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GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2023

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).

Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).

Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.


Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe (Arbeitgeber) des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft. Dazu gehören Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten.

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Lernende, Teilzeitarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer und Aushilfen inbegriffen). Ausgenommen sind:
a. Direktoren, Geschäftsführer und Arbeitnehmende mit gleichwertigen Funktionen;
b. Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Arbeitnehmende, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 54

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Monatliche Mindestlöhne (Bruttolöhne) ab 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):
Mit Ausnahme der GAV-übersteuernden kantonalen Mindestlöhne, sofern diese höher sind, betragen die monatlichen Mindestlöhne für die Lohnkategorien gemäss Anhang 1:
MitarbeiterkategoriePro MonatPro Stunde
A. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach 0 – 2 Jahre ab LehrabschlussCHF 4'350.--CHF 23.39
B. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im FleischfachCHF 4'550.--CHF 24.46
C. Selbständige Fleisch-Fachperson mit besonderer VerantwortungCHF 5'100.--CHF 27.42
D. Kaderpersonalnach freier Vereinbarungnach freier Vereinbarung
E. EBA, zweijährige Branchenausbildung im FleischfachCHF 4'050.--CHF 21.77
F. EFZ, dreijährige branchenfremde AusbildungLohn nach jeweiliger BrancheLohn nach jeweiliger Branche
G. EBA, zweijährige branchenfremde AusbildungLohn nach jeweiliger BrancheLohn nach jeweiliger Branche
H. Metzgereipersonal ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung (ohne Schüler und Studenten)nach freier Vereinbarungnach freier Vereinbarung
Bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen bzw. mangelndem Sprachniveau unter A2 (s. Anhang 1 Ziffer 1 Buchst. I) Reduktion des Mindestlohns pro Lohnkategorie mit vereinbartem Mindestlohn um maximal 5%

Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziffer 7 bezeichneten Tieflohngemeinden um 5% reduziert werden.

Tieflohngemeinden:
Jura/Ajoie
2926 Boncourt, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2905 Courtedoux, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 Miécourt, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol

Tessin
6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Beiheft: Ziffer 1 und 7; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel

Lohnkategorien

KategorieMerkmale
A. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach 0 – 2 Jahre ab LehrabschlussFleischfachperson muss noch Berufserfahrung sammeln.
B. EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfachmindestens 2 Jahre Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren.
C. Selbständige Fleisch-Fachperson mit besonderer VerantwortungDie betreffenden Arbeitnehmenden sind befähigt, einer Abteilung vorzustehen.
D. KaderpersonalDazu gehören Betriebsleiter der Fleischwirtschaft, Geschäftsführer sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen.
E. EBA, zweijährige Branchenausbildung im FleischfachBerufsattest, führt Arbeiten zum Teil selbständig aus.
F. EFZ, dreijährige branchenfremde Ausbildungführt Tätigkeit gemäss jeweiliger Ausbildung aus.
G. EBA, zweijährige branchenfremde Ausbildungführt Tätigkeit gemäss jeweiliger Ausbildung zum Teil selbstständig aus.
H. Ungelerntes HilfspersonalMetzgereipersonal ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung (ohne Schüler und Studenten)
Bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen bzw. mangelndem Sprachniveau unter A2 (s. Anhang 1 Ziffer 2) kann für max. 1 Jahr mit halbjährlicher Neubeurteilung der Mindestlohn pro Lohnkategorie mit vereinbartem Mindestlohn um max. 5% reduziert werden. Bei einer Leistungssteigerung wird der Lohn wieder auf das ursprüngliche Niveau angehoben.

Ausländische Diplome oder Berufsqualifikationen werden nur dann den schweizerischen Berufsabschlüssen (EBA oder EFZ) als gleichwertig anerkannt, wenn das zuständige Bundesamt (SBFI) dies schriftlich so bestätigt. Der Arbeitgeber hat den ausländischen Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit der Äquivalenzprüfung hinzuweisen und unterstützt ihn bei der Erledigung des Verfahrens. Für das Anerkennungsverfahren zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Während des Anerkennungsverfahrens sind die Mindestlöhne gemäss Beiheft zum GAV Ziffer 1 auch rückwirkend nicht anwendbar.

Unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse
Sprachkenntnisse gelten dann als unterdurchschnittlich, wenn das Sprachniveau A2 nicht erreicht wird.

