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Unia Vertrag GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Walliser Betriebe bzw. Betriebsstellen, Subunternehmer sowie im weiteren Sinne für alle Betriebe, die im Wallis Arbeiten ausführen und in nachstehend erwähnten Bereichen tätig sind: Hochbau; Tiefbau; Plattenlegergewerbe; Untertagbau; Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten); Aushub; Abbruch; Deponien und Recycling; Steinbruch; Pflasterung; Fassadenbau; Fassadenisolation; Gerüstbau; Steinhauergewerbe; Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung; Fräs- und Bohrarbeiten; Asphaltierungen; Unterlagsbödenerstellungen; Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weiteren Sinne des Wortes und sinnverwandte Arbeiten im Tiefbau und Untertagbau; Lagerung von Baustoffen; Bau und Unterhalt von Schienenwegen; Sand- und Kiesgewinnung; Handel mit diesen Materialien sowie deren Transporte.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem in Art. 2 aufgeführten Betrieb und/oder auf Baustellen arbeiten, die auf Walliser Kantonsgebiet liegen, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung insbesondere: Poliere und Werkmeister; Vorarbeiter; Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer; Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmungen (mit oder ohne Fachkenntnisse); Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, die im Kanton Wallis in den nachstehend erwähnten Bereichen Arbeiten ausführen: Hoch- und Tiefbau, Plattenlegergewerbe, Untertagbau, Strassenbau (inkl. Walz- und Gussasphaltarbeiten), Aushubarbeiten, Abbruch, Deponien und Recycling, mit Ausnahme der festen und dauerhaften Recyclinginstallationen ausserhalb von Baustellen, Steinbruch, Pflasterung, Fassadenbau, Fassadenisolation, Gerüstbau, Steinhauergewerbe, Betonarbeiten, Betoninjektion und Betonsanierung, Fräs- und Bohrarbeiten, Asphaltierung, Unterlagsbödenerstellung, Abdichtung und Isolation an Gebäudehüllen im weitesten Sinne und ähnliche Arbeiten im Hoch- und Tiefbau sowie Untertagbau, Lagerung von Baustoffen, Bau und Unterhalt von Geleisen, Handel mit diesen Materialien sowie deren Transport von und zu den Baustellen. Die in der Sand- und Kiesgewinnung tätigen Unternehmen sind, unter Einschluss des Transportes von und zu den Baustellen, von dem Geltungsbereich des GAV ausgenommen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Wallis haben, unter der Voraussetzung, dass ihre Arbeitnehmer eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des vorliegenden GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Dem vorliegenden GAV RETABAT sind alle Arbeitnehmer unterstellt, die auf Baustellen, welche sich auf Walliser Kantonsgebiet befinden, und in Werkstätten von Unternehmen im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe im Sinne von Artikel 2 arbeiten, ungeachtet ihrer Entlöhnung und der Dauer ihrer Anstellung, insbesondere: Werkmeister und Werkstattchefs, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer, Plattenleger, Gerüstbauer, Bauarbeiter oder Arbeiter von Plattenlegerunternehmen (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie auch dem Geltungsbereich des LMV unterstehen.

Artikel 4: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (erstmals vor dem 30. Juni 2016 für den 31. Dezember 2023) gekündigt, wird dieser stillschweigend um jeweils drei Jahre verlängert.

Artikel 19

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnkategorien

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnerhöhung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kinderzulagen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Spesenentschädigung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

weitere Zuschläge

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Ferien

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

bezahlte Feiertage

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Bildungsurlaub

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Zweck:
Der vorliegende GAV beinhaltet die frühzeitige Pensionierung und hat zum Ziel, vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Leistungen zu entrichten.

Finanzierung:
Der gesamte Beitragssatz beläuft sich
bis zum 31. Dezember 2018

auf 6% des in Artikel 14, Abs. 1 festgesetzten massgebenden Lohnes, sofern der Deckungsgrad der Stiftung nicht 90% beträgt. In diesem Fall werden die Arbeitgeberbeiträge gemäss Massgabe des versicherungsmathematische Experten der Stiftung RETABAT erhöht, um den Wegfall der zeitlich befristeten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 19 Abs. 5 auszugleichen. Der maximale Gesamtbeitrag beträgt 6.5%.

Der Anteil der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer beträgt bis zum 31. Dezember 2018

1.5%; auf den 1. Januar 2019 wird er 1/5 des gesamten Beitrags entsprechen, wobei der gesamte Beitrag höchstens 6.5% beträgt.

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Weiterführung der Versicherung:
Die Versicherten, die während den letzten 5 Jahren vor dem Anspruch auf Leistungen im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden GAV nicht mehr beitragspflichtig sind, können ihre Versicherung unter folgenden Bedingungen weiterführen:
– sie melden sich am Ende der Beitragspflicht bei ihrer Institution
– sie bezahlen sämtliche im Artikel 15 festgelegten Beiträge
– sie haben vor dem Ende der Unterstellung an den GAV RETABAT und während 15 Jahren in einem dem GAV RETABAT unterstellten Betrieb beziehungsweise Betriebsteil gearbeitet.
Der Versicherte mit ½ Rente im Sinn des Artikels 11 Absatz 1bis muss seine Versicherung aufrechterhalten, damit der zulässige Verdienst, der nicht in der Branche des Bauhauptgewerbes erzielt worden ist, bei der Gewährung der vollständigen Rente berücksichtigt wird.

