GAV der Freiburger Forstwirtschaft

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2018 - 31.12.2021

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Freiburg

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen.

I. Geltungsbereich

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmer die hauptsächlich oder nebenbei Arbeiten im Dienste der Waldwirtschaft verrichten oder verrichten lassen, sowie für alle Angestellten dieser Unternehmungen. Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags gelten ebenfalls für Temporär- und Personalverleihunternehmungen.

Ausgenommen sind:
- Mitarbeitende, die dem Gesetz über das Staatspersonals (stPG) des Kantons Freiburg unterstehen
- Lernende

I. Geltungsbereich

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet.

Allgemeinverbindlicherklärtung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Forstarbeiten auf dem Freiburger Kantonsgebiet ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Arbeitnehmenden, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind, und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung; ausgenommen sind die Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV kann sechs Monate vor Ablauf per eingeschriebenem Brief von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wird der GAV nicht von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 39

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2018 (per 1. April 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnkategorieFunktionMindeststundenlohnMindestmontslohn
AForstarbeiter ohne EFZCHF 22.--CHF 4004.--
BForstwart mit EFZCHF 23.50CHF 4277.--
CSpezialist/ Maschinist mit FachausweisCHF 26.70CHF 4859.40
DVorarbeiter mit FachausweisCHF 29.20CHF 5314.40
EBetriebsleiter/ Förster mit HF-AbschlussCHF 34.90CHF 6351.80

Zusatzvereinbarung 2018

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Vertragsparteien legen jedes Jahr im Anhang 1 die Mindestlöhne für jede Kategorie plus Lohnveränderungen fest und nehmen dabei Rücksicht auf den Teuerungsindex und die wirtschaftliche Entwicklung der Branche.

Artikel 21

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser beträgt 8,33% des Bruttolohnes pro rata temporis. Er wird pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Artikel 22

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Überstunden sind die vom Vorgesetzten angeordneten oder mit seinem Einverständnis erbrachten Stunden, die die normale wöchentliche Sollarbeitszeit(42-Stunden-Woche) übersteigen. Die Überstunden werden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert. Konnte innerhalb von 12 Monaten keine Kompensation vorgenommen werden, muss der Überstundensaldo innerhalb von 3 Monaten ausbezahlt werden.

Überzeit:
Die Jahresarbeitszeit erlaubt, dass die Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (gem. Art. 10.1) mit bis zu 84 Über- und 42 Minusstunden über- oder unterschritten werden kann. Der Arbeitgeber kontrolliert den Stundensaldo am 31. Dezember. Sollte zu diesem Zeitpunkt die maximale Grenze von 84 Stunden überschritten sein, müssen diese Mehrstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen oder andernfalls mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden

Zur Information:
Nur Vorgesetzte sind berechtigt, Überstundenarbeit zu bewilligen. Die auf eigene Initiative erbrachten Überstunden, unabhängig vom Zeitpunkt, geben in keinem Fall Anspruch auf Abgeltung.

Artikel 11, 13 und 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23 und 6Uhr)25%
Sonntag oder Feiertag50%

Artikel 14.3

Spesenentschädigung

Die dem Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Spesen werden ihm vollumfänglich rückerstattet. Insbesondere die Auslagen für Werkzeuge, Ausrüstung und das Privatfahrzeug.

Steht dem Arbeitnehmer ab Stützpunkt oder Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, so kann er, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, sein Privatfahrzeug benützen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entstandenen Kosten für die Nutzung des Privatfahrzeugs bezahlen.

Falls Angestellte ausserhalb ihres im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsorts Arbeiten ausführen und die Entfernung zwischen diesem und dem Wohnort über 4 km beträgt oder die Fahrtzeit über 20 Minuten (Hin- und Rückfahrt) dauert, haben sie Anspruch auf eine Mahlzeitenentschädigung. Der Gruppenleiter entscheidet über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen.

BetreffBetrag
KilometerentschädigungCHF 0.80/ km
VerpflegungsentschädigungCHF 16.--/ Mahlzeit

Artikel 25, 26 und Anhang

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Sie muss im jährlichen Durchschnitt eingehalten werden (Jahresarbeitszeit).

Artikel 10

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
bis zum 50. Altersjahr25 Arbeitstage
nach dem 50. Altersjahr30 Arbeitstage

Der Feriensaldo muss jeden Monat auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit werden die Ferien ausgesetzt und können wieder aufgenommen werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird.

