GAV für die Netzinfrastruktur-Branche

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2020 - 31.12.2022

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.

Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.

Artikel 2.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung

Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3 Lohnverhandlungen und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).

Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.

Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
– Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
– Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless- Technologie;
– Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung
b. Kaderangestellte
c. Administratives Personal
d. Mitarbeitende im Bereich Planung und Projektierung

Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das der Kündigung folgende Ende des Kalenderjahres, erstmals per 31. Dezember 2018, gekündigt werden. Ergänzungen des GAV oder Änderungen einzelner Bestimmungen können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des GAV und ohne Kündigung vereinbart werden.

Artikel 2.4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat (13mal ausbezahlt) (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFachrichtung EnergieFachrichtung TelecomFachrichtung Fahrleitung
— Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung —
Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre)CHF 4'200.--CHF 4'200.--CHF 4'200.--
Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre)CHF 4'300.--CHF 4'300.--CHF 4'300.--
— Fachkräfte mit Basisausbildung —
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige FachausbildungCHF 4'450.--CHF 4'450.--CHF 4'700.--
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und BerufserfahrungCHF 4'600.--CHF 4'600.--CHF 4'800.--
— Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung — (mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige BerufserfahrungCHF 5'750.--CHF 5'750.--CHF 6'000.--
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige BerufserfahrungCHF 6'350.--CHF 6'350.--CHF 6'700.--

Der Jahreslohn wird im Einzelarbeitsvertrag festgelegt.

Lernende, Löhne, Zulagen und Ersatz von Auslagen (Spesen): Die Einzelheiten zum Lohn, den Zulagen und den Spesen können in einem Reglement und/oder Lehrvertrag geregelt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des GAV.

Artikel 5.1 und 5.2, Anhang 2: Artikel 2.1 – 2.3

Lohnerhöhung

2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.8%.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zur Information
Jede GAV-Partei kann bis am 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über Lohnanpassungen per 1. Januar des Folgejahrs verlangen.
Kriterien für die Lohnverhandlungen (Lohnanpassung) sind der Produktivitätsfortschritt, der Unternehmenserfolg, das Marktgeschehen sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Eine Lohnanpassung wird jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien verhandelt. Die Berechnungsbasis der Teuerung erfolgt auf der Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise per Monat Dezember. Die Lohnanpassung erfolgt auf dem individuellen Grundlohn.

Artikel 5.3; Anhang 2: B Lohnanpassungen; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Artikel 5.2

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit
Als Überstunden gelten die Stunden ab 42 Wochenstunden bis und mit 45 Wochenstunden. Diese Stunden können flexibilisiert unterjährig mit einem Saldo von maximal +100 (Überstunden) beziehungsweise -80 Stunden variieren.

Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.

Lernende
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25% auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgenden 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Artikel 4.4 und 4.5; Anhang 1: Artikel 3.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Regelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00)CHF 10.--/h und Zeitgutschrift von 10%
Unregelmässige Nachtarbeit (zwischen 22h00–06h00)50% Zuschlag
unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit100% Zuschlag

Lernende, Nacht- und Sonntagsarbeit: Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und GAV Bestimmungen möglich.

Artikel 4.6 – 4.8

Schichtarbeit / Pikettdienst

Zulagen für Pikettdienst (Bereitschaft)
Mitarbeitende können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.

Der Pikettdienst besteht aus der Bereitschaftszeit und allenfalls einer Einsatzzeit. Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit, allenfalls mit einem Nacht- oder Sonntagszuschlag. Pikettpauschale für Bereitschaft pro Pikett-Woche: CHF 100.-- (7 aufeinanderfolgende Tage).

Zusätzlich zur Pikettpauschale wird eine Einsatzpauschale pro tatsächlichem Einsatz von CHF 50.-- entrichtet.

Artikel 4.9

Spesenentschädigung

Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.

Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt CHF 350.--. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.

Die Entschdäigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 8.--
MittagessenCHF 20.--
AbendessenCHF 24.--
Reisen und ÜbernachtungenEffektiven Auslagen gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet (für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von CHF 45.--)

Artikel 5.4

weitere Zuschläge

Zulagen für Tunnelarbeit (regelmässiger Turnus)
Für regelmässige Arbeit im Tunnel (länger als 200m) ist ein Pauschalzuschlag von CHF 15.-- pro Tag geschuldet.

Artikel 4.10

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Soll-Arbeitszeit wird durch eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Basis für die Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Basis für beide Zeitmodelle bildet eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.

Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Der Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Ab 9 Tagesstunden beträgt der Unterbruch mindestens 1 Stunde.

Die Arbeitszeit wird mit Arbeitsrapporten erfasst.