Anhang 1: Ziffer 1 und 2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn
Jeder Arbeitnehmende hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Bruttolohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im laufenden Kalenderjahr auszuzahlen und auf der Lohnabrechnung entsprechend auszuweisen. Bei Austritt während der Probezeit besteht kein Anspruch. Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein- und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis. Die Berechnung des 13. Monatslohns von im Stundenlohn Beschäftigten basiert auf dem durchschnittlich bis Ende November erzielten Bruttolohnbezug der letzten 12 Monate.

Dienstaltersgeschenke
Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
Dienstjahre
10 Jahre¼ Bruttolohn mind. Fr. 1000.-- (*1)
15 Jahre3/8 Bruttolohn mind. Fr. 1500.-- (*1)
20 Jahre½ Bruttolohn mind. Fr. 2000.-- (*1)
25 Jahre¾ Bruttolohn
30 Jahre1 voller Bruttolohn
35 Jahre1 voller Bruttolohn
40 Jahre1½-facher Bruttolohn
45 Jahre1½-facher Bruttolohn
(*1) bei einem 100%-Pensum, ansonsten abgestuft nach Anstellungsgrad
Pensionierungen werden individuell honoriert.

Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglich festgelegten Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.

Artikel 43 und 44

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Per 31. Dezember oder zu einem vom Unternehmen schriftlich definierten Stichtag ist der Zuwachs an Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Dies gilt ab einem Überstundensaldo, der grösser als 86 Stunden ist.

Kadermitarbeitende, welche im Einzelarbeitsvertrag eine pauschale Überstunden-Kompensationsregelung haben, haben keinen Anspruch auf die Kompensation von einzelnen Überstunden.

Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Lohnzuschläge
Lohnzuschläge für gleichzeitige Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben für den Arbeitnehmenden günstigere betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit resp. institutionalisierter Sonntagsarbeit.


Zuschläge gemäss Arbeitsgesetz (ArG):
- Sonntagsarbeit (vorübergehend verrichtet): 50% Lohnzuschlag
- Nachtarbeit (vorübergehend verrichtet, d.h. max. 25 Mal pro Jahr): 25% Lohnzuschlag
- Nachtarbeit (regelmässig verrichtet): 10% Zeitzuschlag

Artikel 21 und 26

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Verpflegung und Unterkunft
Arbeitgeber und Arbeitnehmender können den Bezug von Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers vereinbaren. Für die vom Arbeitnehmenden bezogene Kost und Unterkunft sind folgende Beträge zu verrechnen:
SpesenartEntschädigung
MorgenessenCHF 3.50
MittagessenCHF 10.--
NachtessenCHF 8.-- (total CHF 21.50 je Tag = CHF 645.-- je Monat)
Zimmertotal CHF 11.50 je Tag = CHF 345.-- je Monat
Kost/Unterkunfttotal CHF 33.-- je Tag = CHF 990.-- je Monat

Die Vergütung für Zwischenmahlzeiten bleibt der Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Nicht eingenommene Mahlzeiten sind vom Arbeitnehmer zu bezahlen, wenn er sich nicht mindestens vier Stunden vor der Essenszeit abgemeldet hat. Abmeldungen für Sonn-, Feier- und freie Tage haben spätestens am Vorabend zu erfolgen.

Beiheft: Ziffer 3

weitere Zuschläge

Werkzeuge, Arbeitskleider
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmenden die notwendige Arbeitsausrüstung zur Verfügung. Der Arbeitnehmende kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHFjährlich CHF
Messer insgesamt4.--48.--
Blusen oder Überkleider6.--72.--
1 Gummischürze4.--48.--
Waschen der Arbeitskleider30.--360.--

Beiheft: Ziffer 2

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit
Als Normalarbeitszeit gilt die Bruttoarbeitszeit einschliesslich bezahlter Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall, schweizerische Militär- und Schutzdiensttage und dergleichen; unbezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Sie beträgt bei einem Anstellungsgrad von 100% sowohl in industriellen Betrieben als auch in nicht-industriellen Betrieben 43 Stunden pro Woche. Vorbehalten sind besondere schriftliche Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag mit Kadermitarbeitern gemäss Ziffer 1 Buchstabe D von Anhang 1 bzw. des Beiheftes zum GAV.

