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Unia Vertrag Firmenvertrag Metron AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 24.05.2008 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)

betrieblicher Geltungsbereich

Dem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron.
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Landschaft AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG

Präambel

persönlicher Geltungsbereich

Alle MitarbeiterInnen inkl. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und PraktikantInnen sind diesem GAV unterstellt.
Nicht vom GAV erfasst werden im Stundenlohn Angestellte (z.B. RaumpflegerInnen), "freie MitarbeiterInnen" und andere nicht Festangestellte.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

GAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei per Kalenderjahrende gekündigt werden (6 Monate Kündigungsfrist).

Artikel 32 und 34

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Minimallöhnepro Monat (brutto)
Allgemein (ausgenommen Lehrlinge und PraktikantInnen)CHF 3'385.--
Abgeschlossene Berufslehre und/oder höhere AusbildungCHF 3'895.--
Maximallohn: das 3-fache des Minimallohns (inkl. Funktionszuschläge: das 4-fache des Minimallohns)

Lehrlingepro Monat
1. LehrjahrCHF 580.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'165.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'450.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 1'950.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'690.--
Mittlere PhaseCHF 1'940.--
Vor AbschlussCHF 2'205.--

Artikel 28 und 29

Lohnerhöhung

Zur Information:
Löhne werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per 1. September des Vorjahres der Teuerung angepasst. Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.

Artikel 30

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt

Artikel 31 und 31a

Kinderzulagen

Zusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen firmenspezifische Kinderzulage in nachfolgender Höhe.
VoraussetzungKinderzulage/Monat
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. KindCHF 300.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. KindCHF 200.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. KindCHF 100.--
Kinder > 16 Jahrepro Kind CHF 120.--

Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.

Artikel 20a und 25

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nicht bezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen.

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Ersatz der Kosten (Mahlzeiten und Arbeiten ausserhalb des Büros; auswärts übernachten) gemäss Spesenreglement des Betriebs.
Reisespesen (ausgenommen üblicher Arbeitsweg) werden auch entschädigt. Sofern zumutbar, ist für Geschäftsfahrten der ÖV zu berücksichtigen. Ansonsten Geschäftsautos; wenn auch dies nicht möglich: eigenes Auto, mit angemessener km-Entschädigung und Vollkasko-Versicherung.

Artikel 11

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40 h/Woche (inbegriffen: zweimal täglich 15 Minuten Pause), 5-Tagewoche

Artikel 6

Ferien

KategorieAnzahl Ferienwochen
Allgemein5
Bis zum 20. und ab dem 50. Altersjahr6
Lehrlinge6

Artikel 12 und 24

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes1 Tag
Todesfall des Partners, Partnerin oder im engsten Familienkreis3 Tage
Todesfall von Verwandten oder Bekannten1 Tag
Geburt eines Kindes20 Tage
Militärische Inspektiondie nötige Zeit
Zahnarzt- und Arztbesuchedie nötige Zeit
Behördliche Angelegenheitendie nötige Zeit
Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb)die nötige Zeit
Umzug1 Tag
Pflege kranker FamilienmitgliederAbsprache mit dem Betrieb

Artikel 18 und 20

bezahlte Feiertage

Als bezahlte freie Tage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Pfingstmontag, 1. August, 24. Dezember (4 Stunden Arbeitszeit), Weihnachten, Stephanstag, Sylvester (4 Stunden Arbeitszeit).

Artikel 15

Bildungsurlaub

Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub in der Höhe von mind. 6% der Bruttoarbeitszeit (ausgenommen PraktikantInnen). Lehrlingen ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben freizuhalten.

Artikel 13 und 24

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb.

Unfall:
SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten.

Artikel 19 und 21

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor der Niederkunft.
Anstelle eines unbezahlten Urlaubes kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei solange ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.

Vaterschaft:
20 bezahlte freie Tage
8 Monate unbezahlten Urlaub oder Teilzeitarbeit wie bei Mutterschaft.
Adoption oder Aufnahme Pflegekind: gleiche Absprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft; ist das Kind < 1 Jahr alt, 50% des Anspruchs bei Mutterschaft.

Artikel 20

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während max. drei Wochen pro Jahr: Freiwillige Arbeitsdienste (Katastropheneinsatz, Sozialeinsätze oder Ähnliches) in der Höhe des Lohnausgleichs im Militärdienst.
Während der Rekrutenschule, obligatorische Wiederholungskurse/Zivilschutztleistungen: 100% (Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb)
Für Mitarbeiter, die keinen Militärdienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.

Artikel 17

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:
Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat.

Artikel 25

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Neue Erkenntnisse bezüglich der Ergonomie, insb. der Einrichtung ergonomisch richtiger Arbeitsplätze, sind laufend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden den MitarbeiterInnen entsprechende Checklisten abgegeben.

Artikel 10

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lehrlinge:
Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können.

Lohn:
Lehrlingepro Monat
1. LehrjahrCHF 580.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'165.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'450.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 1'950.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'690.--
Mittlere PhaseCHF 1'940.--
Vor AbschlussCHF 2'205.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr3 Monate
Geschäftsleitende MitarbeiterInnen6 Monate

Artikel 22

Kündigungsschutz

Keine Kündigung erlaubt, solange MitarbeiterInnen Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen und nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft sowie während eines unbezahlten Urlaubes.

Artikel 23

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Metron AG

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Öffentliches Amt: falls deswegen Pensumreduktion notwendig, Pauschalentschädigung von CHF 400.--/Monat.
MitarbeiterInnen, die dem Vorstand eines Berufs- und Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, SVU, FSU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Monat ausgerichtet.

Artikel 16

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert.

Mitbestimmung umfasst u.a. den Anspruch der MitarbeiterInnen auf:
- Offenlegung aller geschäftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse
- Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung.

Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrates der Metron das verbindliche Antragsrecht für Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen zu.

Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der MitarbeiterInnen von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktionmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden.

Artikel 5

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die Rahmenkrisenplanung regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen.
Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem GAV abweichen. In diesem Fall Informationpflicht gegenüber der Unia.
Solange als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrecht zu erhalten. Mitbestimmung betreffend allfälliger Massnahmen.

Artikel 3

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

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