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Unia Vertrag GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Ganzes Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und Berner Jura; ausgenommen sind ferner Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem GAV über die vorzeitige Pensionierung "Retabat" (2002-2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bzgl. der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen enthalten.

*Artikel 1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002–2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.

Artikel 1; Zusatzvereinbarung VIII

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b.Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. {aufgehoben}
d. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
i. Betriebe, die Gleisarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und / oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt
e. {aufgehoben}
f. Betriebe und Betriebsteile im Gleisbaubereich, die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen sowie Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten sowie maschinellen Gleisunterhalt ausführen.

Betriebe, die unter dem Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen sowie Betriebe, die unter den Geltungsbereich einer früheren Fassung dieses GAV fielen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art.28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung VIII

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.2 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister
b. Vorarbeiter
c. Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind
f. die in den Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. i GAV FAR beschäftigten Arbeitnehmenden und die Arbeitnehmenden, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. i GAV FAR unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen diesem Vertrag, sowei sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen und von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revision der Maschinen) sowie Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.

Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäss Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden.

Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal im Sinne dieses Absatzes gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind diesem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn von Absatz 1 dieses Artikels ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält. Der Stiftungsrat kann weitere präzisierende Richtlinie erlassen.

Artikel 3; Zusatzvereinbarung VIII

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
e. {aufgehoben}

Ab dem 1. Dezember 2015 sind die Industrie- und Unterlagsböden- Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Ebenfalls ausgenommen sind:
b. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten) der folgenden Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b.Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und /oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigten, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Artikel 2.4: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter;
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind;
f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;
g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a-g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält.
Ausgenommen sind ferner: Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen), Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen), Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.

Artikel 2.5: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV FAR wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2012.

Artikel 29

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Lohnkategorien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Lohnerhöhung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Kinderzulagen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Spesenentschädigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Ferien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Bildungsurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Eintrittsalter:
ab Vollendung des 60. Altersjahres

Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ):
- das 60. Altersjahr vollendet hat
- das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
- während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a. innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen und/oder
b. innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt.

Finanzierung:
Durch Prozente des massgeblichen Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn bis zum UVG-Maximum); ab 1.7.2016: 5.5% Arbeitgeber, 1.5% Arbeitnehmer (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung IX zum GAV FAR vom 1.1.2016)
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen:
Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.-- pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.

Ersatz von Altersgutschriften BVG:
Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 18% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 18% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.
Für Rentenbezüger, deren Renten im Jahr 2011 beginnen, beträgt der Beitrag weiterhin 12% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 12% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes.

Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente:
Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.

Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten):
Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). Die Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat.

Erlaubte Tätigkeiten (seit 1.1.2011):
Nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt.
Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen.

Übergangsbestimmungen ab 1.1.2014 (Art. 28 der Zusatzvereinbarung VIII) zu:
- Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe Kt. ZH und Bezirk Baden (Kt. AG)
- Bereich Gleisbau

Artikel 7-22; Zusatzvereinbarung VIII; AVV: Artikel 48c

Übergangsbestimmungen (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
4 Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR;
6 Die Gleisbaubetriebe, die aufgrund der Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Bundesratsbeschluss neu dem GAV FAR unterstellt sind, haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt, sofern sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Beiträge an die Stiftung FAR entrichten. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR.

Artikel 28.4 +28.6; Zusatzvereinbarung VIII

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Allgemeinverbindlicherklärung per 1.7.2016

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1.5% der massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5.5% des massgeblichen Lohnes.

Artikel 8, Zusatzvereinbarung 2016

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Kündigungsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau & Industrie GBI)
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Organisation Baukader Schweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Stiftung FAR

Artikel 23 und 24

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Bauhauptgewerbe, für welches der LMV gilt.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 26

Friedenspflicht

Für die Dauer des GAV FAR verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe durchzusetzen.

Artikel 6

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR-Suisse)
» Reglement FAR (Edition 2014) (1321 KB, PDF)
» GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Edition 2016) (137 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung IX 2016 flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (12 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung X 2018 flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (201 KB, PDF)

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