Unia Vertrag GAV Securitas AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2001
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Sicherheitspersonal der Securitas AG.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Sicherheitspersonal im Monatslohn in der Personalgruppe «S», welches mindestens ein Arbeitspensum von 80% leistet.


Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so erneuert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 26

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Basislöhne (ab 1.1.2013)
DienstjahrBasislohn pro Monat
1.min.CHF 4'935.--, max. CHF 5'267.--
2.CHF 4'567.--
3.–8.CHF 4'667.--
9.–10.CHF 4'734.--
11.CHF 4'749.--
12.–20.CHF 4'854.--
21.CHF 4'910.--
ab 22.CHF 4'963.--

Aus wirtschaftlichen Gründen können zwischen den Vertragspartnern für einzelne Regionaldirektionen oder Filialen Abweichungen von der Normallohnskala vereinbart werden.

Die für den Lohn massgebenden Dienstjahre richten sich nach dem Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als das erste Dienstjahr angerechnet.

Für mehr Informationen, siehe Anhang 1 und Stundenlohnblätter.


Artikel 11; Anhang 1; Stundenlohnblätter

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Ab dem zweiten Dienstjahr wird für alle Mitarbeitenden der Personalgruppe S zusätzlich zum monatlichen Basislohn eine variable Leistungsprämie (LP) ausbezahlt. Die LP beruht auf einem Leistungspunktesystem (LP-System), welches nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
-Für jeden Mitarbeitenden der Personalgruppe S ab dem zweiten Dienstjahr wird von der Securitas AG pro Kalendermonat ein Betrag von CHF 872.– (100%-Pensum) auf ein internes Leistungsprämien-Konto (den sogenannten «LP-Topf») vergütet.
-Anlässlich der Qualifikation wird durch den direkten Vorgesetzten (mindestens jährlich) eine individuelle Bezugsberechtigung von Leistungspunkten festgelegt.
-Diese Berechtigung beinhaltet einerseits mittelfristige Belange der Leistungsqualität (Qualifikation) und Leistungsbreite (Kenntnisse). Zusätzlich werden aber auch kurzfristige Punkte für verschobene Frei-Tage, spezielle Vorkommnisse usw. ausgerichtet.
-Es werden sämtliche Leistungspunkte für alle berechtigten Mitarbeiter jeden Monat aus diesem LP-Topf bezahlt. Daraus ergibt sich, dass der Leistungsprämien-Wert von der Gesamtmenge der ausbezahlten Leistungspunkte abhängt. Ein allfällig verbleibender Saldo im LP-Topf (Plus- oder Minussaldo) wird im nächsten Monat entsprechend angerechnet. Je nach Entwicklung des Saldos im LP-Topf kann der Wert pro Punkt (der sogenannte «Punktwert») angepasst werden.
-Bei Krankheit oder Unfall wird die Leistungsprämie gemäss der im Securitas-GAV geregelten Lohnzahlungspflicht ausgerichtet, unter Anrechnung der durch die Krankentaggeld- bzw. Unfallversicherung vergüteten Leistungen. In der Pensionskasse ist die Leistungsprämie anteilsweise versichert.
-Die Leistungsprämie wird aufgrund des Beschäftigungsgrades anteilsweise ausbezahlt.
-Weitere detaillierte Bestimmungen für dieses LP-System sind im separaten LP-Reglement geregelt.

Anhang 1

Kinderzulagen

Die Securitas richtet die Kinderzulagen gemäss den massgebenden Gesetzen aus.

Artikel 16

Lohnauszahlung

Der Monatslohn wird Ende Monat ausbezahlt. Die Auszahlung sämtlicher variabler zusätzlicher Entschädigungen, Zulagen und Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung erfolgt spätestens zusammen mit dem Monatslohn des folgenden Monats.

Artikel 11

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeiters-S zum Mehrzeit-Stundenansatz gemäss Lohnreglement BCW-S ausbezahlt werden.

Als Überzeit werden diejenigen Stunden angesehen, welche zwischen der maximalen Jahresarbeitszeit von 2400 Stunden und der Jahreshöchstarbeitszeit von 2540 Stunden liegen. Diese Überzeit wird zu 125% des Mehrzeitstundenansatzes gemäss Lohnreglement BCW-S entschädigt.

