GAV Securitas AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2001
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Stammdaten
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Geltungsbereiche
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Vertragsdauer
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Auskünfte
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Arbeitsbedingungen
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Lohn und Lohnbestandteile
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Lohnzuschläge
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Arbeitszeit und freie Tage
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Lohnausfallentschädigungen
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Beiträge
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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Vertragspartner
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paritätische Organe
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Konfliktregelungen
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Sicherheitspersonal der Securitas AG.
Artikel 1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Sicherheitspersonal im Monatslohn in der Personalgruppe «S», welches mindestens ein Arbeitspensum von 80% leistet.
Artikel 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so erneuert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 26Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (ab 1.1.2013)
Dienstjahr | Basislohn pro Monat |
---|
1. | min.CHF 4'935.--, max. CHF 5'267.-- |
2. | CHF 4'567.-- |
3.–8. | CHF 4'667.-- |
9.–10. | CHF 4'734.-- |
11. | CHF 4'749.-- |
12.–20. | CHF 4'854.-- |
21. | CHF 4'910.-- |
ab 22. | CHF 4'963.-- |
Aus wirtschaftlichen Gründen können zwischen den Vertragspartnern für einzelne Regionaldirektionen oder Filialen Abweichungen von der Normallohnskala vereinbart werden.
Die für den Lohn massgebenden Dienstjahre richten sich nach dem Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als das erste Dienstjahr angerechnet.
Für mehr Informationen, siehe Anhang 1 und Stundenlohnblätter.
Artikel 11; Anhang 1; StundenlohnblätterJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Ab dem zweiten Dienstjahr wird für alle Mitarbeitenden der Personalgruppe S zusätzlich zum monatlichen Basislohn eine variable Leistungsprämie (LP) ausbezahlt. Die LP beruht auf einem Leistungspunktesystem (LP-System), welches nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
-Für jeden Mitarbeitenden der Personalgruppe S ab dem zweiten Dienstjahr wird von der Securitas AG pro Kalendermonat ein Betrag von CHF 872.– (100%-Pensum) auf ein internes Leistungsprämien-Konto (den sogenannten «LP-Topf») vergütet.
-Anlässlich der Qualifikation wird durch den direkten Vorgesetzten (mindestens jährlich) eine individuelle Bezugsberechtigung von Leistungspunkten festgelegt.
-Diese Berechtigung beinhaltet einerseits mittelfristige Belange der Leistungsqualität (Qualifikation) und Leistungsbreite (Kenntnisse). Zusätzlich werden aber auch kurzfristige Punkte für verschobene Frei-Tage, spezielle Vorkommnisse usw. ausgerichtet.
-Es werden sämtliche Leistungspunkte für alle berechtigten Mitarbeiter jeden Monat aus diesem LP-Topf bezahlt. Daraus ergibt sich, dass der Leistungsprämien-Wert von der Gesamtmenge der ausbezahlten Leistungspunkte abhängt. Ein allfällig verbleibender Saldo im LP-Topf (Plus- oder Minussaldo) wird im nächsten Monat entsprechend angerechnet. Je nach Entwicklung des Saldos im LP-Topf kann der Wert pro Punkt (der sogenannte «Punktwert») angepasst werden.
-Bei Krankheit oder Unfall wird die Leistungsprämie gemäss der im Securitas-GAV geregelten Lohnzahlungspflicht ausgerichtet, unter Anrechnung der durch die Krankentaggeld- bzw. Unfallversicherung vergüteten Leistungen. In der Pensionskasse ist die Leistungsprämie anteilsweise versichert.
-Die Leistungsprämie wird aufgrund des Beschäftigungsgrades anteilsweise ausbezahlt.
-Weitere detaillierte Bestimmungen für dieses LP-System sind im separaten LP-Reglement geregelt.
Anhang 1Kinderzulagen
Die Securitas richtet die Kinderzulagen gemäss den massgebenden Gesetzen aus.
Artikel 16Lohnauszahlung
Der Monatslohn wird Ende Monat ausbezahlt. Die Auszahlung sämtlicher variabler zusätzlicher Entschädigungen, Zulagen und Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung erfolgt spätestens zusammen mit dem Monatslohn des folgenden Monats.
