GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%; Kanton ZH)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 41

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieBedingungenMonatslohn
KabinenreingerInCHF 3'328.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'506.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'683.--
Chauffeur/euseCHF 3'506.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'683.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'856.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'856.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'033--
ab 7. DienstjahrCHF 4'211.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'916.--
ab 4. DienstjahrCHF 4'119.--
ab 7. DienstjahrCHF 4'322.--
UnterhaltsreinigungCHF 3'256.--
ab 4. DienstjahrCHF 3'298.--
ab 7. DienstjahrCHF 3'348.--

Funktionszulagenpro Monat
PW-FahrerIn ReinigungCHF 50.--
LKW-FahrerIn ReinigungCHF 100.--
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen)CHF 100.--
GroupleaderIn/TroubleshooterCHF 200.--
SpezialreinigungCHF 200.--
SchichtleiterIn SpezialreinigungCHF 500.--

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnanpassungen 2019

Lohnerhöhung

Mitarbeitende vor Eintritt 1. Januar 2009 erhalten keine Teuerungsanpassung. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.

Zur Information
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung Stand Oktober.

Artikel 28; Lohnanpassungen 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnauszahlung

Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 31, 32 und 33; Anhang

Schichtarbeit / Pikettdienst

Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.

Artikel 35

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20

Ferien

AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22

Bildungsurlaub

Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 38 und 39

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen ab Geburt

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

VPOD Luftverkehr

Arbeitgebervertretung

ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV ISS Aviation AG Zürich und Vebego AG - Ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% - 2015 (111 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2019 (124 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)