Artikel 8

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Um der Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06:00–23:00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt. Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Präsenzzeit ein.

Artikel 6

Schichtarbeit / Pikettdienst

Als Entschädigung der Schichtarbeit wird ein Zeitbonus von 30 Minuten pro Wechsel der Schichtarbeitszeit gewährt. Diese Entschädigung beträgt maximal 36 Stunden Präsenzzeit pro Jahr und fliesst ebenfalls in die Berechnung der Präsenzzeit ein.

Artikel 6

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jährliche Präzenzzeit, einschliesslich der Feriengutschrift (8 Std. 49 Min. pro bezogenen Ferientag): 2230 Stunden, in Schaltjahren 2238 Stunden und 49 Minuten.

Die Präsenzzeit besteht aus der effektiven Arbeitszeit und aus der bezahlten Pause.

Von der Schichtarbeit betroffen ist jeder Mitarbeiter-S, der einen 24-auf-24-Stunden-Dienst von 5 bis 7 Tagen pro Woche ausführt.

Die Arbeitszeit kann nach individueller Absprache von 103% bis 80% vereinbart werden.

Artikel 6

Ferien

Der Anspruch richtet sich nach dem Ferienreglement BCW-S.

Artikel 13

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eheschliessung3 Arbeitstage
Tod des Ehegatten, von Kindern oder Eltern3 Arbeitstage
Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern1 Arbeitstag
Geburt der eigenen Kinder1 Arbeitstag
Eheschliessung der eigenen Kinder1 Arbeitstag
Wohnungswechsel1 Arbeitstag (max. 1x pro Kalenderjahr)

Artikel 14

bezahlte Feiertage

Es besteht Anspruch auf 8 Feiertagen (die 9 gesetzlichen Feiertage abzüglich 1 Feiertag, der durchschnittlich jährlich mindestens auf einen Sonntag oder Samstag fällt).

Artikel 10

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Die Mitarbeiter-S sind für Krankheit und Unfall gemäss der Police der entsprechenden Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung versichert. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Mitarbeiter-S und von der Securitas bezahlt.

Artikel 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während des ordentlichen obligatorischen Militärdienstes (Wiederholungskurse oder als solche angerechnete Dienstleistungen) und während des obligatorischen Zivilschutzdienstes wird unter Anrechnung der Leistungen der Erwerbsersatzordnung der volle Lohn vergütet.

Während der ganzen Dauer der Rekrutenschule und von Beförderungsdiensten wird die gesetzliche Entschädigung der Erwerbsersatzordnung
-bei Ledigen auf 50% des vollen Lohnes,
-bei Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht auf 90% des vollen Lohnes ergänzt.

Artikel 15

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Mitarbeiter-S sind Mitglied der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe.

Artikel 19

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Für die Deckung der Kosten dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Durchführung und für Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt.

Die Höhe der jährlichen Beiträge und der Verwendungszweck werden in einem Reglement für den Bildungs- und Vertragsbeitrag des GAV geregelt.

Artikel 3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

Für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gelten gegenseitig die nachstehend aufgeführten Fristen:

Dauer der AnstellungFrist
während der Probezeit, erste 14 Tage1 Tag
während der restlichen Probezeit7 Tage
im 1. Dienstjahr (12 Monate)1 Monat
vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
nach dem 9. Dienstjahr3 Monate

Die Probezeit beträgt drei Monate.

Artikel 4

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Securitas AG
Schweizerische Bewachungsgesellschaft

paritätische Organe

Fonds

Für die Deckung der Kosten dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Durchführung und für Aus- und Weiterbildung wird ein paritätisch verwalteter Fonds geführt.

Artikel 3

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.

Artikel 24

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer verpflichten sich beide Parteien zur absoluten Friedenspflicht.

Artikel 23

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Securitas AG (2011) (1573 KB, PDF)
» Anhang 1 GAV Securitas AG (2013) (65 KB, PDF)
» Securitas LP Reglement BCW-S (2012) (78 KB, PDF)
» Securitas Lohnreglement BCW-S (2015) (49 KB, PDF)
» Securitas Ferienreglement BCW-S (2015) (16 KB, PDF)
» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion CH (1258 KB, PDF)
» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion ZH (1258 KB, PDF)
» Stundenlohnblatt 2012 BCW-AB, Lohnregion BS/GE (1257 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)