Lernende
Mit Ausnahme des nachstehenden Punktes gelten grundsätzlich die Bestimmungen des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche:
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).

Variable Arbeitszeit:
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis -10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksich tigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann das Gleit zeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.

Artikel 4.1 – 4.3; Anhang 1: Artikel 3.1 und 4

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage pro Kalenderjahr
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird30 Arbeitstage
Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Anstellungsdauer im betreffenden Jahr berechnet. Bruchteile von Ferientagen werden auf halbe Tage aufgerundet. Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

Krankheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Fallen bezahlte Feiertage mit den Ferien zusammen, können diese Ferientage nachbezogen werden.

Bei zwei Monate übersteigender Arbeitsverhinderung infolge obligatorischem Militärdienst, zivilem Ersatzdienst, Rotkreuzdienst, Militärischem Frauendienst, unverschuldeter Krankheit oder Unfall wird der Ferienanspruch für jeden weiteren angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei einem Monat übersteigender Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (z.B. unbezahlter Urlaub) wird der Ferienanspruch gemäss Artikel. 329b OR gekürzt.

Unbezahlter Urlaub
Auf begründetes Gesuch hin kann der Betrieb unbezahlten Urlaub gewähren. Über das Gesuch entscheidet die Geschäftsleitung. Für die einen Monat übersteigende Zeit des unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Die bestehenden Versicherungen werden während des unbezahlten Urlaubs vom Betrieb nicht weitergeführt, sofern dieser mehr als einen Monat dauert. Arbeitnehmende können die bestehenden Versicherungen über diese Zeit hinaus freiwillig und auf eigene Kosten weiterführen.

Artikel 7.1 – 7.5 und 7.8

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Ohne Anrechnung an die Ferien besteht in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
Anlassbezahlte Tage
eigene Hochzeit3 Tage
Hinschied des (Ehe-)Partners/der (Ehe-)Partnerin, von eigenen Kindern oder Eltern3 Tage
Hinschied von Verwandten1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Betreuung bei Erkrankung naher Familienangehörigerbis 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag
Militärische Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag

Artikel 7.7

bezahlte Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Jährlich werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt.

Lernende: Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV Netzinfrastruktur-Branche.

Artikel 7.6; Anhang 1: Artikel 7.2

Bildungsurlaub

Aus- und Weiterbildung: Die Arbeitgebenden fördern und unterstützen die Mitarbeitenden, sich zur Erhaltung der beruflichen Mobilität und der Arbeitsmarktfähigkeit weiterzubilden. Die Weiterbildung soll die beruflichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen erweitern. Der dafür notwendige Urlaub und/oder die finanzielle Unterstützung werden individuell vereinbart.

Artikel 7.10

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (einschliesslich Schwangerschaft) oder Unfall gewähren die Arbeitgebenden für die Dauer von 720 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes.

Taggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für seine Leistungen Kollektivversicherungen für ein Kranken- und Unfalltaggeld ab. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können. Während Taggeldleistungen erbracht werden, ist eine Kündigung ab dem 5. Dienstjahr des Arbeitsverhältnisses während 12 Monaten ausgeschlossen; ausgenommen Artikel 337 OR.

Benachrichtigung/Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von voraussichtlich mehr als 3 Tagen ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.

Kranktheits- oder Unfalltage während den Ferien werden nicht als Ferientage angerechnet, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Artikel 6.1 – 6.3 und 7.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen.

Artikel 6.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Grundausbildung (RS)
Während der obligatorischen Grundausbildung (Rekrutenschule) werden folgende Leistungen ausgerichtet:
– grundsätzlich mindestens 50% des Lohnes;
– für unterstützungspflichtige oder verheiratete Mitarbeitende mindestens 80% des Lohnes.

Zivildienst und Zivilschutz
Der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleisteter Militär- oder Rotkreuzdienst wird grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnfortzahlung gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Artikel 6.5.1. und 6.5.3). Für freiwillige Militärdienstleistungen (Gebirgskurs, Skikurs, Wettkämpfe etc.), soweit sie ausnahmsweise nicht als Ferien abgerechnet werden, hat der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf allfällige Leistungen der Erwerbsersatzordnung.

Übrige obligatorische Dienstleistung
Für alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen beträgt die Lohnfortzahlung während 30 Kalendertagen innerhalb eines Kalenderjahres 100 % des Lohnes. Für Dienste, die länger dauern, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Rekrutenschule.

EO-Leistungen
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militärdienstes, Zivildienstes und Zivilschutzes nicht übersteigen.

Artikel 6.5

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmerbeiträge
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich CHF 20.-- (CHF 10.-- bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%) pro Mitarbeitenden (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.

Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.-- pro Mitarbeitenden zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 4'800.-- pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.

Artikel 2.9

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Mitarbeitende dürfen aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Alter usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf Zivilstand, auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft und Gewerkschaftsaktivität, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Artikel 1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Arbeitgebenden achten auf die Wahrung der persönlichen Integrität ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Sie verpflichten ihre Mitarbeitenden, die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, insbesondere in sexueller Hinsicht, zu respektieren.

Artikel 1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Es ist das gemeinsame Ziel von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Unfälle und Berufskrankheiten durch technische und organisatorische Massnahmen zu vermeiden (UVG Art. 82 / VUV Artikel 11). Die Arbeitgebenden stellen dem Personal die persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung (VUV Artikel 5).

Artikel 5.5

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Für die Lernenden gelten die Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Artikel 2.9. (Vollzugskostenbeitrag), 5.3. (Lohnverhandlungen) und 7.10. (Aus- und Weiterbildung).

Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor Ablauf, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Zustimmung der kantonalen Behörde, ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

Normalarbeitszeit
Es gilt die Normalarbeitszeit gemäss GAV für die Netzinfrastruktur-Branche. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Ein ganzer Schultag entspricht einem ganzen Arbeitstag; ein halber Schultag gilt als halber Arbeitstag. Die Arbeitszeit pro Tag darf 9 Stunden nicht überschreiten (allfällige Überstunden und Schulunterricht eingerechnet).

Überzeit/Nacht- und Sonntagsarbeit
Überzeitarbeit ist von der Berufsbildnerin/vom Berufsbildner vorgängig zu genehmigen. Für geleistete Überzeitarbeit ist grundsätzlich ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Nur im Einverständnis mit der/dem einzelnen Lernenden kann die Überzeitarbeit innerhalb der folgen-den 14 Tage und in Absprache mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nacht- und Sonn-tagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der gesetz-lichen und GAV-Bestimmungen möglich.

Variable Arbeitszeit
Die Regelungen der variablen Arbeitszeit gelten in eingeschränkter Form auch für Lernende. Das Gleitzeitguthaben ist auf 30 Stunden begrenzt; Minussaldi sind bis –10 Stunden gestattet. Die zuständige Berufsbildnerin / der zuständige Berufsbildner kann bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitszeitliche Mass nahmen mit den Lernenden vereinbaren. Diese sollen den Kompetenzerwerb der Lernenden optimal unterstützen und dabei die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/ dem Berufsbildner kann das Gleitzeitguthaben in Form von ganzen oder halben Tagen abgetragen werden. Der Gleitzeitsaldo muss auf das Ende der Lehrzeit auf null ausgeglichen werden.

Ausbildung - Berufsfachschule, Berufsmaturität und überbetriebliche Kurse
Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Bei Schulausfällen ab einem halben Tag und während der Schulferien arbeiten die Lernenden für den Betrieb. Der Betrieb ermöglicht Lernenden, die Berufsmaturität zu erlangen, wenn die Erreichung der betrieblichen Lernziele dadurch nicht gefährdet wird. Die vorliegenden Bestimmungen für die Berufsfachschule gelten sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule. Freifächer der Berufsfachschule dürfen nur in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin/dem zuständigen Berufsbildner besucht werden. Stützkurse sind befristete Zusatzunterrichte, welche von der Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb angeordnet werden können. Freifächer oder Stützkurse gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Der Besuch allfälliger überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch.

Beurteilungsgespräche
Lernende haben Anrecht auf regelmässige, mindestens halbjährlich stattfindende Beurteilungsgespräche.

Ferien
Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.

Feiertage
Es gelten die Feiertage für den Ausbildungsort gemäss Lehrvertrag und mindestens im Umfang des GAV für die Netzinfrastruktur-Branche.

Bezahlte Absenzen
In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu.
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.2. und Anhang 1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
ab dem 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate auf Monatsende
ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate auf Monatsende

Das Arbeitsverhältnis ist von den Parteien schriftlich zu kündigen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von maximal sechs Monaten entfällt die Probezeit

Artikel 3.1, 3.2 und Anhang 1

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation

Arbeitgebervertretung

SNiv – Schweizer Netzinfrastrukturverband für Kommunikation, Energie, Transport und ICT

VFFK – Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:
– Um- und Durchsetzung des GAV
– Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
– Beitragserhebung (Inkasso)
– Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE an Mitglieder und Aussenseiter
– Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden

Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK). Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuch- bzw. Baustellenkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– auf Gesuch hin Beiträge für die Bezahlung von Kursgeldern für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aus dem Paritätischen Fonds zu leisten;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 2.9. GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahres rechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Artikel 2.9 und 2.10; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

syndicom wird von den Arbeitgebenden als Ansprech- und Verhandlungspartnerin anerkannt. Die Arbeitgebenden anerkennen zudem die gewerkschaftlichen Rechte gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung und verpflichten sich, diesen Rechten in ihrem Betrieb Nachachtung zu verschaffen. Insbesondere respektieren sie die Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie Meinungs- und Informationsfreiheit der Arbeitnehmenden und von syndicom.

