GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)
Artikel 1.2.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.
Artikel 1.2.1persönlicher Geltungsbereich
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Vollzeit-Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages Anwendung. Teilzeit-Mitarbeitende im Monatslohn unterstehen diesem GAV, sofern ihr Arbeitspensum mindestens 50% beträgt.
Ausserdem vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende im Stundenlohn
b. Mitarbeitende im Einzelarbeitsvertrag
c. Lernende
d. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen, sofern die Befristung maximal 6 Monate dauert
e. Tourguides
f. in die Schweiz entsendete Mitarbeitende anderer Swissport-Standorte und Unternehmen
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen alle Mitarbeitenden, die im Stundenlohn angestellt sind, unerheblich welches Arbeitspensum vereinbart ist oder erbracht wird. Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit nicht zur Anwendung kommt dieser Gesamtarbeitsvertrag bei:
a. Mitarbeitenden im Einzelarbeitsvertrag
b. Mitarbeitenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag, sofern die Befristung maximal 3 Monate beträgt
c. Praktikant/innen
d. Tourguides
Artikel 1.2.3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV ist auf die feste Laufzeit von drei Jahren vereinbart und endet, ohne Kündigung, am 31.12.2021.
Artikel 5.1Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Für Mitarbeitende im Monatslohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
Bereich | Code | Funktion | Funktionslohn |
---|
1.1 Passenger Services BZP | Z505 | Kundenbetreuer/in | CHF 4'115.-- |
| Z510 | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | CHF 4'280.-- |
| Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'395.-- |
| Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'495.-- |
| Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | CHF 4'665.-- |
| Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'830.-- |
| Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | CHF 4'995.-- |
| Z555 | Duty Manager | CHF 5'230.-- |
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR | Z600 | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | CHF 4'010.-- |
| Z601 | Betriebsarbeiter/in 1 | CHF 4'070.-- |
| Z602 | Betriebsarbeiter/in 2 | CHF 4'125.-- |
| Z603 | Betriebsarbeiter/in 3 | CHF 4'185.-- |
| Z604 | Betriebsarbeiter/in 4 | CHF 4'240.-- |
| Z635 | Pushback-Fahrer/in 1 | CHF 4'350.-- |
| Z650 | Supervisor | CHF 4'570.-- |
| Z651 | Pushback-Fahrer/in 2 | CHF 4'680.-- |
| Z655 | Duty Manager Assistant | CHF 4'775.-- |
| Z555 | Duty Manager | CHF 5'230.-- |
| Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'395.-- |
| Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'495.-- |
| Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung) | CHF 4'665.-- |
| Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | CHF 4'995.-- |
1.3 Business Support BZB | Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung) | CHF 4'665.-- |
| Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'830.-- |
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB | Z570 | Spezialist/in | mind. CHF 4'240.-- |
| Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 1 | mind. CHF 4'125.-- |
| Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 2 | mind. CHF 4'185.-- |
| Z570 | Mechaniker/in 1 | mind. CHF 4'240.-- |
| Z570 | Mechaniker/in 2 | mind. CHF 4'570.-- |
| Z570 | Mechaniker/in 3 | mind. CHF 4'680.-- |
| Z570 | Werkstatt Einkäufer/in | mind. CHF 4'680.-- |
| Z570 | Dienstplaner/in | mind. CHF 4'830.-- |
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben.
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Erfahrungskomponente (EK), Individuelle Anpassungen (IDA), Flex-Zuschlag (ML Flex), Flex-Entschädigung (Optionenmodell) und Zulagen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
Bereich | Code | Funktion | Entlöhnungsstufe | Funktionslohn pro Stunde (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%) |
---|
1.1 Passenger Services BZP | S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Flex 1 | CHF 20.00 |
| | | Flex 2 | CHF 23.10 |
| | | Flex 3 | CHF 24.95 |
| | | Flex 4 | CHF 27.60 |
| S510 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | Flex 1 | CHF 20.90 |
| | | Flex 2 | CHF 24.00 |
| | | Flex 3 | CHF 25.85 |
| | | Flex 4 | CHF 28.55 |
| | | Flex 5 | CHF 29.25 |
| S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | Flex 1 | CHF 22.65 |
| | | Flex 2 | CHF 25.75 |
| | | Flex 3 | CHF 27.60 |
| | | Flex 4 | CHF 30.30 |
| | | Flex 5 | CHF 31.00 |
| S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | Flex 1 | CHF 23.60 |
| | | Flex 2 | CHF 26.65 |
| | | Flex 3 | CHF 28.55 |
| | | Flex 4 | CHF 31.20 |
| | | Flex 5 | CHF 31.90 |
| S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | Flex 1 | CHF 24.55 |
| | | Flex 2 | CHF 27.60 |
| | | Flex 3 | CHF 29.45 |
| | | Flex 4 | CHF 32.10 |
| | | Flex 5 | CHF 32.90 |
| S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Flex 1 | CHF 25.45 |
| | | Flex 2 | CHF 28.55 |
| | | Flex 3 | CHF 30.40 |
| | | Flex 4 | CHF 33.10 |
| | | Flex 5 | CHF 33.80 |
| S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | Flex 1 | CHF 26.25 |
| | | Flex 2 | CHF 29.35 |
| | | Flex 3 | CHF 31.20 |
