Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (ganze Schweiz)
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (ganze Schweiz)
Kriterienauswahl
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GAV-Übersicht
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Stammdaten
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Geltungsbereiche
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Arbeitsbedingungen
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Lohn und Lohnbestandteile
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Lohnzuschläge
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Arbeitszeit und freie Tage
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Lohnausfallentschädigungen
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Arbeits- / Diskriminierungsschutz
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Kündigung
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Sozialpartnerschaft
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GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genfallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
-Der NAV Hauswirtschaft gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf
-In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.
Artikel 1 und 2: Stand 1.1.2017allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst.
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
Artikel 2 und 3allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.
Artikel 2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindeststundenlohn ab 1. Januar 2017 (ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertrage):
- ungelernt: CHF 18.90
- ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 20.75
- gelernt mit EFZ (mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist): CHF 22.85
- gelernt mit EBA (mit einem eidgenössischen Berufsattest als Hauswirtschaftspraktiker oder Hauswirtschaftspraktikerin oder mit einer abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist): CHF 20.75
Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
NAV Artikel 4, 5, 6 und 7; Änderung vom 9. Dezember 2016Lohnkategorien
Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a. ungelernt;
b. ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft;
c. gelernt.
Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung
bei Stellenantritt nachweisen können.
Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
a. mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist;
b. mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker oder Hauswirtschaftspraktikerin oder mit einer abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist.
NAV Artikel 4Lohnerhöhung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenNachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche
GAV Personalverleih: Artikel 12Ferien
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenbezahlte Feiertage
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
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