GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV hat eine unbeschränkte Laufzeit und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (jedoch erstmals per 30. Juni 2013) kündbar.
Artikel 13.1Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Ab 2012:
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- |
| LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- |
| LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- |
| DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- |
| LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- |
| SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- |
| DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- |
| LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- |
| SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- |
| DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1Lohnerhöhung
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
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10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6Kinderzulagen
Kinder- resp. Ausbildungszulagen richten sich nach entsprechender Gesetzgebung
Artikel 6.1.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.3Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr | ¢ |
| vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% |
| vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1Schichtarbeit / Pikettdienst
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6Spesenentschädigung
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1weitere Zuschläge
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenzen ohne Lohnabzug:
Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1bezahlte Feiertage
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)Bildungsurlaub
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
| | mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
| | mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
| über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes |
| | mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)Arbeitgebervertretung
Swissport International AG, Baselparitätische Organe
Vollzugsorgane
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.
Artikel 1.7Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6Friedenspflicht
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.
Artikel 1.4