion Anrecht auf bezahlte Absenzen. Die Ausfallstunden werden vom VBB-Fonds abgegolten. Artikel 12.4-6LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Während 3 Monaten pro Kalenderjahr voller Lohn; 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von den Mitarbeitenden getragen. Unfall: Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle zulasten des Arbeitgebers, Prämien der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle zulasten der Arbeitnehmenden. Artikel 14Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubGemäss gesetzlichem Minimum (14 Wochen, 80% des AHV-Lohnes; Art. 16b EOG). Artikel 14.4Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung |
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Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen | 100% des Lohnes | Ab 5. Woche und Rekrutenschule: | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% des Lohnes | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | Artikel 13.6Pensionsregelungen / FrühpensionierungMöglichkeit der flexiblen Pensionierung durch individuelles Langzeitkonto (vgl. hierzu auch Bestimmungen zu Arbeitszeit) Artikel 6.1BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeCHF 24.--/Monat (bei der Hälfte der Arbeitszeit oder weniger wird der halbe Beitrag abgezogen) Artikel 5.7Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zu schützen. In diesem Sinne ist die Integration ausländischer Mitarbeit zu fördern. Geschäftsleitung, Kadermitarbeiterinnen und –mitarbeiter und Mitarbeitervertreter arbeiten zusammen, um Verletzungen der menschlichen Würde zu verhindern, damit im Betrieb ein Klima des persönlichen Respektes und Vertrauens geschaffen wird. Das Unternehmen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen achten die persönliche Integrität und Würde jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters am Arbeitsplatz. Entwürdigende oder verächtliche Äusserungen und Verhalten zu Lasten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer religiösen oder ethischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts oder ihrer politischen, ökonomischen oder familiären Situation sind zu unterlassen und werden von der Unternehmensleitung nicht toleriert (vgl. Art. 328 OR und 4 GlG). Artikel 5.4Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Gleichstellung von Mann und Frau ist gewährleistet. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Arbeitnehmervertretung allgemeine Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GlG), so kann sie von der Geschäftsleitung eine Überprüfung verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin oder eine Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie/er die Arbeitnehmervertretung zur Abklärung beiziehen. Streitfälle sind auf den zivilgerichtlichen Weg zu erledigen. Jegliches belästigende Verhalten sexueller Natur, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist untersagt. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere Handlungen oder Äusserungen sexueller Natur, denen die betroffene Person gegen ihren Willen ausgesetzt ist, die von ihr als unerwünscht, beleidigend oder entwürdigend betrachtet werden oder welche sie in eine eigentliche Zwangslage versetzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche sich belästigt fühlen, erhalten Beratung und haben die Möglichkeit sich zu beschweren. Aus einer Beschwerde dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 328 OR und 4 GlG). Artikel 5.3+5Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesunheitsschutz: Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen. Artikel 14Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV. Bestimmungen können sinngemäss angewendet werden. Ferien: - Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 28.5 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Schichtarbeit: Jugendliche unter 19 Jahren dürfen nicht im 3-Schichten-Betrieb, Jugendliche unter 16 Jahren nicht im Schichtbetrieb beschäftigt werden. Durchlaufbetrieb: Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht im Durchlaufbetrieb beschäftigt werden. Artikel 3, 9 und 10; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Tage | Nach Ablauf der Probezeit während des 1. Dienstjahres | 1 Monat | Vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Ab dem 60. Altersjahr | 4 Monate | Artikel 4KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungSchweizerischer Papier- und Kartonarbeitnehmerverband (SPV) Gewerkschaft Unia syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungArbeitgeberverband Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission Aufgaben: Auslegungsfragen GAV, Schlichtungsinstanz, Information, Kontakt und Austausch zwischen den Sozialpartnern, Einigungserzielung Lohnverhandlungen. Zusammensetzung: Vertreter des Arbeitgeberverbandes, 2 Vertreter der Vertragsgewerkschaft mit der grössten Mitgliederzahl und je einem Vertreter der übrigen am GAV beteiligten Arbeitnehmerverbände. Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher Kommissionsmitglieder gefasst werden Artikel 15 und Reglement für die Paritätische KommissionFondsFonds für die Förderung der Information, der Nachwuchswerbung, der berufsständischen Bildung und zur Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters. Der Fonds wird durch die Paritätische Kommission verwaltet. Artikel 5.7 und 15MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDauer je nach Betriebsgrösse: Mitgliederzahl | Tage |
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Bis 50 Mitglieder | 7 Tage | 50 bis 100 Mitglieder | 10 Tage | 101 bis 200 Mitglieder | 12 Tage | Ab 201 Mitgliedern | 14 Tage | Artikel 12.4Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Mitsprache der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen: Einführung neuer Lohnsysteme (z.B. Leistungsbewertung), Den Gesamtarbeitsvertrag ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, Berufliche Aus- und Weiterbildung, Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmern, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, Massenentlassungen, Übergang von Betrieben, Förderung der Frauen, Einführung von Kurzarbeit, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit und Anordnung von Überzeit für den ganzen Tag, Betrieb oder einzelne Abteilung (Art. 11,12 und 48 ArG), Abgabe von REKA-Checks, Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken, Härtefälle infolge von betriebs-, alters- oder krankheitsbedingtem Arbeitsplatzwechsel, Einführung neuer Technologien im Sinne von Einsparungen von Arbeitsplätzen Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen: Erlass der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Schicht- und Stundenpläne, Arbeitsplatzbewertung, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG, Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen), Unfallverhütung und Betriebshygiene, Vorschlagswesen, Betriebsverpflegung, Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Festsetzung der Durchlaufprämien, Einführung spezieller Arbeitszeitsysteme, Lohnsystem (Teilzeit) Artikel 5.8, Reglement für die betriebliche MitwirkungSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenAus der Tätigkeit als Mitglied der Arbeitnehmervertretung dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Es darf ihnen aus diesem Grund auch nicht gekündigt werden. Der Absatz gilt sinngemäss auch für Mitglieder der Verbandsorgane und Sektionsvorstände. Artikel 5.8Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenAnhang 6: Vereinbarung betreffend Massnahmen zur Anpassung der Produktion an die Beschäftigungslage. Anhang 7: Vereinbarung betreffend Verhaltensrichtlinien bei Betriebsschliessungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen Vgl. auch Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge der Währungskrise (Geltungsdauer: ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) Währungskrise. Anhänge 6 und 7; Vereinbarung Währungskrise 2012KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Betriebsebene | Zweite Stufe | Verbandsinstanzen | Dritte Stufe | Paritätische Kommission | Vierte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 15FriedenspflichtDie Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verpflichten sich, für sich und ihre Mitglieder während der Dauer des Gesamtarbeitsvertrages jegliche Kampfmassnahmen wie Sperre, Streik oder Aussperrung zu unterlassen und alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Organisationen oder zwischen einzelnen Firmen und einzelnen oder einer Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Verfahren entscheiden zu lassen. Artikel 2KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV der Schweizer Papier- und Zellstoffindustrie (257 KB, PDF)» Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge Währungskrise in der Papier- und Zellstoffindustrie 2012 (541 KB, PDF)
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