Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
Ganze Schweiz
Ausnahme: VSörtlicher Geltungsbereich
Gilt in der ganzen Schweiz, ausgenommen Kanton Wallis. Ausgenommen sind Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe und Betriebsteile, für Subunternehmer, selbständige Akkordanten sowie für Temporärfirmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste
erstellen.
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes) die das 20. Altersjahr vollendet, die Probezeit bestanden haben und dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, welche in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Art. 1.2 tätig sind. Ausgenommen sind das administrative Personal und die leitenden Angestellten.
Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kanton Wallis. Ausgenommen sind Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.
Artikel 2.2 Bundesratsbeschluss über Allgemeinverbindlichkeitserklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die
Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.
Artikel 2.3 Bundesratsbeschlussallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.
Ausgenommen sind:
a. das administrative Personal;
b. die leitenden Angestellten;
c. die Lehrlinge.
Artikel 2.4 Bundesratsbeschluss