GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2020 - 31.12.2021

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne im Garten- und Landschaftsbau ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
Vorarbeiter/PolierCHF 5'250.--CHF 28.85
Kundengärtner/GrünflächenspezialistCHF 4'800.--CHF 26.35
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'700.--CHF 25.80
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'450.--CHF 24.45
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter ACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter BCHF 3'900.--CHF 21.45

Mindestlöhne in den übrigen Betrieben ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
ObergärtnerCHF 5'000.--CHF 26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'250.--CHF 22.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'050.--CHF 21.75
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter ACHF 3'540.--CHF 19.00
Gartenarbeiter BCHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeCHF 17.50
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.

Artikel 37.3; Nachtrag 10

Lohnkategorien

Garten- und Landschaftsbau
EinteilungDefinition
Vorarbeiter/PolierAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Kundengärtner/GrünflächenspezialistAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
(*1) Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

Übrige Betriebe
EinteilungDefinition
ObergärtnerArbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) (*1)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
AushilfeDie Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.
(*1) Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

Nachtrag 10

Lohnerhöhung

2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):

Garten- und Landschaftsbau
Sämtliche (…) unterstellte Arbeitnehmer erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 1%.

Übrige Betriebe
Die Gesamtlohnsumme aller (…) unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.25% erhöht.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeit­nehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohn­erhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zur Information:
Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich durch die Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 39; Nachtrag 10; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.

Artikel 41

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.2, 29; Nachtrag 6: Artikel 29

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit23.00-23.0050% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe23.00–06.0025% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe20.00–06.0025% Lohnzuschlag

Artikel 42

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.-- (*1)
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km
(*1) Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden.

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h
Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Artikel 26

Ferien

Gartenbaubetriebe
AlterFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr28
21.-45. Altersjahr23
46.-55. Altersjahr28
56.-65. Altersjahr30

Übrige Betriebe
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Artikel 30 und 31.1; Nachtrag 6:Anhang 2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Absenzbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassungnotwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1

bezahlte Feiertage

9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32

Bildungsurlaub

Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.

Unfall:
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Artikel 31.1 und 47 bis 52

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 53

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer
Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes: CHF 10.--/Monat und Arbeitnehmer

Artikel 17.2 und 17.3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
Gartenbaubetriebe
BetriebsartAlterFerienguthaben
Gartenbaubetriebebis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
Übrige BetriebeJugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslöhne (Ansätze; ab 2020) für Gärtner sind wie folgt festgelegt:
- 1. Lehrjahr: CHF 600.--
- 2. Lehrjahr: CHF 800.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'100.--

Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Lernendenlöhne

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat)7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 54, 55 und 58

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 56.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz

Arbeitgebervertretung

Gärtnermeisterverband beider Basel

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss Gesetz: Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmer oder – wo vorhanden die Arbeitnehmervertretungen - Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes (vgl. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer im Betrieb). Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6) massgebend.

Artikel 13

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 56.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zwischen den Vertragsparteien: Schiedsgericht

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.

Artikel 4.2

Kaution

Jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
AuftragswertKautionshöhe
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.--bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.--bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.--bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--

Leistet ein Arbeitgeber die Kaution nicht, so stellt dies einen Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Konventionalstrafe geahndet wird.

VerstossKonventionalstrafe in CHF
1. Verstoss gegen die Kautionspflichtmax. 4'000.--
2. Verstoss gegen die Kautionspflichtmax. 8'000.--
ab 3. Verstoss gegen die Kautionspflichtmax. 12'000.--

Artikel 19.17 und 19.1

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
» GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 (433 KB, PDF)
» Lohnanpassung 2020 (Nachtrag 10 GAV) (80 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2017 (Nachtrag 6 GAV) (182 KB, PDF)
» Richtsätze für die Entschädigung der Lernenden (211 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)