Artikel 17

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat des Mitarbeiters1 Tag
Geburt eigener Kinder2 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils oder der Schwiegereltern, von Geschwistern oder Grosseltern2 Tage
Beerdigung von Verwandten, eines Arbeitskollegen, mit dem der Mitarbeiter eine enge Beziehung pflegte1/2 Tag

Mit Ausnahme der eigenen Heirat und der Geburt eigener Kinder darf der Mitarbeiter den Kurzurlaub ausschliesslich an den darauffolgenden Tagen nach Eintreten des Ereignisses beziehen.

Artikel 19

bezahlte Feiertage

Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Wenn ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, kann die paritätische Berufskommission am Jahresanfang einen Ersatzfeiertag festlegen.

Feiertage: Karfreitag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Für den reformierten Teil des Kantons können die Arbeitgeber die beiden katholischen Feiertage (Fronleichnam und Allerheiligen) durch zwei andere übliche Feiertage ersetzen.

Die Angestellten erhalten eine Entschädigung, die dem effektiven Lohnausfall entspricht. Die Arbeitnehmer, die für den 1. Mai Urlaub beantragen, erhalten diesen Tag, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht bezahlen.

Artikel 16

Bildungsurlaub

Alle Angestellten müssen die Möglichkeit haben, berufliche Weiterbildungskurse zu besuchen, sofern diese relevant für die Ausübung ihres Berufes sind. Die Arbeitgeber und die Angestellten vereinbaren zusammen die Dauer, den Zeitpunkt und die Finanzierungsmodalitäten dieser Kurse.

Artikel 9

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche im Falle von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab dem 1. Tag Taggelder (Lohnausfall) in der Höhe von 80% des normalen Bruttolohnes gemäss vertraglicher Arbeitszeit ausrichtet. Die Versicherungsleistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Mitarbeiter ab dem dritten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorweisen.

Artikel 6, 32

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 100% des Lohnes während den Wiederholungskursen. Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber überwiesen.

Muss eine Dienstperiode auf Verlangen des Arbeitgebers verschoben oder annulliert werden, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Militärpflichtersatzes. Im Falle einer Rückerstattung muss dem Arbeitgeber der Militärpflichtersatz zurückgezahlt werden. Beim Austritt aus der Firma wird dieser Betrag bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Artikel 35

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Berufliche Vorsorge BVG

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer leisten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat und Angestellten

Für die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber, welche Mitglied bei WaldFreiburg oder bei der AREF sind, keinen Vollzugskostenund Weiterbildungsbeitrag überweisen müssen. Aus logistischen Gründen werden die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge vom Lohn aller Angestellten abgezogen. Den gewerkschaftlich organisierten Angestellten wird der Abzug dieses Betrages durch ihre Gewerkschaft nach Abgabe der schriftlichen Bestätigung, dass ihnen dieser Betrag vom Lohn abgezogen wurde, rückerstattet.

Artikel 36

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage (auf Ende der Woche)
Im 1. Dienstjahr1 Monat (Auf ende des Monats)
im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate (Auf ende des Monats)
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate (Auf ende des Monats)

In allen Fällen muss die Kündigung mit eingeschriebenem Brief geschickt werden.

Artikel 28

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Freiburger Forstpersonal (FFP)
Syna-Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Westschweizer Vereinigung der Forstunternehmer (AREF)
WaldFreiburg

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die PBK besteht aus je 4 Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

Die PBK hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Kontrolle der GAV-Anwendung
- die GAV-Auslegung
- das Aussprechen von Strafen bei Nichteinhaltung des GAV
- das Inkasso der Vollzugskostenbeiträge
- die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 37.4

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dem Mitarbeiter kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; er muss mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Folgende Absenzen werden als unbezahlter Urlaub angesehen: Verpflichtungen in Vereins- und Berufsverbänden bis zu 5 Tagen.

Artikel 20

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeDirektion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg
2. Stufekantonalen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

Artikel 38

Friedenspflicht

Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verzichten während der ganzen Dauer dieses Vertrags auf jegliche Zwangsmittel wie namentlich Streik, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, unabhängig vom verfolgten Ziel.

Artbeitsfrieden

Dokumente und Links  nach oben
» Avenant - Salaires minimaux (Existiert nur in Französisch) (237 KB, PDF)
» GAV der Freiburger Forstwirtschaft 2017 (265 KB, PDF)
» Beschluss über die AVE des GAV für die Freiburger Forstwirtschaft 2018 (170 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)