| | | Flex 4 | CHF 33.90 |
| | | Flex 5 | CHF 34.60 |
| S555 (1-5) | Duty Manager | Flex 1 | CHF 30.90 |
| | | Flex 2 | CHF 34.00 |
| | | Flex 3 | CHF 35.85 |
| | | Flex 4 | CHF 38.55 |
| | | Flex 5 | CHF 39.25 |
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR | S600 (1-4) | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Flex 1 | CHF 19.70 |
| | | Flex 2 | CHF 22.80 |
| | | Flex 3 | CHF 24.30 |
| | | Flex 4 | CHF 25.35 |
| S601 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 1 | Flex 1 | CHF 21.60 |
| | | Flex 2 | CHF 24.75 |
| | | Flex 3 | CHF 26.25 |
| | | Flex 4 | CHF 27.30 |
| S602 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 2 | Flex 1 | CHF 22.15 |
| | | Flex 2 | CHF 25.25 |
| | | Flex 3 | CHF 26.75 |
| | | Flex 4 | CHF 27.85 |
| S603 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 3 | Flex 1 | CHF 22.80 |
| | | Flex 2 | CHF 25.85 |
| | | Flex 3 | CHF 27.40 |
| | | Flex 4 | CHF 28.45 |
| S604 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 4 | Flex 1 | CHF 23.30 |
| | | Flex 2 | CHF 26.35 |
| | | Flex 3 | CHF 27.95 |
| | | Flex 4 | CHF 28.95 |
| S605 (1-4) | De-Icing | Flex 1 | CHF 24.40 |
| | | Flex 2 | CHF 27.40 |
| | | Flex 3 | CHF 28.90 |
| | | Flex 4 | CHF 29.90 |
| S635 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 1 | Flex 1 | CHF 22.80 |
| | | Flex 2 | CHF 25.85 |
| | | Flex 3 | CHF 27.40 |
| | | Flex 4 | CHF 28.45 |
| S650 (1-4) | Supervisor | Flex 1 | CHF 25.45 |
| | | Flex 2 | CHF 28.55 |
| | | Flex 3 | CHF 30.10 |
| | | Flex 4 | CHF 31.10 |
| S651 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 2 | Flex 1 | CHF 23.30 |
| | | Flex 2 | CHF 26.35 |
| | | Flex 3 | CHF 27.95 |
| | | Flex 4 | CHF 28.95 |
| S655 (1-4) | Duty Manager Assistant | Flex 1 | CHF 28.15 |
| | | Flex 2 | CHF 31.20 |
| | | Flex 3 | CHF 32.75 |
| | | Flex 4 | CHF 33.80 |
| S555 (1-5) | Duty Manager | Flex 1 | CHF 30.90 |
| | | Flex 2 | CHF 34.00 |
| | | Flex 3 | CHF 35.85 |
| | | Flex 4 | CHF 38.55 |
| | | Flex 5 | CHF 39.25 |
| S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | Flex 1 | CHF 22.65 |
| | | Flex 2 | CHF 25.75 |
| | | Flex 3 | CHF 27.60 |
| | | Flex 4 | CHF 30.30 |
| | | Flex 5 | CHF 31.00 |
| S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | Flex 1 | CHF 23.60 |
| | | Flex 2 | CHF 26.65 |
| | | Flex 3 | CHF 28.55 |
| | | Flex 4 | CHF 31.20 |
| | | Flex 5 | CHF 31.90 |
| S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | Flex 1 | CHF 24.55 |
| | | Flex 2 | CHF 27.60 |
| | | Flex 3 | CHF 29.45 |
| | | Flex 4 | CHF 32.10 |
| | | Flex 5 | CHF 32.90 |
| S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | Flex 1 | CHF 26.25 |
| | | Flex 2 | CHF 29.35 |
| | | Flex 3 | CHF 31.20 |
| | | Flex 4 | CHF 33.90 |
| | | Flex 5 | CHF 34.60 |
1.3 Business Support BZB | S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | Flex 1 | CHF 24.55 |
| | | Flex 2 | CHF 27.60 |
| | | Flex 3 | CHF 29.45 |
| | | Flex 4 | CHF 32.10 |
| | | Flex 5 | CHF 32.90 |
| S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Flex 1 | CHF 25.45 |
| | | Flex 2 | CHF 28.55 |
| | | Flex 3 | CHF 30.40 |
| | | Flex 4 | CHF 33.10 |
| | | Flex 5 | CHF 33.80 |
Bereich | Code | Funktion | Funktionslohn pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%) |
---|
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB | S570 (1-5) | Spezialist/in | Individueller Lohn, je nach Einsatzgebiet und Funktion mind. CHF 22.45 |
| | Werkstattmitarbeiter/in 1 | mind. CHF 25.25 |
| | Werkstattmitarbeiter/in 2 | mind. CHF 26.00 |
| | Mechaniker/in 1 | mind. CHF 28.00 |
| | Mechaniker/in 2 | mind. CHF 29.00 |
| | Mechaniker/in 3 | mind. CHF 29.95 |
| | Werkstatt Einkäufer/in | mind. CHF 29.95 |
| | Dienstplaner/in | mind. CHF 29.00 |
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1Lohnkategorien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
1.1 Passenger Services BZP
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|
Z505 | Kundenbetreuer/in | Concierge | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | CUSS-Betreuung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Abholen | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Boarding-Agent | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
Z510 | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | LVA C/i und Gate | 1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet |
| | LVA Lounge | 1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet |
| | LVA Arrival Services | 1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge |
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | LVA C/i und Gate | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
| | LVA Lounge | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
| | LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) |
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA VIP- und FC-Lounge | |
| | LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) |
| | LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backoffice | in Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing |
| | LVA Editing | inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | LVA Ticket Center/ATO | Schalter und Verkauf |
| | Floorwalker C/i & Gate | |
| | Supervisor C/i | |
| | Supervisor Lounge | |
| | Supervisor Service Desk | |
