Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Lohnskala, Stand 2014:
Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im Anhang 2) | ohne Berücksichtigung von Leistung und nutzbarer Erfahrung | bei guter Leistung ohne nutzbare Erfahrung | bei guter Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung (Bandmittelwerte) | bei hervorragender Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung |
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1 | *CHF 47'620.-- / CHF 50'000.-- | CHF 50'000.-- | CHF 54'768.-- | CHF 60'244.-- |
2 | CHF 48'823.-- | CHF 54'248.-- | CHF 62'385.-- | CHF 68'624.-- |
3 | CHF 54'063.-- | CHF 60'070.-- | CHF 69'081.-- | CHF 75'989.-- |
4 | CHF 59'401.-- | CHF 66'001.-- | CHF 75'901.-- | CHF 83'491.-- |
5 | CHF 64'837.-- | CHF 72'041.-- | CHF 82'847.-- | CHF 91'132.-- |
6 | CHF 69'245.-- | CHF 76'939.-- | CHF 88'480.-- | CHF 97'328.-- |
7 | CHF 75'533.-- | CHF 83'925.-- | CHF 96'514.-- | CHF 106'165.-- |
8 | CHF 82'578.-- | CHF 91'753.-- | CHF 105'516.-- | CHF 116'068.-- |
9 | CHF 90'675.-- | CHF 100'750.-- | CHF 115'863.-- | CHF 127'449.-- |
10 | CHF 99'819.-- | CHF 110'910.-- | CHF 127'547.-- | CHF 140'301.-- |
11 | CHF 110'009.-- | CHF 122'232.-- | CHF 140'567.-- | CHF 154'623.-- |
12 | CHF 121'440.-- | CHF 134'933.-- | CHF 155'173.-- | CHF 170'690.-- |
13 | CHF 135'536.-- | CHF 150'595.-- | CHF 173'184.-- | CHF 190'503.-- |
14 | CHF 152'395.-- | CHF 169'328.-- | CHF 194'727.-- | CHF 214'200.-- |
Divisor für die Berechnung des Stundenlohnansatzes: 2070
*Der Lohn für 20-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 47'299.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 45'047.-- brutto im Jahr. Werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden.
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Anhang 1: Artikel 12; Anhang 2: Funktionsstufen; Ersatzblatt 2012 (Lohn und Zulagen); Vereinbarung 2014Lohnkategorien
vgl. Anhang 2: FunktionsrasterLohnerhöhung
2014:
- Erhöhung Mindestlohn Funktionsstufe 1
- Einmalzahlung von CHF 700.--
- Individuelle Lohnerhöhung: 0.8%
Zur Information:
Die generellen Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich per 1. Januar, die individuellen spätestens per 1. Juli vorgenommen.
Artikel 302; Vereinbarung 2014Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt.
Treueprämie:
Bei Vollendung von Anstellungsjahren | Zeitwert oder Geldwert |
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10 und 15 | 1 Woche Ferien oder CHF 1'250.-- |
20 | 3 Wochen Ferien oder CHF 3'750.-- |
25, 30, 35, 40 und 45 | 4 Wochen Ferien oder CHF 5'000.-- |
Artikel 230 und 300; Anhang 1: Artikel 6Kinderzulagen
Familienzulage pro Monat (höhere kantonale Zulagen vorbehalten):
- CHF 330.-- für das erste zulagenberechtigte Kind;
- CHF 206.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
- CHF 250.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
Geburts- und Adoptionszulage: CHF 600.--/Kind
Artikel 35; Anhang 1: Artikel 40Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich und wird das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein Zeitsparkonto übertragen, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%.
Artikel 4101Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtzulage: CHF 5.80/h
Sonntagszulage: CHF 10.55/h
Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung:
- 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen
- 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen
- 11.83% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen und 3 Tagen
- 13.4% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
– 13.46% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen und 1 Tag
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Artikel 430; Anhang 1: Artikel 41 und 42Schichtarbeit / Pikettdienst
Pikettzulage: CHF 5.--/volle und angebrochene Stunde
Anhang 1: Artikel 43Spesenentschädigung
Auswärtige Mahlzeiten auf Geschäftsreisen:
Abwesenheit ab Arbeits- bzw. Basisort
- über 5 Stunden: CHF 15.--/Tag
- über 11 Stunden: CHF 33.--/Tag
- über 14 Stunden: CHF 40.--/Tag
Übernachtung:
Effektive Kosten für die Übernachtung, maximal CHF 150.--
Kilometerentschädigung bei Benutzung eines Privatfahrzeugs:
Privatfahrzeug | Arbeitsweg/Geschäftsreisen | Nutzung für Transport von Ware/Zustellung |
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Personenwagen | CHF -.60/km | CHF -.70/km |
übrige Motorfahrzeuge ab 50 ccm und vergleichbar | CHF -.30/km | - |
Mitarbeitende im Fahrdienst Personen- und Sachentransport;
Bahnpostdienst: Mahlzeitentschädigung von CHF 11.--
Anhang 1: Artikel 8weitere Zuschläge
Sonderzulage:
Mit einer zeitlich befristeten Sonderzulage (von CHF 150.-- bis 250.--) werden Zusatzaufgaben entschädigt, die nicht im Pflichtenheft aufgeführt sind, nicht als Überzeit gelten und nicht mit einer Stellvertretungszulage oder Stückentschädigung abgegolten werden.
Einzelfallzulage:
Die Einzelfallzulage (bis maximal CHF 30'000.--) dient der Rekrutierung oder Erhaltung zwingend benötigter Spezialistinnen und Spezialisten oder der zeitlich befristeten Abgeltung vorübergehend ausgeübter, besonders anspruchsvoller Aufgaben.
Anhang 1: Artikel 354, 355, 44 und 45Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41h/Woche
Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in
42h/Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.
Artikel 40Ferien
Vollendete Altersjahre im Anspruchsjahr | Ferienanspruch |
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Bis und mit 49 | 5 Wochen |
Ab 50 bis und mit 59 | 5 Wochen + 3 Tage |
Ab 60 und mehr | 6 Wochen + 1 Tag |
Für das Temporärpersonal gelten folgende Ansprüche:
| Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Post Aushilfen | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Post Aushilfen | GAV Post Aushilfen |
Ferien | GAV Post Aushilfen | GAV Post Aushilfen |
*siehe dazu auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Artikel 430bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlter Urlaub |
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Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
Ausüben eines öffentlichen Amts | pro Kalenderjahr bis 15 Tage |
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Woche |
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 2 Tage |
Adoption eines Kindes | 2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage) |
Für Mütter und Väter mit Kindern im eigenen Haushalt zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in einem direkten Zusammenhang mit den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | notwendige Zeit auf Gesuch; pro Kalenderjahr bis 5 Tage |
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche |
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes (fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden) | bis 1 Woche |
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | auf Gesuch bis 1 Tag |
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen | auf Gesuch bis 2 Tage |
Für den Wohnungswechsel im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsorts | bis 1 Tag |
Für den Wohnungswechsel infolge Bezugs einer Dienstwohnung oder bei betrieblich begründetem Wechsel des Arbeitsorts | bis 3 Tage |
Für Tätigkeiten im Schweizerischen Verband Sport + Kultur Post/Swisscom als Präsidentin/Präsident oder Mitglied des Zentralvorstands sowie Ressortleiterin/Ressortleiter, gesamthaft | pro Kalenderjahr für die Gesamtheit dieser Mitarbeitenden: bis 20 Tage |
Leitung und Betreuung von Sportfachkursen des Schweizerischen Verbands für Behindertensport | pro Kalenderjahr bis 2 Wochen |
Expertinnen- und Experten- sowie Lehrtätigkeit | nach individueller Vereinbarung |
Artikel 450bezahlte Feiertage
Die/Der Mitarbeitende hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage:
a. im Einsatzbereich Administration:
– die Sonntage;
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.
Artikel 44Bildungsurlaub
Die Post fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv.
Auf Gesuch der/des Mitarbeitenden gewährt die Post für Weiterbildung:
– die erforderliche, ganz oder teilweise bezahlte Zeit;
– die Übernahme der ganzen Kosten oder eines Teils davon.
Die Ablehnung von Gesuchen ist zu begründen.
Artikel 26Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit und Unfall:
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 720 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während 360 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Die Mitarbeitenden leisten einen Beitrag im Ausmass eines Drittels der Prämie an die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.
Artikel 3700Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 4 Monate, 100% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 450 und 451Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während der Leistung von Grundausbildungsdienst, Fortbildungsdienst der Truppe sowie ausbildungsunterstützendem Dienst im Rahmen der Dienstpflicht wird folgender Lohn bezahlt:
a. Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule, Beförderungsdienste sowie schweizerischer Zivildienst:
80%, bzw. 100% bei Anspruch auf Kinderzulage;
b. übrige obligatorische Dienstleistungen: 100%
Der Dienstpflicht wird die Pflicht zur Leistung von Zivilschutzdienst, zivilem Ersatzdienst sowie von Rotkreuzdienst und Militärdienst von Frauen gleichgestellt.
Artikel 372Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeiträge:
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr: CHF 7.--/Monat
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger
als 50%: CHF 3.50/Monat
Artikel 82Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Mitarbeitende dürfen auf Grund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu, in ihren Bereichen:
– die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen;
– die Gleichstellung zu verwirklichen; dies umfasst das Verbot von Diskriminierungen und Förderungsmassnahmen im Sinn der Schaffung faktischer Chancengleichheit;
– Massnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing zu treffen sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen;
– Arbeitsbedingungen zu schaffen, die es den Mitarbeitenden erlauben, ihre Verantwortung in der Familie und in der Gesellschaft wahrzunehmen;
– eine angemessene Vertretung der Geschlechter, Sprachen und Kulturen
in den Gremien, Projekt- und Arbeitsteams anzustreben;
– geeignete Massnahmen für die Umsetzung der Chancengleichheit zu treffen, insbesondere für Frauen, in allen Berufsgruppen und auf allen Hierarchiestufen;
– anzustreben, dass die Hälfte der Sitze der Mitwirkungsorgane und -gremien durch Frauen besetzt werden; die GAV-Parteien können für bestimmte Gremien Mindestvertretungen festlegen.
Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Artikel 140Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Mit der Umsetzung der Gleichstellung sind befasst:
a. die/der Gleichstellungsbeauftragte auf Konzernebene;
b. die Ansprechpersonen in den Organisationseinheiten;
c. die Paritätische Kommission Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz;
d. der Ausschuss als Fachkommission nach Artikel 13 Absatz 3 GlG (Ziff. 3 Anhang 6).
Kinderbetreuung:
Für die Unterstützung der Mitarbeitenden bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung während der Arbeitszeit stellt die Post angemessene Mittel bereit.
Artikel 141 und 702Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Post nimmt auf die Gesundheit der Mitarbeitenden Rücksicht. Sie trifft zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen.
Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Post in diesem Bereich zu unterstützen und vorhandene Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen zu verwenden.
Die Post informiert die Mitarbeitenden über Fragen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Ergonomie und der Suchtprävention.
Die GAV-Parteien setzen zur Behandlung von Grundsatzfragen die Paritätische Kommission Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ein.
Artikel 73Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Lernpersonal in einer Ausbildung nach BBG sowie Junior PraktikantInnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Lohn für 20-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 46'274.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 44'071.-- brutto im Jahr. Werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 112; Anhang 1: Artikel 12; Anhang 2; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist der Post |
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Während der Probezeit (max. 3 Monate; in begründbaren Fällen kann sie durch individuelle Vereinbarung einmal auf höchstens sechs Monate verlängert werden) | in den ersten 2 Monaten auf Ende der folgenden Woche; ab dem 3. Monat auf das Ende des folgenden Monats |
bis und mit dem 5. Anstellungsjahr | 3 Monate |
ab dem 6. bis und mit dem 10. Anstellungsjahr | 4 Monate |
ab dem 11. Anstellungsjahr | 6 Monate |
Die/Der Mitarbeitende kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Artikel 211; Anhang 4: Artikel 12Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfairArbeitgebervertretung
Die Schweizerische Postparitätische Organe
Vollzugsorgane
Fachkommissionen (FaKo):
Die FaKo sind in den Geschäftsbereichen und deren Regionen sowie auf der Ebene Konzern auf Seiten des Personals bzw. auf Seiten der vertragschliessenden Gewerkschaften die zuständigen Mitwirkungsorgane.
Personalkommissionen (PeKo):
In Organisationseinheiten (OE) ab 100 Mitarbeitenden werden PeKo gewählt.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und -ebenen: vgl. Mitwirkungstabelle Anhang 7
Anhang 7Fonds
Die Solidaritätsbeiträge werden in einen Fonds eingelegt, der von den GAV-Parteien paritätisch verwaltet wird.
Aus dem Fonds können personalseitige Aufwendungen finanziert werden, die mit der Erarbeitung, der Erneuerung und dem Vollzug dieses GAV sowie des GAV Aushilfen und der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden der Post einen Zusammenhang haben.
Die Post kann finanzielle Beiträge in den Solidaritätsbeitragsfonds leisten.
Die GAV-Parteien setzen zur Fondsverwaltung die Paritätische Kommission Solidaritätsbeitragsfonds ein.
Artikel 820Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Fachkommissionen (FaKo):
Die FaKo sind in den Geschäftsbereichen und deren Regionen sowie auf der Ebene Konzern auf Seiten des Personals bzw. auf Seiten der vertragschliessenden Gewerkschaften die zuständigen Mitwirkungsorgane.
Personalkommissionen (PeKo):
In Organisationseinheiten (OE) ab 100 Mitarbeitenden werden PeKo gewählt.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und -ebenen: vgl. Mitwirkungstabelle Anhang 7
Anhang 7Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Die Post setzt bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen durch rechtzeitig eingeleitete beschäftigungssichernde organisatorische Massnahmen alles daran, Kündigungen zu vermeiden.
Der Sozialplan schafft eine einheitliche Grundlage, um betriebsorganisatorische Veränderungen sozialverantwortlich zu gestalten (Details vgl. Anhang 5).
Bei sehr grossen betriebsorganisatorischen Veränderungen gemäss Ziffer 2 Absatz 4 Anhang 5 erfolgen mit den Gewerkschaften Verhandlungen über flankierende Massnahmen.
Artikel 610Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: direkte Verhandlungen
2. Stufe: Paritätische Schlichtungskommission oder Schiedsgericht
Vgl. Details im Anhang 8
Artikel 86; Anhang 8Friedenspflicht
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des GAV sowie während eines Verfahrens vor der PSK den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
Artikel 85