Mit Ausnahme von Zeiterfassungssystemen müssen manuell angebrachte Korrekturen der Stempelzeit ersichtlich und vom Mitarbeitenden visiert werden (siehe dazu auch Art. 27 Abs. 4). Abrundungen bei Saldi von unter 2.5 bzw. 7.5 Minuten auf der letzten Stelle vor bzw. nach dem Komma auf die nächsten darunter liegenden 10 bzw. 5 Minuten sind zulässig, wenn analog die Saldi von 2.5 bzw. 7.5 Minuten auf der letzten Stelle vor bzw. nach dem Komma und mehr auf die nächsten darüber liegenden 5 bzw. 10 Minuten aufgerundet werden (z.B. Einstempeln: 5.52 Uhr, ergibt Abrundung auf 5.50 Uhr bzw. Ausstempeln: 15.33 Uhr, ergibt Aufrundung auf 15.35 Uhr). Darüber hinausgehende Rundungen zu Ungunsten des Arbeitnehmenden sind hingegen nicht gestattet.

Eine in einer Woche sich ergebende kürzere oder längere Arbeitszeit muss innert 14 Wochen, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen oder bezahlt werden (siehe Art. 23, Vorbehalt: Art. 13 ArG).

Einteilung und Kontrolle der Arbeitszeit
Die Einteilung der Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Rahmen von Artikel 20 dieses GAV vereinbart und für beide in geeigneter Weise verbindlich festgelegt. Der jeweilige Arbeitsbeginn muss dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt sein, wobei Abweichungen in Ausnahmefällen möglich sind.

Ein Einsatzplan gilt nicht als Arbeitszeiterfassung.

Die Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit (Nettoarbeitszeit, ohne unbezahlte Pausen) hat zwingend schriftlich zu erfolgen und muss mit Ausnahme von Zeiterfassungssystemen gegenseitig visiert werden. Falls die Stundenabrechnung durch Zeiterfassungssysteme erfolgt und nachträgliche Änderungen als solche erkennbar sind, gilt sie als genehmigt, sofern sie nicht binnen fünf Wochentagen ab Aushändigung/Bekanntgabe beanstandet wird.

Die Arbeitszeiterfassung hat zudem mindestens folgende Informationen zu enthalten:
– Ferienbezug/-guthaben: Anfangs- und Endsaldo
– Überstunden/Überzeit/Minusstunden: Anfangs- und Endsaldo
– Pausen
– jegliche Art von Absenzen
Alternativ können diese Angaben auch auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Bei leitenden Angestellten (Lohnkategorie D) ist eine vereinfachte Zeiterfassung gemäss Artikel 73a und Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz möglich.

Freier Halbtag
Der Arbeitnehmende hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.

Artikel 20, 27 und 35

Ferien

Jeder Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien von folgender Dauer:
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenFerienentschädigung (*1)
bis zum vollendeten 3. Dienstjahr4 Wochen8.33%
ab dem 4. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen10.64%
ab dem vollendetem 19. Dienstjahr6 Wochen13,04%
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen10.64%
Lernende, unabhängig von deren Alter5 Wochen10.64%
(*1) Arbeitnehmende im Stundenlohn
Die Ferienentschädigung darf erst bei Ferienbezug ausbezahlt werden. Sie muss separat ausgewiesen werden.

Während des Dienstjahres gewährte freie Tage ohne Lohnabzug können auf die Ferien angerechnet werden. Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage; sie können nachbezogen werden.

Betriebsferien
Wird die Arbeit wegen Betriebsferien ausgesetzt, so kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende, deren Ferienanspruch nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien ausreicht, einen entsprechenden Arbeitszeitausgleich im Sinne von Artikel 20 Absatz 7 dieses GAV anordnen oder sie während den Betriebsferien mit Arbeiten beschäftigen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Vom Arbeitgeber angeordnete Betriebsferien sind mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen.

Ferienentschädigung
Können die Ferientage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist dafür der Lohn auszuzahlen. Hat umgekehrt der Arbeitnehmende im Austrittsjahr zu viel Ferien bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für die zu viel bezogenen Tage einen entsprechenden Lohnabzug zu machen. Bei angeordneten Betriebsferien und daraus resultierenden Minusstunden werden diese dem Arbeitnehmenden bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht abgezogen.

Kürzung der Ferien – Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub hat ab dem 1. Tag eine pro-rata-Kürzung der Ferien zur Folge.