| | Supervisor Transit | |
| | Supervisor Arrival Services | Fachkraft und/oder Office Manager |
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | LVA ATO | inkl. Backoffice |
| | LVA Ticket Center | mind. 4 Reservationssysteme > 2 Jahre Erfahrung am T/C |
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor ATO/TC | |
Z555 | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|
Z600 | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladen | Ausbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe |
| | Gepäckfahrer/in | Einstiegsfunktion Gepäckfahrer/in |
Z601 | Betriebsarbeiter/in 1 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
Z602 | Betriebsarbeiter/in 2 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Z603 | Betriebsarbeiter/in 3 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Z604 | Betriebsarbeiter/in 4 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Zollhalle-Mitarbeiter/in | |
| | Supervisor Laufbahn | Beherrschen aller Gerätschaften |
Z635 | Pushback-Fahrer/in 1 | Pushback-Fahrer/in | Grundausbildung |
Z650 | Supervisor | Supervisor Ramp, Mitarbeiter ULD-Control | |
Z651 | Pushback-Fahrer/in 2 | Pushback-Fahrer/in | mit Move-Ausbildung |
Z655 | Duty Manager Assistant | Duty Manager Assistant | mit operativer Führung |
Z555 | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | Ramp Agent Load Control Services | Bedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert) |
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA Briefing | inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
| | Coordinator 1 | Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem |
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Supervisor Editing | inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
| | Coordinator 2 | Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services |
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Loadplanner | Coordinator 2 + Loadplanning |
1.3 Business Support BZB
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Disponent | inkl. Betriebseinsätze BZP/BZR |
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | Supervisor (=Schichtleiter) Disposition | inkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR |
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|
Z570 | Spezialist/in | Mitarbeiter/in mit einer Spezialisierung | z.B. Logistiker/in, Kassier/in etc. |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 1 | Werkstatt Mitarbeiter/in | |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 2 | Werkstatt Mitarbeiter/in | mit Spezialisierung, z.B. Ladestation |
Z570 | Mechaniker/in 1 | Mechaniker/in | mit Berufslehre (EFZ) |
Z570 | Mechaniker/in 2 | Mechaniker/in | Berufserfahrung (> 2 Jahre) |
Z570 | Mechaniker/in 3 | Mechaniker/in | mit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing) |
Z570 | Werkstatt Einkäufer/in | Einkauf für Werkstatt | |
Z570 | Dienstplaner/in | Dienst-/Ferien-/Kurzfristplanung | |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
1.1 Passenger Services BZP
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|
S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Concierge | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | CUSS-Betreuung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Abholen | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Boarding-Agent | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
| | Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
S510 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | LVA C/i und Gate | 1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet |
| | LVA Lounge | 1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet |
| | LVA Arrival Services | 1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge |
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | LVA C/i und Gate | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
| | LVA Lounge | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
| | LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) |
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA VIP- und FC-Lounge | |
| | LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) |
| | LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backoffice | in Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing |
| | LVA Editing | inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | LVA Ticket Center/ATO | Schalter und Verkauf |
| | Floorwalker C/i & Gate | |
| | Supervisor C/i | |
| | Supervisor Lounge | |
| | Supervisor Service Desk | |
| | Supervisor Transit | |
| | Supervisor Arrival Services | Fachkraft und/oder Office Manager |
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | LVA ATO | inkl. Backoffice |
| | LVA Ticket Center | mind. 4 Reservationssysteme. > 2 Jahre Erfahrung am T/C |
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor ATO/TC | |
S555 (1-5) | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|
S600 (1-4) | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladen | Ausbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe |
| | Gepäckfahrer/in | Einstiegsfunktion Gepäckfahrer/in |
S601 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 1 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
