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GAV PostLogistics AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)

persönlicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes und mittleres Kader KS3 und 4)
b. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
c. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
d. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%

Für die Mitarbeitenden gemäss Buchstaben c. und d. gelten weitergehende Bestimmungen.

Artikel 1.1 und 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.

Artikel 4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag sowie Anteil 13. ML) ab 1. Mai 2020 (für den Personalverleih gültig ab 01. Mai 2020)

KategorieMindestlohn in CHF mit 4 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen Ferien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)(*1)20.4820.90
(*1) Während der ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses, danach gilt der höhere Mindestlohn gemäss Tabelle.

KategorieMindestlohn in CHF mit 5 Wochen FerienMindestlohn in CHF mit 5 Wochen +1 Tag FerienMindestlohn in CHF mit 6 Wochen +2 Tagen Ferien
Fachpersonal Lagerlogistik22.5522.6423.22
Administration mit KV27.2027.3228.01
Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice22.8922.9823.57
Fachspezialisten Verzollung26.1626.2626.93

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)

Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4

Lohnerhöhung

Lohnverhandlungen:
Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Artikel 3.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.

Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.

Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahrebezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum
5 Jahre2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.--
10 Jahre4 Tage oder auf Wunsch CHF 1'000.--
15 Jahre6 Tage oder auf Wunsch CHF 1'500.--
20, 25 usw. Jahre8 Tage oder auf Wunsch CHF 2'000.--

Artikel 2.15.1, 2.15.5, 2.15.7

Kinderzulagen

nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 2.15.5

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der PostLogistics AG angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.

Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.8.3 und 2.8.4

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettzulage: CHF 5.--/ Stunde, pro rata temporis

Artikel 2.11

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Das Arbeitspensum wird bei einem 100%-Pensum normalerweise in fünf Wochentagen, in der Produktion teilweise in sechs Wochentagen erbracht.
Die vertragliche Arbeitszeit wird grundsätzlich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit (Jaz) erbracht.
Die normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt 44 Stunden.

Für Chauffeurinnen/Chauffeure Kat. C und C/E gelten die Bestimmungen
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1).

Artikel 2.8.2

Ferien

KategorieAlterFerien
Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Nach dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen
Fachpersonal Lagerlogistik, Administration mit KV, Fachpersonal technischer Kundendienst/Aufstellservice, Fachspezialistin VerzollungBis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird5 Wochen
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird5 Wochen + 1 Tag
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen + 2 Tage

Artikel 2.12.1, Mindestlöhne 2020: Artikel 1.4

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlte Abwesenheit
a. Erfüllung gesetzlicher PflichtenNotwendige Zeit gemäss Aufgebot
b. Ausübung eines öffentlichen AmtesNach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage
c. Eigene Trauung / Eintragung einer Partnerschaft2 Tage
d. Teilnahme an der Trauung / Eintragung einer Partnerschaft von Eltern, Kindern und Geschwistern1 Tag
e. Bei der Geburt eines Kindesfür den Vater 2 Tage
f. Für die Adoption eines Kindes2 Tage
g. Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind / den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernBis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
h. Plötzliche Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesnach Absprache, in der Regel bis 5 Tage
i. Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden.3 Tage
j. Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in anderen Fällen als Buchstabe iBis zu einem Tag, auf Gesuch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters
k. Eigener UmzugBis zu einem Tag
l. Für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 5 Tage pro Kalenderjahr
m. Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenBis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren
n. Für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgebererforderliche Zeit

Artikel 2.14.2

bezahlte Feiertage

Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie höchstens 8 kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so besteht kein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Artikel 2.13

Bildungsurlaub

Die PostLogistics AG fördert die Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt gemeinsam bei den Mitarbeitenden und den Vorgesetzten.
Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung
den sich ändernden beruflichen Verhältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Weiterbildungen werden als Arbeitszeit
angerechnet und finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: Bis zu 3 Tage innerhalb von zwei Jahren.

Artikel 2.14.4 und 2.14.2

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Die PostLogistics AG schliesst zugunsten der Mitarbeitenden eine Kollektivkrankentaggeldversicherung über ein versichertes Taggeld von 80% des Bruttolohnes und einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) ab. Die Wartefrist beträgt mindestens 60 Tage.
Die Versicherungsprämien werden zwischen der Mitarbeitenden und der PostLogistics AG hälftig aufgeteilt.

Beim Fachpersonal technischer Kundendienst /Aufstellservice sowie bei den Chauffeuren sämtlicher Kategorien gelten pro Absenz maximal die ersten 2 Absenztage als Karenztage ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung

Unfall und Berufskrankheiten:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf ergänzende Lohnfortzahlung der PostLogistics AG richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.

Versicherungsprämien:
Die Versicherungsprämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden zwischen den Mitarbeitenden und der PostLogistics AG je hälftig aufgeteilt.

Artikel 2.16.5 und 2.16.6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 2.14.1 und 2.14.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während der Rekrutenschule und dieser gemäss EOG gleichgestellten Dienstzeiten: 50 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 80 Prozent des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohnes sofern nicht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gemäss Skala für Lohnfortzahlung bei Krankheit (Ziffer 2.16.5) besteht.

Mitarbeitenden mit Anspruch auf Kinderzulagen werden 100 Prozent ausbezahlt.

Artikel 2.16.8

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
Die PostLogistics AG erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– CHF 10.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%
– CHF 5.-- für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50%.

Artikel 2.15.6

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die PostLogistics AG achtet die Gleichstellung aller Mitarbeitenden.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden nicht aufgrund persönlicher Merkmale wie insbesondere Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand, Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft direkt oder indirekt benachteiligt werden.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Artikel 2.18.6

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die PostLogistics AG schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 2.18.7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die PostLogistigs AG schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und
nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.

Artikel 2.18.7

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.

Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'831.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, 2.15.2 und 2.12.1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
danach3 Monate auf Monatsende

Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate

Artikel 2.2 und 12.19.3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair

Arbeitgebervertretung

PostLogistics AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8

Fonds

Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.

Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.


Artikel 2.15.6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

-Für Mitglieder Gremien der vertragsschliessenden Gewerkschaften: bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr

-Von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden: bis zu 3 Tage innerhalb von 2 Jahren

Artikel 2.14.2

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die PostLogistics AG unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen.

Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die PostLogistics AG stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.

Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsgegenstände: vgl. Artikel 3.2.2 und 3.2.3

Artikel 2.18.8

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.

Artikel 3.5

Friedenspflicht

Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 3.3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV PostLogistics AG 2017 (413 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2020 (265 KB, PDF)

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