Artikel 28a - 32

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmende hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Freizeit:
AnlassBezahlte Tage
Heirat, eigene oder Eintragung Partnerschaft2 Tage
für Väter: Geburt eigener Kinder/Adoptionnach jeweils geltendem Bundesrecht bzw. mindestens 3 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Tod eines Elternteils2 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter1 Tag
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen), sofern dieser nicht im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel steht1 Tag
Orientierungstag, Rekrutierungstag und Entlassung aus der Schweizer Wehrpflichtbis zu 3 Tage
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungs-kommissionen (inklusive Expertentätigkeit)die dafür nötige Zeit, sofern die in diesem Zusammenhang erfolgten Vergütungen dem Arbeitgeber gutgeschrieben werden
Erkrankung eines eigenen Kindes/Pflegekindes oder eines Angehörigen in direkter Linie sowie Ehe-/Lebenspartnerbis max. 3 Tage pro Krankheitsfall, wenn die Betreuung nicht anders organisiert werden kann und ein Arztzeugnis vorliegt.

Grundsätzliche Bestimmungen
Absenzen wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes sind unmittelbar nach deren Bekanntgabe dem Arbeitgeber anzukündigen.

Artikel 37 und 45.1

bezahlte Feiertage

Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit kann gemäss Art. 20 Abs. 7 dieses GAV vor- oder nachgeholt werden. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende an diesem Tag tatsächlich arbeitet. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Regelmässig bedeutet, dass ein Arbeitnehmender mindestens an 23 Samstagen pro Kalenderjahr arbeitet. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.

Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2% ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Januar 2015 neu abgeschlossen worden sind, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2% als Bestandteil des Bruttolohns explizit auszuweisen.

Artikel 36

Bildungsurlaub

Berufliche Aus- und Weiterbildung
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung durch Kurse (…) stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmenden die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben

Artikel 39

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Absenzen von Krankheiten und Unfall sind vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber/ Vorgesetzten schnellstmöglich und in geeigneter Form zu melden. Dauert die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit länger als einen Tag, hat der Arbeitnehmende binnen drei Tagen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmenden zu eigenen Lasten zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten.

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Metzgereigewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Der Versicherungsschutz beginnt spätestens mit dem ersten Tag des Monats, in welchem eine Lohnfortzahlungspflicht nach diesem Absatz besteht. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324a OR.

Prämien
Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden erstmals ab Versicherungsbeginn vom Betrieb und dem Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Aufgeschobenes Krankentaggeld
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 100% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Soweit der Arbeitgeber selber Lohnfortzahlung vorleistet, stehen die entsprechenden Taggelder ihm zu.

Minimale Versicherungsbedingungen
b. Eine Leistungsaufschubfrist von höchstens 30 Tagen.
c. Entrichtung des Krankentaggeldes nach Ablauf der Aufschubfrist bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles.
d. Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit.
e. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt.
f. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als 90 Tagen unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem, wenn die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.

Verweigert oder kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, weil sich der Arbeitnehmende nicht an deren Weisungen hält (z.B. Auslandaufenthalt ohne Genehmigung der Versicherung), ist auch der Arbeitgeber von der entsprechenden Leistung entbunden.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert bzw. kürzt die Taggeldversicherung ihre Leistungen, ohne dass ein Verschulden des Mitarbeitenden besteht, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten oder wegen bereits erfolgter Pensionierung, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Artikel 324a OR. Die Lohnfortzahlung ist gemäss Anhang 1 Ziffer 5 zu entrichten.

Die Berner Skala sieht folgende, nach Dienstalter abgestufte Lohnfortzahlung vor:
DienstjahrLohnfortzahlung
im 1. Dienstjahr3 Wochen
im 2. Dienstjahr1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
ab 10. Dienstjahr4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr5 Monate
im 20. bis 25. Dienstjahr6 Monate
Danach alle 5 Jahre 1 Monat zusätzlich

Artikel 45.2 und 46; Anhang 1: Ziffer 5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Bei Rekrutenschule, Kaderausbildung, Beförderungs-, Zivilschutz- und Zivildienst haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen Lohn, welcher mind. der EO-Entschädigung entspricht, jedoch mind. 80% des Bruttolohnes beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vier Wochen vor Beginn des Ausbildungs- und Beförderungsdienstes durch ordentliche Kündigung geendet hat. Eine individuelle Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist möglich.

Während der ordentlichen WK haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst mindestens drei Monate weiterbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser drei Monate vom Arbeitnehmenden aufgelöst, so beträgt sein Lohnanspruch 80%; der Arbeitgeber kann den zusätzlich bezahlten Lohnanteil von 20% zurückverlangen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dreier Monate durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, so bleibt die volle Lohnzahlung bestehen. Leistet der Arbeitnehmende Zivilschutzdienst, so sind die oben erwähnten Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die EO-Entschädigung wird an den Lohn angerechnet.

