GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitgeberInnen in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle AnbieterInnen von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Artikel 1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle MitarbeiterInnen in den erwähnten gastgewerblichen Betrieben. Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes voraus, haben TeilzeitmitarbeiterInnen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-vertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten (nachfolgend gastgewerbliche Betriebe genannt) sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betriebe gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
– Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
– Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
– Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
– gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Betriebsleiter, Direktoren;
– Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
– Musiker, Artisten, Discjockeys;
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
– Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Mitte oder Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2020.
Artikel 3Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben ab 1. Januar 2019 resp. Sommersaison 2019 (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | | Monatslohn |
---|
I | a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | CHF 3'470.-- |
| b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'675.-- |
II | Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 3'785.-- |
III | a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 4'195.-- |
| b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | CHF 4'295.-- |
IV | Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG | CHF 4'910.-- |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.
Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'212.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)
Artikel 10 und 11Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnauszahlung
Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen.
Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. Eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.
Artikel 14Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6'750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Artikel 15Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Unterkunft/Verpflegung: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.
Artikel 29weitere Zuschläge
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Artikel 15 und 21Ferien
5 Wochen Ferien/Jahr (35 Kalendertage/Jahr, 2,92 Kalendertage/Monat, 10.65% Ferienentschädigung)
Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 5 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnortes | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20bezahlte Feiertage
Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18Bildungsurlaub
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal
zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.
Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
Artikel 20Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
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Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.
Artikel 27Berufliche Vorsorge BVG
Beiträge
Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs wird ein Mindestbeitrag von 1% des koordinierten Lohnes erhoben. Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindestens 14% des koordinierten Lohnes erhoben.
Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vom Lohn abziehen.
Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in Buchstabe b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern. Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden.
Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.
Mindestleistungen
Die Versicherung hat folgende Mindestleistungen zu garantieren:
– Invalidenrente 40 % des koordinierten Lohnes
– Witwen-/Witwerrente 25 % des koordinierten Lohnes
– Kinderrente 10 % des koordinierten Lohnes
– Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHVAlters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der Mitarbeiter unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.
Artikel 27Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35hArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lernendenvereinbarung für das Gastgewerbe.
Mindestlöhne Lernende | Lehrjahr | Monatslohn |
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3-jährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | 1. Lehrjahr | CHF 1'020.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'550.-- |
2-jährige Grundbildung mit eidg.Berufsattest (EBA) | 1. Lehrjahr | CHF 1'020.-- |
| 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
Lernende, die nach Abschluss einer Grundbildung mit EBA eine verkürzte Grundbildung mit EFZ absolvieren: | 1. Jahr der verkürzten 2. Grundbildung | CHF 1'300.-- |
| 2. Jahr der verkürzten 2. Grundbildung | CHF 1'550.-- |
Lernende, die nach Abschluss einer Grundbildung mit EFZ eine verkürzte zweite Grundbildung mit EFZ absolvieren: | 1. Jahr der verkürzten 2. Grundbildung | CHF 1'550.-- |
| 2. Jahr der verkürzten 2. Grundbildung | CHF 1'750.-- |
Lernende, die mit einer erweiterten Allgemeinbildung (z.B. Mittelschule) eine verkürzte Grundbildung mit EFZ absolvieren: | 1. Jahr der verkürzten Grundbildung | CHF 1'300.-- |
| 2. Jahr der verkürzten Grundbildung | CHF 1'550.-- |
Lernende, die nach Abschluss einer Grundbildung mit EFZ eine einjährige Aufbaulehre mit EFZ absolvieren: | Aufbaulehre | CHF 1'750.-- |
Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'179.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV
anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
Arbeitszeit:
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: max. 42h
In kleinen Betrieben und Saisonbetrieben: max. 45h
Die Berufsfachschule, die interkantonalen Fachkurse und die überbetrieblichen Kurse werden wie folgt an die Arbeitszeit angerechnet:
- Ein ganzer Schultag (morgens und nachmittags) gilt als ganzer Arbeitstag.
- Ein halber Schultag (morgens oder nachmittags) gilt als halber Arbeitstag.
Ferien:
Die Lernenden haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien (= 2,92 Arbeitstage/Monat)
Spezielle Bestimmungen für Unterkunft und Verpflegung
Artikel 11 des GAV sowie Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 1.5.2013Kündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro UnionArbeitgebervertretung
SCA Swiss Catering Assocition
GastroSuisse
hotelleriesuisseparitätische Organe
Vollzugsorgane
Die paritätische Aufsichtskommission
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 35bMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Paritätische Aufsichtskommission
2. Stufe: Ordentlicher Rechtsweg
Artikel 35b + cFriedenspflicht
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen