GAV für den industriellen Rohrleitungsbau des Kantons Wallis

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2014 - 31.12.2015

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsindustrie.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmende, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.

Nicht unterstellte Arbeitnehmende:
– die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
– das Büropersonal;
– die höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen;
– die Lehrlinge und die Studenten

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ûnd über die Kontrolle der in Normalarbeitsvertraägen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ûnd über die Kontrolle der in Normalarbeitsvertraägen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Ohne Kündigung durch eine der Vertragsparteien, wird der GAV stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 64

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindeststundenlöhne 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieAlterMindeststundenlohn
A: VorarbeiterCHF 33.20
B und C: Spezialist (Schweisser, Rohrleitungsbauer; fähig selbstständig zu arbeiten) und qualifizierte Arbeitnehmende mit Fähigkeitsausweis oder einem gleichwertigen ausländischem Diplom (Anlage- und Apparatebauer, Schlosser, Mechaniker, Plastikrohrleitungsbauer)ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfülltCHF 31.20
ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfülltCHF 27.50
bis zum vollendeten 25. AltersjahrCHF 24.40
D: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende (Schlosser, Magaziner, Mechaniker)ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfülltCHF 28.30
ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfülltCHF 25.30
bis zum vollendeten 25. AltersjahrCHF 23.30
E: Handlangerab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfülltCHF 26.80
ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfülltCHF 24.50
bis zum vollendeten 25. AltersjahrCHF 22.30

Artikel 62; Lohnabkommen 2014: Artikel 2

Lohnerhöhung

2015:
Erhöhung der Reallöhne sämtlicher Mitarbeiter der Branche um CHF 25.--/Monat (CHF -.15/Stunde).

2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Reallöhne sämtlicher Mitarbeiter der Branche um CHF 35.--/Monat (CHF -.20/Stunde).

Zur Information:
Die Vertragsparteien können bei ihren jährlichen Treffen die Real- und Mindestlöhne aushandeln sowie über andere Themen diskutieren, welche die Sozialversicherungen betreffen. Die Vertragsparteien passen die Reallöhne an und legen jedes Jahr die Mindestlöhne fest.

Artikel 62; Lohnabkommen 2014 und 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Alle Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Lohn, welcher 8.33% des jährlichen Lohnes ausmacht.

Artikel 40

Kinderzulagen

Die Familienzulagen (Geburts- oder Aufnahmezulage, Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) werden durch die dafür zuständige kantonale Gesetzgebung geregelt.

Gemäss kantonaler Gesetzgebung werden dem Arbeitnehmenden 0.3% des AHV-Lohnes abgezogen.

Artikel 46

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Lohnzuschläge für Überstundenarbeit:
- zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr: 25%
- zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr: 50%
- an Samstagen ab 13.00 Uhr: 50%
- Sonn- und Feiertage: 100%
- Nachtarbeit (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr): 100%
Falls Überstunden mit Zustimmung des Arbeitgebers durch Freizeit oder Verlängerung der Ferien kompensiert werden, sind die oben erwähnten Zuschläge in bar geschuldet.

Artikel 41.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Der Arbeitnehmende hat Anrecht auf einen Zeitzuschlag von 10% dieser Arbeitszeit.

Wenn der Arbeitnehmende in einem anderen Kanton beschäftigt wird, ist der Feiertag des Kantons Wallis auf Verlangen des Arbeitnehmenden zu kompensieren. Falls der Arbeitnehmende die Kompensation in einer viermonatigen Frist nicht erhält, wird eine Entschädigung von 125% vom Grundlohn entrichtet.

Artikel 34 und 42

Schichtarbeit / Pikettdienst

Monatlicher Lohnzuschlag:
2-Schichtbetrieb: CHF 196.--
3-Schichtbetrieb: CHF 985.--
4-Schichtbetrieb:
- 2 gearbeitete Sonntage von 6: CHF 1’171.--
- 2 gearbeitete Sonntage von 5: CHF 1’254.--
- 2 gearbeitete Sonntage von 4: CHF 1’569.--

Artikel 44

Spesenentschädigung

Speziell schmutzige Arbeit (bspw. mit chemischen Produkten): CHF 2.50/h

Artikel 45

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche, bzw. 182h/Monat

Artikel 26

Ferien

AlterJahrFerientageLohnzuschlag Stundenlohn
ab 20. bis und mit 46. Altersjahr2511%
ab dem 50. Altersjahr (Kalenderjahr) und bis zum 56. Altersjahr20102511%
20112611.5%
20122712%
20132812.5%
20142913%
20153013.5%
ab 57. Altersjahr3013.5%

Artikel 31.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Geschwister, der Schwiegereltern3 Tage
Tod eines Schwagers, einer Schwägerin, eines Schwiegersohns, einer Schwiegertochter, der Grosseltern, der Enkelkinder1 Tag
Militär: Inspektion und Rekrutierung1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr)1 Tag

Artikel 35.1

bezahlte Feiertage

10 Feiertage pro Jahr:
Neujahr, Josefstag, Ostermontag, Auffahrt, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Fronleichnam und Weihnachten

Die Feiertagsentschädigung beträgt 3.35% des Bruttogrundlohnes.