S602 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 2 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
S603 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 3 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
S604 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 4 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
| | Zollhallen Mitarbeiter/in | |
| | Supervisor Laufbahn | Beherrschen aller Gerätschaften |
S605 (1-4) | De-Icing | De-Icing Mitarbeiter/in | |
S635 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 1 | Pushback-Fahrer/in | Grundausbildung |
S650 (1-4) | Supervisor | Supervisor Ramp, Mitarbeiter/in ULD-Control | |
S651 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 2 | Pushback-Fahrer/in | mit Move-Ausbildung |
S655 (1-4) | Duty Manager Assistant | Duty Manager Assistant | mit operativer Führung |
S555 (1-5) | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | Ramp Agent Load Control Services | Bedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert) |
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA Briefing | inkl. Einsätze im Contact Center oder LVA 2 |
| | Coordinator 1 | Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem |
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Supervisor Editing | inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
| | Coordinator 2 | Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services |
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Loadplanner | Coordinator 2 + Loadplanning |
1.3 Business Support BZB
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Disponent | inkl. Betriebseinsätze BZP/BZR |
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | Supervisor (=Schichtleiter) Disposition | inkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR |
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|
S570 (1-5) | Spezialist/in | Mitarbeiter/in mit einer Spezialisierung | z.B. Logistiker/in, Kassier/in etc. |
| Werkstattmitarbeiter/in 1 | Werkstatt Mitarbeiter/in | |
| Werkstattmitarbeiter/in 2 | Werkstatt Mitarbeiter/in | mit Spezialisierung z.B. Ladestation |
| Mechaniker/in 1 | Mechaniker/in | mit Berufslehre (EFZ) |
| Mechaniker/in 2 | Mechaniker/in | Berufserfahrung (> 2 Jahre) |
| Mechaniker/in 3 | Mechaniker/in | mit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing) |
| Werkstatt Einkäufer/in | Einkauf für Werkstatt | |
| Dienstplaner/in | Dienst-/Ferien-/Kurzfristplanung | |
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1Lohnerhöhung
2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
Auf den 1. Januar 2020 fand eine generelle Lohnerhöhung um 1% statt, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|
ab 95% EBITDA | CHF 250 |
ab 100% EBITDA | CHF 500 |
ab 105% EBITDA | CHF 750 |
ab 110% EBITDA | CHF 1000 |
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|
ab 95% EBITDA | CHF 0.15 |
ab 100% EBITDA | CHF 0.25 |
ab 105% EBITDA | CHF 0.35 |
ab 110% EBITDA | CHF 0.50 |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und AnhangKinderzulagen
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.2
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Der Arbeitgeber richtet den anspruchsberechtigten Mitarbeitenden die Kinder- oder Ausbildungszulage in der Höhe der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetzgebung aus.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.1Lohnauszahlung
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Das Salär wird spätestens bis am 27. jedes Monats bargeldlos ausbezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Berechnungsperiode für die monatliche Lohnzahlung ist ein Kalendermonat. Die Auszahlung der geleisteten Stunden pro Kalendermonat werden bis zum 15. des Folgemonats bargeldlos ausbezahlt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.4Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Pro geleistete Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 33⅓ % des ordentlichen Stundenlohns ausgerichtet.
Wenn Mitarbeitende im Anschluss an das festgelegte Arbeitsende angeordnete Überstunden von mindestens 1.5 Stunden leisten und damit seit dem Ende der letzten Arbeitspause 5.5 Stunden oder mehr gearbeitet haben, wird CHF 10.- für eine Mahlzeit vergütet. Eine Kaffeepause von mindestens 15 Minuten unterbricht die 5.5 Arbeitsstunden ebenfalls. Die Essenspause (30 Min.) gilt auch als Überstunde.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Werden gegenüber der durchschnittlichen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrstunden geleistet, werden diese zum ordentlichen Stundenansatz, ohne Zuschlag, vergütet.
Angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 33⅓ % vergütet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.1 & 3.5.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zuschläge für Mitarbeitende im Monatslohn:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|
Unregelmässige Arbeitszeit (UAZ) | Gemäss Punkteraster 5.1 |
Sonntage & hohe Feiertage | Sonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 5.1 |
Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag (NWC-Konto) Von 22.00 bis 05.00 |
Als hohe Feiertage gelten folgende Tage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag. Kein Anspruch auf Zulagen gemäss Punkteraster besteht für Mitarbeitende im "Monatslohn Flex".