Artikel 48

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmende (inkl. Lernende) sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in welchem der Arbeitnehmende ganz oder teilweise angestellt ist, Beiträge in den «Paritätischen Fonds für Bildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für den GAV-Vollzug» (sog. «Vollzugskostenbeitrag») einzuzahlen. Der Arbeitgeber überweist den ganzen Vollzugskostenbeitrag der zuständigen Inkassostelle und weist den entsprechenden Lohnabzug für den arbeitnehmerisch geschuldeten Teil des Vollzugskostenbeitrags auf der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmenden aus.

Die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 1 werden im Beiheft zum GAV in Ziffer 4 festgelegt. Beitragspflichtig sind Arbeitnehmende, welche diesem GAV unterstehen und für welche bei den zuständigen AHV-Kassen ein individuelles Konto geführt werden muss, sowie der Arbeitgeber.

WerVollzugskostenbeitrag
ArbeitnehmerCHF 2.-- pro Monat
ArbeitgeberCHF 2.-- pro Arbeitnehmer und Monat

Der Vollzugskostenbeitrag wird zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (insbesondere Lehrmeisterbeiträge, Finanzierung von Lehrmitteln, Übernahme von Kurskosten, zinslose Darlehen für Weiterbildung), zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV eingesetzt.

Artikel 8b; Beiheft: Ziffer 4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können. Diese sind in den EKAS-Richtlinien «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Betrieben der Fleischwirtschaft» in der jeweils aktuellen Fassung festgehalten. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Der Arbeitgeber dokumentiert die Instruktion des Arbeitnehmenden.

Artikel 39a

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt,
vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird im Rahmen von Art. 329e OR (siehe Anhang 2) gewährt. Ein Lohnanspruch besteht grundsätzlich nicht. Umgekehrt steht eine allfällige EO-Entschädigung dem Arbeitnehmer zu.

Artikel 2 und 37

Kündigung

Kündigungsfrist

Abschluss des Arbeitsvertrages
Der Abschluss von Arbeitsverträgen hat schriftlich zu erfolgen. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit sind befristete Arbeitsverhältnisse von der Dauer von bis zu drei Monaten ausgenommen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist jeder Arbeitnehmende explizit auf diesen GAV hinzuweisen.

Probezeit
Die Probezeit beträgt generell drei Monate, wobei eine kürzere Probezeit schriftlich vereinbart werden kann. Die Probezeit wird verlängert, wenn eine tatsächliche Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder in Erfüllung einer nicht freiwilligen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) vorliegt (Art. 335b Abs. 3 OR).

Befristetes Arbeitsverhältnis
Ist ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so endet es ohne Kündigung am vereinbarten Zeitpunkt. In einem befristeten Arbeitsverhältnis beträgt die Probezeit einen Monat mit einer siebentägigen Kündigungsfrist. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt, dann gilt es als unbefristete Anstellung. Eine Probezeit entfällt. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt der erste Tag der Anstellung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Ordentliche Kündigung
Während der Probezeit kann beidseitig auf sieben Kalendertage gekündigt werden. Die Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Monats:
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monat)7 Tage
Während der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Nach vollendetem 9. Dienstjahr3 Monate
Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden. Die Kündigung hat schriftlich, per Einschreiben, auf Ende des betreffenden Monates zu erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens auf das Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmende das Pensionsalter erreicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 12 - 15

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)

Arbeitgebervertretung

Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Durchführung des GAV besteht eine paritätische Kommission.
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
b. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden;
c. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d. Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e. Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages;
f. Überwälzung der Kosten der Betriebskontrolle auf die kontrollierten Betriebe.
Den Vertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Artikel 357b OR zu.

Artikel 8a

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen: die dafür nötige Zeit

Artikel 36

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9

Friedenspflicht

Die vertragsschliessenden Parteien (SFF und MPV) verpflichten sich, den Arbeitsfrieden während der Vertragsdauer zu wahren und auf jede Kampfmassnahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 4


Dokumente und Links - momentan gültig nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
» GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 2015 (306 KB, PDF)
» Beilage 2015 zum GAV Metzgereigewerbe (23 KB, PDF)

Dokumente und Links - Archiv nach oben
» GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 1994 (Edition 2011) (876 KB, PDF)

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