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Unia Vertrag GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Ganze Schweiz
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Ganze Schweiz
Ausnahme: VS

örtlicher Geltungsbereich

Gilt in der ganzen Schweiz, ausgenommen Kanton Wallis. Ausgenommen sind Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe und Betriebsteile, für Subunternehmer, selbständige Akkordanten sowie für Temporärfirmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste
erstellen.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes) die das 20. Altersjahr vollendet, die Probezeit bestanden haben und dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, welche in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Art. 1.2 tätig sind. Ausgenommen sind das administrative Personal und die leitenden Angestellten.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kanton Wallis. Ausgenommen sind Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.

Artikel 2.2 Bundesratsbeschluss über Allgemeinverbindlichkeitserklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die
Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 2.3 Bundesratsbeschluss

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.
Ausgenommen sind:
a. das administrative Personal;
b. die leitenden Angestellten;
c. die Lehrlinge.

Artikel 2.4 Bundesratsbeschluss

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2011.

Artikel 8.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnkategorien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnerhöhung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kinderzulagen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Spesenentschädigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Ferien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Bildungsurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Finanzierung
Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 3% des massgeblichen Lohnes, ab 01.01.2012 4% Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV4-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.

Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.

Hinterlassenenleistung
Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG6 als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch
die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG7 in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FARGerüstbau.

Austritt
Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber sowie
die durch sie versicherten Personen haben ihr sämtliche für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die der Stiftung FAR-Gerüstbau angeschlossenen Arbeitgeber haben der Geschäftsstelle der Stiftung jeweils bis Ende Januar eine Lohnbescheinigung ihrer versicherten Personen für das Vorjahr abzuliefern. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Leistungen des flexiblen Altersrücktritts ist von der versicherten bzw. begünstigten Person durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzutun. Die Stiftung FAR-Gerüstbau kann allenfalls weitere Auskünfte und Unterlagen einverlangen.
Die Stiftung FAR-Gerüstbau hat gemäss Artikel 86b BVG10 den ihr angeschlossenen Arbeitgebern und den versicherten Personen die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen.

Artikel 3, 5 und 6; AVV: Artikel 48c

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 4% des massgeblichen Lohnes (bis 31. Dezember 2011: 3%)

Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Artikel 3.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kündigungsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

SGUV Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Stiftung FAR Gerüstbau
"Stiftung felixbler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau" ist für den Vollzug zuständig und berechtigt, Kontrollen durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben.
Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Gerüstbau gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.
Kompetenzen:
a. Betriebskontrollen
b. Lohnbuchkontrollen;
c. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Stiftungsrat
Verantwortlich für die Verwaltung. Kann Aufgaben einer Geschäftsstelle übertragen und kontrolliert die Einhaltung des FAR Gerüstbau.

Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Gerichtliche Zuständigkeit
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten am Ort der Stirftung. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen, französischen und italienischen Fassung des GAV gilt der deutsche Wortlaut.

Artikel 7

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Stiftung Flexibler Altersrücktritt Gerüstbau
» GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau 2007 (42 KB, PDF)
» Reglement GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau 2007 (37 KB, PDF)
» Änderungen zum Reglement 2010 FAR Gerüstbau (9 KB, PDF)

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