Zuschläge für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Schichtzulagen | Zeitzuschlag |
---|
Morgenarbeit: SA bis SO von 4 bis 6 Uhr | 20% |
Abendarbeit: SA bis SO von 17 bis 22 Uhr | 10% |
Wochenendarbeit: SA bis SO von 6 bis 17 Uhr | 10% |
Nachtarbeit: von 22 bis 6 Uhr | 10% |
Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Weihnachten, etc. | Es gelten die oben erwähnten Zuschläge für Sonntagsarbeit |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.2; Anhang: Artikel 5.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.3Schichtarbeit / Pikettdienst
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6Spesenentschädigung
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Spesenentschädigungen werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.4weitere Zuschläge
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Allgemeine Zulagen:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|
Split-Touren | CHF 12 - 18 pro Tour |
Krankenkasse | CHF 150 pro Monat (pro rata) |
Essensentschädigung bei Überstunden | CHF 10 |
Kinder – und Ausbildungszulage | CHF 200 / CHF 250 |
Geburtszulage | CHF 300 |
Unvorhergesehenes Aufgebot | CHF 35 pro Einsatz |
Uniform- und Schutzkleiderzulage | Bereits im Lohn inbegriffen |
Zulagen für Zusatzfunktionen:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|
Linien-Fachtrainer & DG-Trainer | CHF 20 pro Kurstag (Halbtageskurse CHF 10; max. CHF 300 pro Monat) |
Selektionsteam | CHF 50 pro Monat |
Berufsbildner/in für Lernende | CHF 50 pro Monat |
Instruktor/in GSE, Fluggastbrücken | CHF 50 pro Monat |
GSE Betankung | CHF 50 pro Monat |
Ladestation | CHF 50 pro Monat |
Push-Back BA | CHF 100 pro Monat (nicht für Pushback-Fahrer/innen |
CSM/DM Schichtleiterzulage | CHF 20 pro Tour (max. CHF 300 pro Monat) |
GFM (Gepäckflussmanager) | CHF 50 pro Monat |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|
Schichtzulagen: Morgen-, Abend-, Wochenend-, Nacht-, und Sonntagsarbeit | Es gelten Zeitzuschläge je nach Lage der Arbeitszeit |
Gesetzliche Feiertage | Es gelten die Zuschläge für Sonntagsarbeit GAV 3.5.3 |
Split-Touren | CHF 12 - 18 pro Tour |
Kinder – und Ausbildungszulage | CHF 200 / CHF 250 |
Unvorhergesehenes Aufgebot | CHF 35 pro Einsatz |
Kurz-Touren | CHF 2 pro Std. |
Uniform- und Schutzkleiderzulage | Bereits im Lohn inbegriffen |
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2.1 & 5.2.2; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit von 39 Stunden ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Artikel 2.2 im Anhang
Geplante Abweichungen von der Normal-Arbeitszeit in Form von Mehr- oder Minusstunden sind möglich. Sie werden entsprechend auf dem individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen. Die Bandbreite von 40 Mehr- und Minusstunden dürfen per Monatsende nicht überschritten werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Im individuellen Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Dies gilt lediglich als Richtwert und es besteht kein entsprechender Becshäftigungsanspruch. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bildet die Obergrenze der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.4 und Anhang Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.4Ferien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Alter | Ferientage |
---|
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | 25 |
nach Vollendung des 43. Lebensjahres | 26 |
nach Vollendung des 45. Lebensjahres | 27 |
nach Vollendung des 47. Lebensjahres | 28 |
nach Vollendung des 49. Lebensjahres | 29 |
nach Vollendung des 51. Lebensjahres | 30 |
nach Vollendung des 53. Lebensjahres | 31 |
nach Vollendung des 55. Lebensjahres | 32 |
nach Vollendung des 57. Lebensjahres | 33 |
Der Anspruch auf längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.
Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Dem Mitarbeitenden steht der jährliche Ferienanspruch von 5 Wochen zu. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5 und 3.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit von eigenen Kindern | 1 Tag |
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatt/in, Lebenspartner/in, Kinder) | 3 Tage |
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Grosseltern) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | Notwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; max. 3 Tage* |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern sich der Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) |
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der Wehrpflicht | Gemäss Aufgebot |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.) | Dauer der Vorladung |
Tätigkeit als Prüfungsexpert/in im Zusammenhang mit der ausgeführten Funktion | Max. 5 Tage pro Jahr |
Arzt-, Zahnarztbesuch | Max. 2 Std. in Randzeiten |
Arztkonsultationen und Therapiestunden sind, wenn es keine medizinische Notfälle sind, in die Freizeit zu legen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | Notwendige Zeit, um die Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*) |
*Family Care dient dazu, die notwendige Zeit zu erhalten, um bei akut kranken/verunfallten Familienangehörigen
die benötigte Pflege zu organisieren. Es ist dabei nicht zwingend, dass diese im gleichen Haushalt leben.
