GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)persönlicher Geltungsbereich
Definition Neueintretende und Aushilfen:
Als Aushilfen (a–d) resp. Neueintretende (e) gelten Mitarbeitende:
a. mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten Dauer;
b. mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%;
c. die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind;
d. die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit).
e. deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post.
Artikel 11Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs, erstmals auf den 31. Dezember 2004, gekündigt werden.
Artikel 80Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im GAV Post Anhang 2) | A: Alle Mitarbeitenden (ausgenommen B und C) | | B: Schüler/innen und Studierende ab dem 18. bis und mit 25. Altersjahr; Mitarbeitende mit befristetem EAV in den ersten drei Monaten; Mitarbeitende ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig | | C: Mitarbeitende bis zum 18. Altersjahr | |
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| Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) | Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) | Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) |
1 | CHF 20.50 | CHF 3'412.-- | CHF 18.50 | CHF 3'070.-- | CHF 16.40 | CHF 2'731.-- |
2 | CHF 22.65 | CHF 3'697.-- | CHF 20.50 | CHF 3'329.-- | CHF 18.20 | CHF 2'957.-- |
3 | CHF 24.95 | CHF 4'040.-- | CHF 22.45 | CHF 3'634.-- | CHF 20.05 | CHF 3'230.-- |
4 | CHF 27.30 | CHF 4'493.-- | CHF 24.50 | CHF 4'045.-- | CHF 21.85 | CHF 3'594.-- |
5 | CHF 30.65 | CHF 4'891.-- |
6 | CHF 32.85 | CHF 5'232.-- |
7 | CHF 35.75 | CHF 5'688.-- |
8 | CHF 39.30 | CHF 6'257.-- |
9 | CHF 42.95 | CHF 6'825.-- |
10 | CHF 47.10 | CHF 7'507.-- |
Festlegung Einstiegslöhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren
mit weniger als 6 Erfahrungsjahren - Einstiegslöhne (Werte 2012):
Funktionsstufe | Stundenlohn (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Ferienzuschlag) | Monatslohn ohne Anteil 13. Monatslohn |
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1 | CHF 20.50 | CHF 3'412.-- |
2 | CHF 22.65 | CHF 3'639.-- |
3 | CHF 23.22 | CHF 3'697.-- |
4 | CHF 25.51 | CHF 4'062.-- |
5 | CHF 25.75 | CHF 4'101.-- |
6 | CHF 27.50 | CHF 4'380.-- |
7 | CHF 30.-- | CHF 4'777.-- |
8 | CHF 32.80 | CHF 5'223.-- |
9 | CHF 36.02 | CHF 5'735.-- |
10 | CHF 39.65 | CHF 6'313.-- |
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Anhang 1: Artikel 1Lohnerhöhung
2014:
Einmalzahlung von CHF 700.--
Zur Information:
Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die Post stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten
Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation der Post, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerungsausgleich). Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.
Artikel 71Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt.
Artikel 3000Kinderzulagen
Familienzulage pro Monat (höhere kantonale Zulagen vorbehalten):
- CHF 330.-- für das erste zulagenberechtigte Kind;
- CHF 206.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
- CHF 250.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.
Artikel 32; Anhang 1: Artikel 3Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Mitarbeitende im Monatslohn:
Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich nicht möglich, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%.
Mitarbeitende im Stundenlohn:
Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen, soweit im Durchschnitt von 28 Tagen 42 Stunden pro Woche überschritten sind.
Überzeit bei Teilzeitbeschäftigung:
Für die Teilzeitmitarbeitenden gelten die Arbeitszeiten, die über das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum hinausgehen, als Überzeitarbeit. In Abweichung von Ziffer 421 erfolgt die Auszahlung bis zum Pensum von 42 Stunden pro Woche ohne Zuschlag. Die Teilzeitmitarbeitenden dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Arbeit, die über das im EAV vereinbarte Arbeitspensum hinausgeht, herangezogen werden.
Artikel 421Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeitzuschlag/Nachtzulage (Einsatzbereich Produktion):
Es werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet:
– Zeitzuschlag zwischen 22 und 24 Uhr: 15 %;
– Zeitzuschlag zwischen 24 und 4 Uhr: 30 % (40 % für Mitarbeitende ab vollendetem 55. Altersjahr); der Zuschlag wird auch zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr beginnen.
Für die Zeit von 20 bis 5 Uhr wird zusätzlich eine Nachtzulage gemäss Anhang 1 ausgerichtet; ausgenommen sind Mitarbeitende nach Ziffer 11 Buchstabe c.
Lohnzuschlag (Einsatzbereich Administration):
Den Mitarbeitenden, für die das Arbeitsgesetz analog anwendbar ist und die vorübergehend Nachtarbeit leisten, wird zwischen 22 und 5 Uhr an Stelle des Zeitzuschlags und der Nachtzulage nach Ziffer 430 ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet.
Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung:
- 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen
- 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen
- 13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
Sonntagszulage:CHF 10.55/h
Nachtzulage:CHF 2.90/h
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Artikel 43 und 45; Anhang 1: Artikel 3Spesenentschädigung
Die Post ersetzt der/dem Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen. Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten werden die damit verbundenen Mehrauslagen entschädigt. Für Geschäftsreisen sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Post bewilligt auf Antrag die Benützung eines Privat- oder Mietfahrzeugs, wenn dadurch Zeit und Kosten eingespart werden können.
Artikel 241Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41h/Woche
Artikel 40Ferien
Vollendete Altersjahre im Anspruchsjahr | Ferienanspruch |
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bis und mit 20 | 5 Wochen |
ab 21 bis und mit 49 | 4 Wochen |
ab 50 bis und mit 59 | 5 Wochen |
Ab 60 und mehr | 6 Wochen |
Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post |
Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen
Artikel 4500bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlter Urlaub |
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Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag |
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 2 Tage |
Adoption eines Kindes | 2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage) |
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche |
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche |
Artikel 470bezahlte Feiertage
Die/Der Mitarbeitende im Monatslohn hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage:
a. im Einsatzbereich Administration:
– die Sonntage;
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3 GAV Post. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 GAV Post auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.
Artikel 46Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
- Aushilfen nach Ziffer 11 Buchstaben b und c (mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden
bzw. weniger als 20 %; die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind):
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung leistet für die Dauer von längstens 720 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen, ein Taggeld von 80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohnes.
Die Mitarbeitenden leisten einen Beitrag im Ausmass eines Drittels der Prämie an die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Aushilfen nach Ziffer 11 Buchstaben a und d (mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten
Dauer; die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit)):
Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit gegenüber der Post und kein Versicherungsschutz über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. An Stelle der Lohnfortzahlung wird diesen Mitarbeitenden ein Lohnzuschlag
von 2.5% ausgerichtet. Der Zuschlag ist für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung durch die/den Mitarbeitenden bestimmt.
- Neueintretende nach Ziffer 11 Buchstabe e (deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate
zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post):
Nach Ablauf der Probezeit besteht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit während der ersten 360 Tage. Erkrankt oder verunfallt die/der Mitarbeitende während der Probezeit, so beträgt die Lohnfortzahlung 80%.
Unfall:
Die Mitarbeitenden sind nach den Vorschriften des UVG versichert. Die Post und die/der Mitarbeitende tragen je die Hälfte der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.
Artikel 34Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:
– 4 Monaten zu 100 % des bisherigen Lohnes, wenn am Tag der
Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet ist;
– 56 Tagen zu 100 % des bisherigen Lohnes in allen übrigen Fällen sowie zusätzlich
– 42 Tagen zu 80 % des bisherigen Lohnes, maximal der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag, sofern im Rahmen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) ein Entschädigungsanspruch besteht.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 471Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Abwesenheit infolge obligatorischen Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensts haben die für mehr als drei Monate eingestellten Mitarbeitenden Anspruch auf folgende Lohnzahlung:
a. Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule,
Beförderungsdienste sowie schweizerischer Zivildienst: 50%
b. übrige obligatorische Dienstleistungen: 100%
Artikel 342Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Mitarbeitende dürfen auf Grund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu, in ihren Bereichen:
– die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen;
– die Gleichstellung zu verwirklichen;
– Massnahmen zu treffen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen.
Artikel 15Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu, in ihren Bereichen:
– die Gleichstellung zu verwirklichen;
– Massnahmen zu treffen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen.
Artikel 15Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Post nimmt auf die Gesundheit der Mitarbeitenden Rücksicht. Sie trifft zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachtet
die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen.
Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Post in diesem Bereich zu unterstützen und vorhandene Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen zu verwenden.
Artikel 25Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Lernpersonal ist nicht dem GAV unterstellt.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4500; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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während Probezeit* | auf das Ende einer Kalenderwoche |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat auf Monatsende |
mehr als 1 und bis zu 3 Jahre | 2 Monate auf Monatsende |
mehr als 3 Jahre | 3 Monate auf Monatsende |
*Im EAV kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie beträgt bei befristeten Arbeitsverhältnissen höchstens zwei Wochen. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann sie bis zu einem Monat dauern und höchstens um einen weiteren Monat verlängert werden.
Artikel 210 und 61Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfairArbeitgebervertretung
Die Schweizerische PostMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Mitwirkungsrechte werden über die im GAV Post vorgesehenen Organe wahrgenommen. Die Personalkommissionen und die Fachkommissionen Region können eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aushilfen bestimmen, die/der von Fall zu Fall oder dauernd mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen kann.Bezüglich Aufwendungen für die Mitwirkung gilt Ziffer 11 Anhang 7 GAV Post sinngemäss.
Artikel 701Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Die Paritätische Schlichtungskommission (PSK) gemäss GAV Post ist auch zuständig bei Streitigkeiten aus diesem GAV.
Für Streitigkeiten unter den GAV-Parteien aus diesem GAV ist unter Ausschluss der ordentlichen Zivilgerichte ein Schiedsgericht zuständig.
Artikel 75Friedenspflicht
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des GAV sowie während eines Verfahrens vor der PSK nach Ziffer 75 in Verbindung mit Ziffer 111 Absatz 2 Satz 3 Anhang 8 GAV Post den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 74