Artikel 33 und 34

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern: 80% des Lohnes ab dem 3. Tag und 90% ab dem 31. Tag 730 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 50% der festgelegten Prämien.

Unfall:
Ausgefallener Lohn wird ab dem Unfalltag zu 100% gezahlt. Die zusätzliche Deckung für die 20% des Lohnes geht zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers, zur Hälfte zu Lasten des Arbeitnehmenden.

Artikel 47 und 48; Lohnabkommen 2014: Artikel 3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 35.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Wiederholungskurse, Ergänzungskurse, Rekrutenschule (1. Monat): 100% des Lohnes
Rekrutenschule (ab 2. Monat), Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht: 50% des Lohnes
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht: 80% des Lohnes

Artikel 50

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.

Für weitere Informationen vgl. Reglement RETAVAL auf www.bureaudesmetiers.ch

Artikel 59; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge:
- Arbeitgeber: 2‰ der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme (jährlich)
- Arbeitnehmende: CHF 25.--/Monat

Artikel 56

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen, sowie die unmittelbare Umgebung des Betriebes vor schädlichen und störenden Auswirkungen zu bewahren, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche erfahrungshalber notwendig und technisch möglich sind, besonders bei der Reinigung und der Heizung.
Der Arbeitgeber muss im besonderen die Installationen und den Arbeitsablauf so einrichten, dass die Arbeitnehmenden vor Unfällen, Krankheiten und Überanstrengungen bewahrt werden.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmende unterstützen gemeinsam die Massnahmen für die Hygiene und die Unfallverhütung. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Mitarbeiter über die Unfallrisiken und die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu unterrichten oder unterrichten zu lassen.
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, den Arbeitgeber bei den Massnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu unterstützen. Er muss im speziellen die Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften zur Gesundheitsförderung einhalten. Er unterlässt es, sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers zu entfernen oder zu verändern.

Artikel 14

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage

Artikel 3.4 und 31; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat)7 Tage

1. Dienstjahr

1 Monat

2. bis und mit 9. Dienstjahr

2 Monate

ab 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 16 und 18

Kündigungsschutz

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber:
- während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 360 Tagen

Artikel 20

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Syna
Interprofessionelle Christliche Gewerkschaften des Wallis (SCIV-SCT)

Arbeitgebervertretung

Vereinigung des Rohrleitungsbaus des Kantons Wallis

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zusammensetzung der paritätischen Berufskommission:
Es wird eine paritätische Berufskommission bestellt, die sich aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zusammensetzt.

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätische Berufskommission:
1. sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
2. sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbingen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
3. sie überwacht die Verwaltung der Kasse der paritätischen Berufskommission;
4. sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
5. sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge ein und verwaltet sie;
6. sie spricht Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig, auf gerichtlichem Weg ein und verwaltet sie;
7. sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden auf;
8. sie fördert die berufliche Ausbildung und organisiert Weiterbildungskurse;
9. sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
10. sie ist zuständig im Kampf gegen die Schwarzarbeit.

Artikel 51 und 53

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Der Arbeitgeber erleichtert die Ausübung des Mandates der Kommissionsmitglieder und gewährt den dazu notwendigen Urlaub. Den Arbeitnehmervertretern in der Kommission darf wegen ihrer Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden weder gekündigt noch dürfen sie benachteiligt werden.

Artikel 53

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Der Arbeitnehmende darf wegen seiner Verbandszugehörigkeit zu einem Berufsverband oder wegen seiner aktiven Tätigkeit für einen Berufsverband nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber erleichtert die Ausübung des Mandates der Kommissionsmitglieder und gewährt den dazu notwendigen Urlaub. Den Arbeitnehmervertretern in der Kommission darf wegen ihrer Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden weder gekündigt noch dürfen sie benachteiligt werden.

Artikel 5 und 53

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

In Fällen von Kurzarbeit und Entlassungen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Arbeitnehmenden vermieden oder wenigstens gemildert werden. Dazu können die Vertragsparteien zur Konsultation und Verhandlungen beigezogen werden.

Artikel 60

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: engere paritätische Kommission
2. Stufe: Zivilinstanz

Artikel 55

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.

Artikel 4

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für den industriellen Rohrleitungsbau des Kantons Wallis 2010 (94 KB, PDF)
» CCT de la tuyauterie industrielle du Canton du Valais 2010 (93 KB, PDF)
» Conditions de travail 2014 tuyauterie industrielle du Canton du Valais (369 KB, PDF)
» Conditions de travail 2015 tuyauterie industrielle du Canton du Valais (112 KB, PDF)

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