Als Familienangehörige gelten Kinder, Ehe- oder Lebenspartner und Eltern (nicht aber Schwiegereltern,
Grosseltern, Enkel, Geschwister, Tiere etc.).
Es wird maximal 3 Tage Family Care pro Ereignis gewährt. Darüber hinaus muss unbezahlter Urlaub bezogen
oder kompensiert werden. Ab dem dritten Ereignis pro Jahr erhält der/die Mitarbeitende zwar die freie Zeit, aber keine Lohnzahlung für die Fehlzeit.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.1 und 2.7.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7.4bezahlte Feiertage
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die gesetzlichen Feiertage werden nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2Bildungsurlaub
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Vertragspartner befürworten und fördern die berufliche und persönliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Die berufliche Weiterbildung beinhaltet bei Swissport das fachliche Training der Mitarbeitenden sowie die persönliche Entwicklung. Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Die Arbeitgeberin kann die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.9Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit: Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach ist der Arbeitgeber frei, die Lohnzahlung auf 90% zu reduzieren. Für krankheitsbedingte Absenzen ist ab dem vierten Absenztag unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne entsprechendes Arztzeugnis gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt und es erfolgt keine Lohnzahlung. Insgesamt wird die Lohnfortzahlung während längstens 730 Tagen ausgerichtet. Bei Absenzen, die länger als einen Monat dauern, muss sich der Mitarbeitende alle 14 Tage beim Vorgesetzten melden und über seinen Gesundheitszustand sowie über die geplante Arbeitsplatzrückkehr Auskunft erteilen.
- Unfall: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die länger als zwei Arbeitstage dauert, muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt werden. Alle Mitarbeitenden sind von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Die Taggeldleistung beträgt 80% des versicherten Lohnes.
Die Prämien der obligatorischen Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber. Die Prämien der Versicherung für Nichtberufsunfälle zahlt der Mitarbeitende.
Dem Mitarbeitenden wird an seine Krankenkasse ein Prämienanteil von CHF 150.- pro Monat gutgeschrieben und monatlich direkt mit dem Lohn vergütet.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit: Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach ist der Arbeitgeber frei, die Lohnzahlung auf 90% zu reduzieren. Für krankheitsbedingte Absenzen ist ab dem ersten Tag der Absenz unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Ohne entsprechendes Arztzeugnis gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt und es erfolgt keine Lohnzahlung. Insgesamt wird die Lohnfortzahlung während längstens 730 Tagen ausgerichtet.
- Unfall: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die länger als zwei Arbeitstage dauert, muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt werden. Alle Mitarbeitenden sind von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Die Taggeldleistung beträgt 80% des versicherten Lohnes.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.8 und 2.9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (+ Recht auf Verlängerung durch Bezug von unbezahltem Urlaub). Schwangerschaftsabsenzen sind nur dann bezahlt, wenn diese auf einer medizinisch bedingten und ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gründen. Während 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubs wird der Lohn zu 100% bezahlt. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung fallen dem Arbeitgeber zu.
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen. Der Vaterschaftsurlaub kann bis 2 Wochen vor geplanter Geburt und 16 Wochen nach erfolgter Geburt bezogen werden und ist am Stück zu beziehen. Der Lohn wird zu 100% bezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (+ Recht auf Verlängerung durch Bezug von unbezahltem Urlaub). Schwangerschaftsabsenzen sind nur dann bezahlt, wenn diese auf einer medizinisch bedingten und ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gründen. Während 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubs wird der Lohn zu 100% bezahlt. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung fallen dem Arbeitgeber zu.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5.4, 2.5.5 und 2.8.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5.2 und 2.7.3Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Obligatorische Dienstleistung | Mitarbeitende ohne Unterstützungspflicht / unverheiratet | Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht / verheiratet |
---|
Rekrutenschule (RS), Grundausbildung Durchdiener/in, Unteroffiziersschule (UOS) | 50% des Salärs | 80% des Salärs |
Ziviler Arbeitsdienst | 50% des Salärs | 80% des Salärs |
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener/in nach Abschluss der Grundausbildung, Zivilschutzkurse | 100% des Salärs (bis 30 Tage pro Jahr), 70% des Salärs (ab 31 Tage pro Jahr) | 100% des Salärs (bis 30 Tage pro Jahr), 80% des Salärs (ab 31 Tage pro Jahr) |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.8.5Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Frühpensionierung: Mit Beginn des vorzeitigen Altersrücktritts -- frühstens mit Alter 58 -- bis zum Erreichen des AHV-Alters ergänzt der Arbeitgeber die Altersrente monatlich durch die Zahlung einer zweckgebundenen, gestreckten Überbrückungsleistung, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht.
Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die Normalarbeitszeit ist, wird die Überbrückungsleistung pro rata temporis gekürzt.
Wird der Beschäftigungsgrad innerhalb von 2 Jahren vor der Pensionierung erhöht, ist für die Höhe der monatlichen Überbrückungsleistung der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad vor der Erhöhung massgebend.
Überbrückungsleistungen unterstehen der AHV-Pflicht.
Gleitende Pensionierung: Mitarbeitende, die das 58. Altersjahr erreicht haben, erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsgrad bis auf max. 50% der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Swissport bezahlt die volle Prämie der PVS auf der Differenz zum letzten 100% Salär bis zum ordentlichen resp. vorzeitigen Rücktrittstermin (nur PK-Modell Standard).
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.2.2 und 4.2.3Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat (unabhängig vom Arbeitspensum, direkt vom Lohn abzuziehen)
Der Vollzugskostenbeitrag kommt ausschliesslich den Arbeitnehmerverbänden zu und wird unter diesen aufgeteilt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 6.--/Monat (unabhängig vom Arbeitspensum, direkt vom Lohn abzuziehen)
Der Vollzugskostenbeitrag kommt ausschliesslich den Arbeitnehmerverbänden zu und wird unter diesen aufgeteilt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.8; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.8Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Allen Mitarbeitenden steht das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zu. Dieses Recht schützt der Arbeitgeber und er trifft die geeigneten Massnahmen, um Gefährdungen der persönlichen Integrität seiner Mitarbeitenden zu verhindern. Dies trifft insbesondere für sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung aller Art zu, die in keiner Art und Weise geduldet werden. Es bestehen ergänzende Bestimmungen.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Entlohnung. Sie setzen sich in allen Bereichen für Chancengleichheit und für das Verhindern von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Nationalität, Religion und sexueller Orientierung ein. Der Arbeitgeber unterstützt die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1a; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1aArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Gesundheitsschutz bildet eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und den Mitarbeitenden. Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigung durch Unfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit angemessen zu schützen. Der Arbeitgeber trifft dazu zweckdienliche Massnahmen, entsprechend den Verhältnissen des Betriebs. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.2.1b; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.2.1bLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikant/innen.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.3; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.2.3; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Mitarbeitende im Monatslohn und Stundenlohn:
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Innerhalb der Probezeit | 7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche |
1. Dienstjahr | 1 Monat auf jedes Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf jedes Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf jedes Monatsende |
Mitarbeitende im Monatslohn:
Tritt der/die Mitarbeitende nach einem früheren Austritt erneut in das Unternehmen ein, so werden ihm/ihr die früheren Dienstjahre für die Berechnung des aktuellen Dienstjahres angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dienstjahre bei Tochtergesellschaften werden angerechnet. Die Anrechnung bezieht sich rein auf die arbeitsvertraglichen Rechte des Mitarbeitenden wie z.B. Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Dienstjubiläum, nicht aber in Bezug auf Versicherungsleistungen und Probezeit.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.3.4 und 2.1.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.3.4Kündigungsschutz
Mitarbeitende im Monatslohn und Stundenlohn:
Innerhalb der Probezeit gelten kein Kündigungsschutz und keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Es gilt der gesetzliche zeitliche Kündigungsschutz, insbesondere die gesetzlichen Sperrfristen, während derer eine Kündigung nichtig ist, oder während derer der Lauf der Kündigungsfrist unterbrochen wird.
Die Sperrfristen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung sind vom Dienstjahr des/der Mitarbeitenden abhängig und stellen in jedem Fall die maximale Frist dar.
Dienstjahre | Sperrfrist |
---|
1. Dienstjahr | 30 Tage |
2. bis 5. Dienstjahr | 90 Tage |
ab dem 6. Dienstjahr | 180 Tage |
Bei Krankheit wird die Sperrfrist nur dann anerkannt, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine allgemeine, also nicht rein arbeitsplatzbezogen ist.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wonach die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Die Kündigung ist formlos gültig. Eine schriftliche Bestätigung oder Begründung hat umgehend zu erfolgen, wenn dies die gekündigte Partei verlangt.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (OR Art 335b, 3).
Mitarbeitende im Monatslohn:
Tritt der Mitarbeitende nach einem früheren Austritt erneut in das Unternehmen ein, so werden ihm seine früheren Dienstjahre für die Berechnung des aktuellen Dienstjahres angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dienstjahre bei Tochtergesellschaften werden angerechnet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.3.4, 2.3.6 und 2.1.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.3.4 und 2.3.6Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
VPOD Sektion Luftverkehr
Kaufmännischer Verband Schweiz (KFMV)
SEV-GATAArbeitgebervertretung
Swissport International AG, Station Zürichparitätische Organe
Vollzugsorgane
Die Sozialpartner gewährleisten gemeinsam den korrekten Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages. Die Sozialpartner
handeln nach Treu und Glauben und ermöglichen eine kooperative Zusammenarbeit im Sinne der guten
Sozialpartnerschaft. Die Vertragspartner tauschen sich regelmässig hinsichtlich Geschäftsgang und
Arbeitsmarktentwicklung aus.
