GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St. Gallen.
Artikel 1.1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Tankstellenshops (Verkaufsgeschäfte, die einer Tankstelle angegliedert sind).
Artikel 1.1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitarbeitenden, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Vollzeit, Teilzeit, temporär; inkl. Auszubildende, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ausgenommen: Betriebsinhaber/in und dessen/deren Familienangehörigen.
Artikel 1.1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und / oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und / oder Food-Artikeln, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind, aufweisen. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte sowie Lehrlinge inbegriffen), die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind. Ausgenommen sind Familienangehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) des Betriebsinhabers.
Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede vertagsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle Parteien den Vertrag auf 31. Dezember 2012 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 4.2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Per 1.1.2016 (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
Mitarbeitende ohne Berufslehre im Detailhandel | CHF 3'670.-- | CHF 20.15 |
Mitarbeitende mit einer Berufslehre im Detailhandel (2- oder 3jährige Lehre) | CHF 3'875.-- | CHF 21.30 |
Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, mit einem Pensum von 50% und mehr der Wochenarbeitszeit, werden im Monatslohn angestellt. Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 50 % können im Stundenlohn angestellt werden.
Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Die Mindestlöhne gelten nicht für Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden.
In folgenden Fällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag eine Unterschreitung des Mindestlohns bewilligen:
Für Praktikanten ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden; die Dauer eines Praktikums ist auf maximal 1 Jahr beschränkt.
Bei vermindert leistungsfähigen Mitarbeitenden aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen.
Artikel 2.5.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2016)Lohnerhöhung
2014:
Erhöhung der Mindestlöhne im Vergleich zu 2011 um CHF 70.--/Monat (CHF -.40/h) für Mitarbeitende ohne Berufslehre, bzw. um CHF 75.--/Monat (CHF -.45/h) für Mitarbeitende mit Berufslehre.
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen der Vertragsparteien über allfällige Lohnanpassungen, jeweils im 3. Quartal.
Artikel 3.4.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2014)Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; bei Mitarbeitenden im Stundenlohn kann dieser über einen Zuschlag von 8.33% zum Stundenlohn entrichtet werden.
Artikel 2.5.3Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden: Grundsätzlich innert 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; falls nicht möglich: Zuschlag von 25% zum Normallohn.
Überzeit (> 50h/Woche): Grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, sonst Zuschlag von 25% zum Normallohn
Artikel 2.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
42 Stunden, in der Regel auf 5 Tage verteilt
Artikel 2.3.1Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Bis zum 49. Altersjahr | 21 Arbeitstage |
Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 2.4.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Eigene Eheschliessung | 2 Tage |
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, von Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt und Adoption eines Kindes (Vater) und Adoption | 2 Tage |
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners, der eigenen Kinder und Pflegekinder | 4 Tage |
Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils oder eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners | 3 Tage |
Tod eines Grosselternteils, eines Geschwisters, eines Enkelkindes, einer Schwiegertocher/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers | 1 Tag |
Wohnungswechsel (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag |
Aushebung/Entlassung aus der Wehrpflicht | nach militärischem Aufgebot |
Pflege kranker, im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kinds oder eines Pflegekinds gegen Vorlage eines Arzt- zeugnisses (ab dem 2.Krankheitstag) | max. 3 Tage |
Artikel 2.4.3bezahlte Feiertage
Sofern an Feiertagen zu den gleichen Zeiten gearbeitet wird, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, wird der Mitarbeitenden der normale Lohn ohne Zulagen entrichtet.
Kann an einem Feiertag aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, so hat die Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wochentag entspricht.
Artikel 2.4.1Bildungsurlaub
Bis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einem von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs (oder an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation) teilnehmen.
Artikel 2.4.3Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Mitarbeitenden hälftig getragen.
Unfall:
Nach Massgabe des Gesetzes. Prämien für Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 2.6Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption): 2 Tage
Artikel 2.4.3Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Gemäss Artikel 324a OR
Artikel 2.6.4Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugsbeiträge:
Betrieb: CHF 40.--/Monat
Mitarbeitende: CHF 4.--/Monat (Mitarbeitende mit einem Pensum von <50% zahlen die Hälfte dieses Beitrags)
Artikel 3.3.4Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.1.3, Artikel 2.4.2, OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1 Monat)
| 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahre | 1 Monat |
Vom 2.-5. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 2.1Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretung
Verband der Tankstellenshop-Betreiber Ostschweizparitätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Kommission besteht aus je 3 Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Aufgaben:
- Überwachung der Durchführung des GAV
- Entscheidung über die
Unterstellung eines Betriebes unter diesen GAV
- Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV in den Betrieben, die dem GAV unterstellt sind
- Auslegung des GAV
- Verhängung von Sanktionen bei Missachtung des GAV (Auferlegung der Kontrollkosten, Verhängung von Konventionalstrafen und Erteilung von Verweisen)
- Durchführung der jährlichen Lohnverhandlungen gemäss GAV Pt. 3.4.1
- Erlass eines Reglements über das Inkasso der Vollzugsbeiträge
- Einzug der Vollzugsbeiträge
- Verwaltung und Verfügung über die Vollzugsbeiträge
- Vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden
Artikel 3.3.2Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation (oder an einerm von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs) teilnehmen.
Artikel 2.4.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Vertragsschliessende Arbeitnehmerorganisationen können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen sowie Mitteilungen und Werbemittel an ihre Mitglieder an den vom Arbeitgeber bestimmten Stellen anschlagen. Ebenso ist Mitgliederwerbung erlaubt.
Artikel 2.2.1Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | zuständiges Organ |
---|
1. Stufe | Vertragspartner untereinander, Paritätische Kommission |
2. Stufe | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 3.5Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
Artikel 1.2