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Unia Vertrag GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die ganze Schweiz

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.

Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 für die in den obenerwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnklasseMonatslohn
QCHF 5'296.--
ACHF 5'160.--
B1CHF 4'770.--
B2CHF 4'414.--
CCHF 4'293.--
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182,5 = Stundenlohn.

Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 865.-- bis 1'045.--
Im 2. LehrjahrCHF 1'065.-- bis 1'525.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'475.-- bis 1'880.--

Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019

Lohnkategorien

LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur GerüstbauChef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
A Gruppenleiter GerüstbauGruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde
sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt wird
B1 GerüstmonteurGerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ)
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 GerüstmonteurGerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau
gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C GerüstbaumitarbeiterArbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur

Artikel 13

Lohnerhöhung

Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 50.-- pro Monat (CHF -.27 pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen (im 1. Quartal) zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9

Kinderzulagen

Allfällige vom Arbeitgeber zu entrichtende Familienzulagen richten sich in Höhe und Bezugsberechtigung nach den kantonalen Gesetzesvorschriften.

Artikel 15.3

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 c, Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden (Art. 8/2 a des vorliegenden GAV).

Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.

Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.

Artikel 14.2 und 14.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit50%
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00)50%

Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.

Artikel 14.3-5

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer (1)CHF 16.--/Tag
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung MotorradCHF -.45/km
Benützung MotorfahrradCHF -.30/km
(1) Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden ist die Zulage zwingend geschuldet.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16

weitere Zuschläge

Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück), Höchstarbeitszeit 48 h/Woche

Artikel 8

Ferien

AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag

Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.

Artikel 9

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmers3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 11

bezahlte Feiertage

Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.

Artikel 10

Bildungsurlaub

Gemäss Reglement GEBAFONDS

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens

Artikel 17 und 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, davon mind. 8 Wochen nach Niederkunft.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 11; Anhang 4: Artikel 5.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes

5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Unverheiratete50% des Lohnes
Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten80% des Lohnes

Artikel 12

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerBetrag
ArbeitnehmendeCHF 25.-/Monat + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag
LehrlingeCHF 10.--/Monat
ArbeitgeberCHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag pro Arbeitnehmende/n

Artikel 2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Kosten für die Erstausrüstung bezüglich Helm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe sowie nach Verschleiss der Ersatz (gegen Vorweisung der verschlissenen Ausrüstung), wird vom Arbeitgeber übernommen.

Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.

Artikel 21

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

Lehrlinge (Richtlöhne):
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 865.- bis 1'045.--
Im 2. LehrjahrCHF 1'065.- bis 1'525.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'475.- bis 1'880.--


Artikel 1, 9 und 13; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden)5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 5 und 6

Kündigungsschutz

Grundsatz:
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3, solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

Ausnahmen:
Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gelten die folgenden Ausnahmen:
- Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
- Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden.

Krankheit nach Kündigung:
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.

Unfall nach Kündigung:
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 gelten sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Artikel 7

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)

Artikel 25

Fonds

GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazu­gehörenden Ausführungsreglements.

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Berufliche Vorsorge:
Die versicherten Arbeitnehmer sind über die Leistungen der Versicherung zu informieren. Es ist ihnen eine angemessene Mitwirkung in den Organen der Personal-Vorsorgeeinrichtung zu gewähren.

Artikel 20

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Berufskommission
2. Stufe

Schiedsgericht


Artikel 4 und 25

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt für die (…) unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.

Artikel 3

Kaution

Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.-- zu hinterlegen.

Artikel 2.2; Anhang 1

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätischen Berufskommission für den schweizerischen Gerüstbau (PBK)
» GAV für den Schweizerischen Gerüstbau 2012 (390 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2016 Gerüstbau (15 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2017 Gerüstbau (15 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2019 Gerüstbau (199 KB, PDF)
» Merkblatt Berechnung Überstunden Personalverleih (87 KB, PDF)

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