Artikel 1.6.1Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitglieder der an diesem GAV beteiligten Arbeitnehmerverbände können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände gegen Nachweis maximal drei Tage pro Person und Jahr bezahlten Bildungsurlaub beanspruchen. Delegierte der GAV-Verhandlungsdelegation werden für die GAV-Verhandlungen von der Arbeit freigestellt. Für derartige Absenzen wird kein Lohnabzug gemacht, Überstunden können aber keine geltend gemacht werden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsätzlich:
Die Personalkommission (PEKO) ist für die betriebliche Mitwirkung zuständig und vertritt die Interessen der Mitarbeitenden. Vordringlich ist die PEKO zuständig für die Belange Gesundheitsschutz und Unfallverhütung sowie für alle Bereiche, die nicht auf GAV-Ebene behandelt werden und im Sinne der Gesamtbelegschaft einer einheitlichen Regelung verlangen. Die Kompetenzen der PEKO werden in einem separaten Reglement zwischen den Sozialpartnern verhandelt.
Allgemeine Informationsrechte:
- Die Mitarbeitenden sowie alle im GAV erwähnten Arbeitnehmerverbände haben das Recht, über alle
wichtigen, sie betreffenden Vorgänge -- sowohl im Zusammenhang mit der Erledigung ihrer Arbeit als auch die
Unternehmungspolitik betreffend -- rechtzeitig und umfassend informiert zu werden.
- Diese Informationspflichten der Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmerverbänden beinhalten sämtliche
betriebswirtschaftlich relevanten Werte wie Bilanz und Erfolgsrechnung, Businesspläne und Budgets,
Produktion und Produktivität, sowie sämtliche personalrelevanten Kennzahlen wie Bestände, detaillierte
Personalkosten bis hin zum individuellen Salär der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden. Zudem müssen die
Arbeitnehmerverbände über wichtige personalrelevante geschäftspolitische Entscheide vor deren
Veröffentlichung orientiert werden.
Informationsrechte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten:
- Arbeitseinschränkungen im grösseren Ausmass, wie Kündigung und Kurzarbeit infolge von Arbeitsmangel oder von anderen, nicht in der Person der Mitarbeitenden liegenden Gründen, wie Produktionseinschränkungen und -verlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen etc. sind vorausgehend mit den Vertragspartnern und der Personalkommission (PEKO) zu besprechen.
Artikel 1.7, 1.6.2 und 1.6.3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Mitarbeitende haben das Recht, sich einem Arbeitnehmerverband
anzuschliessen. Wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den
Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 1.5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten:
Swissport wird sich zur Milderung von sozialen Härten und insbesondere für die Sicherung der weiteren beruflichen
Existenz der betroffenen Mitarbeitenden nach Kräften einsetzen und nach Rücksprache mit den Vertragsparteien sowie
der PEKO, die hierfür zweckdienlichen, angemessenen Massnahmen treffen. Dazu gehört die Anwendung des zwischen
den Vertragsparteien vereinbarten Sozialplans.
In wirtschaftlicher Notlage:
Falls schwerwiegende wirschaftlichen Probleme die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem GAV erheblich
erschweren, können im Einvernehmen mit den Vertragspartnern einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend
ausser Kraft gesetzt oder abgeändert werden. Eine wirtschaftliche Notlage ist gegeben, wenn das Betriebsergebnis von
Swissport in den vergangenen 6 Monaten erwiesenermassen einen negativen Cashflow aufwies und die Schätzungen
für die kommenden 6 Monate das gleiche Bild bieten. Swissport verpflichtet sich, den Vertragspartnern für die
vorangehenden Verhandlungen alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 1.6.3Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Streitigkeiten:
Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern während der Laufzeit des GAV sind nach Möglichkeit
einvernehmlich beizulegen. Wird keine Einigung erzielt, so werden kollektive Streitigkeiten vom kantonalen
Einigungsamt als Schiedsgericht endgültig entschieden.
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Artikel 1.9Friedenspflicht
Die Vertragsparteien bekennen sich zur absoluten Friedenspflicht. Während der Gültigkeitsdauer des Gesamtarbeitsvertrages gilt die Friedenspflicht ohne Einschränkung und die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Sinne der Einhaltung der absoluten Friedenspflicht auf ihre Mitglieder resp. Mitarbeitenden einzuwirken. Jegliche
Kampfmassnahmen, sind ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.
Artikel 1.4