GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Lohnrechner
Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg
*Artikel 2*
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Stammdaten
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Geltungsbereiche
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Vertragsdauer
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Auskünfte
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Arbeitsbedingungen
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Lohn und Lohnbestandteile
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Lohnzuschläge
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Arbeitszeit und freie Tage
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Lohnausfallentschädigungen
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Beiträge
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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Vertragspartner
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paritätische Organe
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Mitwirkung
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Konfliktregelungen
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg
Artikel 2betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, welcher den vorliegenden GAV unterzeichnet.
Der GAV gilt nicht für Läden, die bereits einen für die Angestellten günstigeren nationalen GAV anwenden.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für gesamtes in Tankstellenshop (Dienstleistungsbetriebe für Reisende) beschäftigtes Verkaufspersonal, sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitpersonal und Aushilfen mit befristetem Arbeitsvertrag.
Ausnahmen: Betreiber (Kader) und seine Familienmitglieder
Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag […] wird für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet für allgemeinverbindlich erklärt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und
b) dem unterstellten Personal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und
b) dem unterstellten Personal
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Kündigt keine Partei den GAV auf das Ende der Periode (30.6.2011), wird er nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch jedes Jahr um ein weiteres verlängert.
Im Falle der Kündigung einer Vertragspartei bleibt der GAV gültig, bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen im Hinblick auf eine Erneuerung.
Artikel 38Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2015 | Monatlicher Mindestlohn | Mindeststundenlohn (ohne Ferien und 13. Monatslohn) |
---|
Personal ohne Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'700.-- | CHF 20.35 |
Personal mit Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 |
Angestellte mit einem Pensum von 70% und mehr sind im Monatslohn bezahlt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden.
Artikel 16; Anhang 2015Lohnerhöhung
2015:
Mindestlöhne: + CHF 30.--/Monat, bzw. + CHF -.20/h im Vergleich zum Vorjahr.
Zur Information:
Die Vertragsparteien diskutieren während des GAV jedes Jahr spätestes bis zum 30. November über allfällige Lohnanpassungen.Artikel 16.5; Anhang 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende des Kalenderjahres überwiesen. Bei Mitarbeitenden, die im Verlaufe eines Jahres austreten, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis gekürzt. Für Mitarbeitende im Stundenlohn ist die Auszahlung über einen Zuschlag von 8.33% möglich.
Artikel 17Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überschreitet die geleistete Arbeitszeit den vertraglich festgelegten Durchschnitt (2'184h), werden diese Stunden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Dasselbe gilt für Überzeit (über 50h/Woche hinaus geleistete Arbeit).
Artikel 8 und 9Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Abendarbeit (19h00-21h00): Die Mitarbeitenden, die auf den Monat gerechnet durchschnittlich mehr als als 4 Abende pro Woche arbeiten, haben für zusätzliche Abende Anspruch auf einen Zuschlag von 25% oder auf Ausgleich durch Freizeit.
Artikel 10.1Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
42h/Woche
Die Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal 1x pro Monat 2 aufeinanderfolgende ganze freie Tage zu gewähren. Diese müssen aber nicht auf ein Wochenende fallen.
Artikel 7Ferien
Alter | Ferien |
---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem 21. bis zum 50. Altersjahr | 22 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 25 Tage |
Artikel 12.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Kurzabsenzen | Bezahlte Tage |
---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Elternteils, Geschwistern, Kindern oder Grosskindern | 1 Tag |
Geburt und Adoption eines Kindes | 4 Tage |
Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners/der Ehe-oder Lebenspartnerin, eigener Kinder, Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder Vaters | 4 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung | 1 Tag |
Pflege eines kranken Kindes | bis 3 Tage |
Artikel 14bezahlte Feiertage
Der Arbeitgeber gewährt max. 9 bezahlte Feiertage pro Jahr.
Die Sozialpartner erstellen jedes Jahr eine Liste mit den Feiertagen.
Artikel 13Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung, 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen/-krankheiten und Nichtberufsunfällen. Ab 3. Tag Taggeld von 80% des versicherten Lohnes. Der Arbeitgeber muss das Taggeld der obligatorischen Versicherung auf mindestens 80% des tatsächlichen Lohns ergänzen. Bei einer Wartefrist muss er mindestens 80% des tatsächlichen Lohns zahlen.
Prämien: Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, der Nichtberufsunfallversicherung zulasten des/der Arbeitnehmenden.Artikel 19 und 20Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub (gemäss Gesetz): 14 Wochen zu 80% des LohnesVaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption eines Kindes): 4 Tage
Artikel 14 und 22Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag:
Jedes Unternehmen zahlt CHF 5.--/Monat pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlt ebenfalls CHF 5.--/Monat
Artikel 27.2Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familienpflichten haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten. Unter den Begriff Familie fallen alle Lebensgemeinschaften unabhängig vom Zivilstand.
Der Arbeitgeber unterstützt in besonderem Masse die Bemühungen zugunsten der Gleichstellung von Mann und Frau.Für männliche und weibliche Mitarbeitende gelten die gleichen Kriterien, sei es bei der Anstellung, den Aufgaben, den Arbeitbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- oder Weiterbildung, der Beförderung oder der Kündigung.
Artikel 7.7 und 33Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesunheit des Personals vereinbar sind.
In der Nähe stehender Arbeitsplätze müssen geeignete und ausreichende Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden; das Personal muss in einem vernünftigen Rahmen die Möglichkeit haben, diese benützen zu können.
Artikel 34Kündigung
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
2.-9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 5.5 und 6Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretung
Freiburgischer Verband der Tankstellenshop-Inhaber (FVTSI)paritätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Kommission
Zusammensetzung:
PK besteht aus derselben Anzahl VertreterInnen der Gewerkschaften und der ArbeitgeberverbändeAufgaben:
- Vollzug dieses GAV kontrollieren
- Beschluss fassen über die Unterstellung eines Unternehmens unter diesen GAV
- Kontrolle der Einhaltung des GAV in den unterstellten Unternehmen vornehmen
- Auslegung dieses GAV
- Sanktionen aussprechen bei Nichteinhaltung des GAV (Kostenübernahme für Kontrolle, Konventionalstrafen und Ermahnung)
- Reglement zum Inkasso des GAV-Beitrags erstellen
- Inkasso GAV-Beiträge
- Verwaltung GAV-Beiträge
- Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn
Artikel 25Fonds
Es wird ein kantonaler Fonds eingerichtet zur Deckung der GAV-Erstellungs- und Vollzugskosten (...) sowie zur beruflichen Weiterbildung.
Artikel 27.1Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Paritätische Kommission, die berechtigt ist, ihre Entscheide auf rechtlichem Weg durchzusetzen.
Artikel 25
» GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg 2008 inkl. Anhänge (767 KB, PDF)» Löhne 2014 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (417 KB, PDF)» Löhne 2015 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (386 KB, PDF)» 2008_705013_Stations-Services_FR_incl_Annexes_f.pdf (1147 KB, PDF)» Salaires 2014 - Stations-service du canton de Fribourg (417 KB, PDF)» Salaires 2015 - Stations-service du canton de Fribourg (390 KB, PDF)