Artikel 11Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeiters-S zum Mehrzeit-Stundenansatz gemäss Lohnreglement BCW-S ausbezahlt werden.
Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jahresarbeitszeit von 2400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2540 Stunden liegen. Diese Überzeit wird zu 125% des Mehrzeitstundenansatzes gemäss Lohnreglement BCW-S entschädigt.
Artikel 8Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Um der Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06:00–23:00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt. Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Präsenzzeit ein.
Artikel 6Schichtarbeit / Pikettdienst
Als Entschädigung der Schichtarbeit wird ein Zeitbonus von 30 Minuten pro Wechsel der Schichtarbeitszeit gewährt. Diese Entschädigung beträgt maximal 36 Stunden Präsenzzeit pro Jahr und fliesst ebenfalls in die Berechnung der Präsenzzeit ein.
Artikel 6Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Jährliche Präzenzzeit, einschliesslich der Feriengutschrift (8 Std. 49 Min. pro bezogenen Ferientag): 2230 Stunden, in Schaltjahren 2238 Stunden und 49 Minuten.
Die Präsenzzeit besteht aus der effektiven Arbeitszeit und aus der bezahlten Pause.
Von der Schichtarbeit betroffen ist jeder Mitarbeiter-S, der einen 24-auf-24-Stunden-Dienst von 5 bis 7 Tagen pro Woche ausführt.
Die Arbeitszeit kann nach individueller Absprache von 103% bis 80% vereinbart werden.
Artikel 6Ferien
Der Anspruch richtet sich nach dem Ferienreglement BCW-S.
Artikel 13bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Eheschliessung | 3 Arbeitstage |
Tod des Ehegatten, von Kindern oder Eltern | 3 Arbeitstage |
Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Arbeitstag |
Geburt der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
Eheschliessung der eigenen Kinder | 1 Arbeitstag |
Wohnungswechsel | 1 Arbeitstag (max. 1x pro Kalenderjahr) |
Artikel 14bezahlte Feiertage
Es besteht Anspruch auf 8 Feiertagen (die 9 gesetzlichen Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).
Artikel 10Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Die Mitarbeiter-S sind für Krankheit und Unfall gemäss der Police der entsprechenden Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung versichert. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Mitarbeiter-S und von der Securitas bezahlt.
Artikel 18Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während des ordentlichen obligatorischen Militärdienstes (Wiederholungskurse oder als solche angerechnete Dienstleistungen) und während des obligatorischen Zivilschutzdienstes wird unter Anrechnung der Leistungen der Erwerbsersatzordnung der volle Lohn vergütet.
Während der ganzen Dauer der Rekrutenschule und von Beförderungsdiensten wird die gesetzliche Entschädigung der Erwerbsersatzordnung
-bei Ledigen auf 50% des vollen Lohnes,
-bei Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht auf 90% des vollen Lohnes ergänzt.
Artikel 15Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Die Mitarbeiter-S sind Mitglied der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe.
Artikel 19Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Für die Deckung der Kosten dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Durchführung und für Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt.
Die Höhe der jährlichen Beiträge und der Verwendungszweck werden in einem Reglement für den Bildungs- und Vertragsbeitrag des GAV geregelt.
Artikel 3Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gelten gegenseitig die nachstehend aufgeführten Fristen:
Dauer der Anstellung | Frist |
---|
während der Probezeit, erste 14 Tage | 1 Tag |
während der restlichen Probezeit | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr (12 Monate) | 1 Monat |
vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Probezeit beträgt drei Monate.
Artikel 4Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Securitas AG
Schweizerische Bewachungsgesellschaftparitätische Organe
Fonds
Für die Deckung der Kosten dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Durchführung und für Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt.
Artikel 3Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.
Artikel 24Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer verpflichten sich beide Parteien zur absoluten Friedenspflicht.
Artikel 23
» GAV Securitas AG (2011) (1573 KB, PDF)» Anhang 1 GAV Securitas AG (2013) (65 KB, PDF)» Securitas LP Reglement BCW-S (2012) (78 KB, PDF)» Securitas Lohnreglement BCW-S (2015) (49 KB, PDF)» Securitas Ferienreglement BCW-S (2015) (16 KB, PDF)» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion CH (1258 KB, PDF)» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion ZH (1258 KB, PDF)» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion BS/GE (1257 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)