Anspruch auf Leistungen
Grundsatz: die Leistungen werden zugesprochen, damit sich die Arbeitnehmer 5 Jahre vor dem gesetzlichen AHV Alter vorzeitig pensionieren lassen können.
Übergangsrente : Anrecht auf eine Übergangsrente haben:
a. Das Anrecht auf die Rente beginnt mit dem Monat, der auf das in Buchstabe a. festgelegte Alter folgt, frühestens aber mit dem Monat, der auf die formelle Einreichung des Gesuchs folgt.
b. Das Gesuch gilt als eingereicht, wenn sämtliche Unterlagen, die zur Festlegung der Rente verlangt und benötigt werden, ordnungsgemäss übermittelt worden sind.
c. Es besteht ein monatliches Anrecht auf die Rente, das 1/12 des im Artikel 11Absatz 1 festgelegten Betrags entspricht.
Kein Anrecht auf eine Übergangsrente haben:
– Versicherte, die
im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

eine Invalidität von 70% oder mehr aufweisen und solange diese Invalidität besteht.
– Versicherte, welche die in Artikel 15 vorgesehenen Beiträge nicht entrichtet haben.

Rentenbetrag :
Die jährliche Frühpensionsrente entspricht 65%des vertraglich vereinbarten Jahreslohns, ohne Zulagen, Entschädigungen für zusätzliche
Arbeitsstunden, usw, zu dem ein jährlicher Pauschalbetrag von CHF 4’000.-- hinzugerechnet wird.
Im ersten Jahr des Anrechts auf Leistungen gemäss Artikel 9 wird nur die Hälfte der im Absatz 1 festgelegten Rente ausbezahlt.

Verbotene Tätigkeit
Der zulässige Verdienst beträgt für das erste Jahr des Anrechts auf die Rente (Artikel 11 Absatz 1bis) die Hälfte des für die Rente berücksichtigten
Grundlohns.
Versicherte, die im Genuss einer halben Rente sind, können eine bezahlte Aktivität ausführen, die dem Satz von 100% abzüglich des Prozentsatzes der halben Rente entspricht.

Artikel 1, 8, 9, 11, 13 und 15; AVV: Artikel 48c

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Der gesamte Beitragssatz beläuft sich bis zum 31. Dezember 2018

auf 6% des in Artikel 14, Abs. 1 festgesetzten massgebenden Lohnes, sofern der Deckungsgrad der Stiftung nicht 90% beträgt. In diesem Fall werden die Arbeitgeberbeiträge gemäss Massgabe des versicherungsmathematische Experten der Stiftung RETABAT erhöht, um den Wegfall der zeitlich befristeten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 19 Abs. 5 auszugleichen. Der maximale Gesamtbeitrag beträgt 6.5%.

Der Anteil der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer beträgt bis zum 31. Dezember 2018

1.5%; auf den 1. Januar 2019 wird er 1/5 des gesamten Beitrags entsprechen, wobei der gesamte Beitrag höchstens 6.5% beträgt.

Artikel 15

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kündigung

Kündigungsfrist

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Kündigungsschutz

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis (ICG)

Arbeitgebervertretung

Walliser Baumeisterverband (WBV)
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Gemeinsame Durchführung – Vertragseinhaltung:
Im Sinne des Art. 357b OR vereinbaren die Parteien eine gemeinsame Durchführung. Zu diesem Zweck wird die Stiftung RETABAT «Frühpensionskasse
des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis – RETABAT» (im Folgenden die Stiftung) gegründet.
Die Stiftung hat den Auftrag, die Anwendung des GAV in seiner Gesamtheit zu gewährleisten. Sie ist insbesondere dazu berechtigt, bei den Parteien, die der Vereinbarung unterstehen, die geforderten Kontrollen durchzuführen sowie Betreibungen einzuleiten und in ihrem Namen, als Vertreterin der Vertragsparteien, Anzeige zu erstatten. Kompetenzen können delegiert werden.
Die Stiftung beauftragt die paritätischen Berufskommissionen des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des KantonsWallis damit, die Einhaltung des vorliegenden GAV RETABAT zu gewährleisten.
Im Rahmen ihres Auftrags sind diese berechtigt:
– die Unternehmen zu kontrollieren, die dem vorliegenden GAV unterstellt sind – insbesondere auch diejenigenmit gemischten Tätigkeitsbereichen –, um deren Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich in Bezug auf die Art des Unternehmens und das Personal zu prüfen,
– das Lohnbuch zu kontrollieren,
– die verschiedenen Arbeitsverträge zu kontrollieren,
– über die Unterstellung zu entscheiden,
– die imArtikel 16c vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Artikel 17

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: paritätische Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes bzw. der Plattenleger-Unternehmungen des Kantons Wallis
2. Stufe: ordentliche Justizbehörde am Sitz der Frühpensionskasse

Artikel 16

Dokumente und Links  nach oben
» GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT) 2014 - 2023 (188 KB, PDF)
» CC de la retraite anticipée pour les travailleurs du secteur principal de la construction et du carrelage du canton du Valais (RETABAT) 2014 - 2023 (294 KB, PDF)

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