Gewerkschaftsurlaub: Der Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmenden, die Mitglied eines Firmen- oder Branchenvorstandes einer Vertragsgewerkschaft sind, pro Kalenderjahr bis zu 4 bezahlte Freistellungstage für ihre gewerkschaftliche Tätigkeit. Der Arbeitgeber gewährt den übrigen Arbeitnehmenden, die Mitglied einer Vertragsgewerkschaft sind, pro Kalenderjahr bis zu 2 bezahlte Freistellungstage für die Teilnahme an Firmen- oder Branchenkonferenzen. Der Gewerkschaftsurlaub wird gegen Gesuch des Betriebes über den Paritätischen Fonds finanziert.

Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildung: Der Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmenden, die Mitglied einer Vertragsgewerkschaft sind, für die Teilnahme an einem gewerkschaftlichen Ausbildungskurs 2 unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr. Die gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildung wird den Arbeitnehmenden auf Gesuch hin durch den Paritätischen Fonds entschädigt.


Artikel 2.5, 7.9. und 7.11.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Mitwirkung der Mitarbeitenden: Der Arbeitgeber unterstützt die Mitarbeitenden bei der Bildung einer Betriebskommission zur Vertretung ihrer Interessen.

Artikel 2.11

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

syndicom wird von den Arbeitgebenden als Ansprech- und Verhandlungspartnerin anerkannt. Die Arbeitgebenden anerkennen zudem die gewerkschaftlichen Rechte gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung und verpflichten sich, diesen Rechten in ihrem Betrieb Nachachtung zu verschaffen. Insbesondere respektieren sie die Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie Meinungs- und Informationsfreiheit der Arbeitnehmenden und von syndicom.

In Umsetzung dieser Rechte und Freiheiten kann syndicom von Mitarbeitenden zur Teilnahme an Personalversammlungen im Betrieb eingeladen werden. Nach Absprache mit dem Betrieb erhält syndicom Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten des Personals. syndicom achtet dabei darauf, die Betriebstätigkeit nicht unnötig zu behindern.

Artikel 2.5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 20 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 11

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursmöglichkeit
Es ist eine Einigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so kann das Schiedsgericht mittels Rekurs angerufen werden.

Bildung des Schiedsgerichtes
Die Vertragsparteien des GAV bestellen ein Schiedsgericht. Dieses setzt sich zusammen aus einem präsidierenden Mitglied, das gemeinsam von den vertragsparteien bestellt wird. Hinzu kommt je ein Mitglied von Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite, das von der jeweiligen Vertragspartei- Seite unablehnbar bezeichnet wird. Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Arbeitgeber bzw. von Arbeitnehmenden und der PK zu richten sind, müssen sie sich innerhalb von 10 Tagen auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes einigen.

Das Schiedsgericht ist zuständig für:
- die Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des GAV in Fällen, in denen sich die PK nicht zu einigen vermag;
- die Beurteilung von Beschlüssen der PK gegen beteiligte Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmende;
- Klagen der PK gegen beteiligte Arbeitgeber.

Schiedsgerichtsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Als Sitz gilt der Standort der PK. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und nicht weiterziehbar.

Öffentlichkeit
Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der PK und vor dem Schiedsgericht, ist jegliche Auseinandersetzung über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. In Fällen, in denen die Verbände der GAV Vertragspartner involviert sind, ist eine sachliche Information der Mitglieder gestattet.

Artikel 2.10

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens. Sie verpflichten sich zur unbedingten Wahrung des Arbeitsfriedens. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich von Fragen, die nicht in diesem GAV und den im gegenseitigen Einverständnis vereinbarten Ausführungsbestimmungen geregelt sind, während der Geltungsdauer des GAV jegliche Kampfmassnahmen, insbesondere Streik, Aussperrung und Boykott, untersagt sind. syndicom verpflichtet sich, in diesem Sinn auf ihre Mitglieder einzuwirken.

Artikel 2.3


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
» GAV für die Netzinfrasturktur-Branche 2018 (141 KB, PDF)
» Berechnung Stundenlohn (55 KB, PDF)

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Produktion (Version 5.4.9)