Firmenvertrag Metron AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 24.05.2008 - 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Arbeitsbedingungen
Beiträge | Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge | |
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)betrieblicher GeltungsbereichDem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron. Diese sind: - Metron Infrastruktur AG - Metron Haus AG - Metron Architektur AG - Metron Raumentwicklung AG - Metron Verkehrsplanung AG - Metron Landschaft AG - Metron Bern AG - Metron Zürich AG Präambelpersönlicher GeltungsbereichAlle MitarbeiterInnen inkl. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und PraktikantInnen sind diesem GAV unterstellt. Nicht vom GAV erfasst werden im Stundenlohn Angestellte (z.B. RaumpflegerInnen), "freie MitarbeiterInnen" und andere nicht Festangestellte. Artikel 1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselGAV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei per Kalenderjahrende gekündigt werden (6 Monate Kündigungsfrist). Artikel 32 und 34ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMinimallöhne | pro Monat (brutto) |
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Allgemein (ausgenommen Lehrlinge und PraktikantInnen) | CHF 3'385.-- | Abgeschlossene Berufslehre und/oder höhere Ausbildung | CHF 3'895.-- |
Maximallohn: das 3-fache des Minimallohns (inkl. Funktionszuschläge: das 4-fache des Minimallohns) Lehrlinge | pro Monat |
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1. Lehrjahr | CHF 580.-- | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'165.-- | 4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) | CHF 1'450.-- | 4. Lehrjahr (9.-12. Monat) | CHF 1'950.-- |
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--. PraktikantInnen | pro Monat |
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Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung | CHF 1'690.-- | Mittlere Phase | CHF 1'940.-- | Vor Abschluss | CHF 2'205.-- | Artikel 28 und 29LohnerhöhungZur Information: Löhne werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per 1. September des Vorjahres der Teuerung angepasst. Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren. Artikel 30Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Gewinnbeteiligung: Die MitarbeiterInnen können am Gewinn beteiligt werden (Stichtag: 1. Januar). Die Höhe der individuellen Gewinnbeteiligung wird durch den Betrieb festgelegt Artikel 31 und 31aKinderzulagenZusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen firmenspezifische Kinderzulage in nachfolgender Höhe. Voraussetzung | Kinderzulage/Monat |
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Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. Kind | CHF 300.-- | Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. Kind | CHF 200.-- | Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. Kind | CHF 100.-- | Kinder > 16 Jahre | pro Kind CHF 120.-- | Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt: Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat. Artikel 20a und 25LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden werden nicht bezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen. Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungErsatz der Kosten (Mahlzeiten und Arbeiten ausserhalb des Büros; auswärts übernachten) gemäss Spesenreglement des Betriebs. Reisespesen (ausgenommen üblicher Arbeitsweg) werden auch entschädigt. Sofern zumutbar, ist für Geschäftsfahrten der ÖV zu berücksichtigen. Ansonsten Geschäftsautos; wenn auch dies nicht möglich: eigenes Auto, mit angemessener km-Entschädigung und Vollkasko-Versicherung. Artikel 11Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit40 h/Woche (inbegriffen: zweimal täglich 15 Minuten Pause), 5-Tagewoche Artikel 6FerienKategorie | Anzahl Ferienwochen |
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Allgemein | 5 | Bis zum 20. und ab dem 50. Altersjahr | 6 | Lehrlinge | 6 | Artikel 12 und 24bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 3 Tage | Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes | 1 Tag | Todesfall des Partners, Partnerin oder im engsten Familienkreis | 3 Tage | Todesfall von Verwandten oder Bekannten | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 20 Tage | Militärische Inspektion | die nötige Zeit | Zahnarzt- und Arztbesuche | die nötige Zeit | Behördliche Angelegenheiten | die nötige Zeit | Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb) | die nötige Zeit | Umzug | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder | Absprache mit dem Betrieb | Artikel 18 und 20bezahlte FeiertageAls bezahlte freie Tage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt (Vortag 6 Stunden Arbeitszeit), Pfingstmontag, 1. August, 24. Dezember (4 Stunden Arbeitszeit), Weihnachten, Stephanstag, Sylvester (4 Stunden Arbeitszeit). Artikel 15BildungsurlaubAnspruch auf bezahlten Bildungsurlaub in der Höhe von mind. 6% der Bruttoarbeitszeit (ausgenommen PraktikantInnen). Lehrlingen ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben freizuhalten. Artikel 13 und 24LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: MitarbeiterInnen erhalten während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an: Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohnes während 630 Tagen. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes. Versicherungsgesellschaft gemäss KVG. Die Prämien bezahlt der Betrieb. Unfall: SUVA-Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle (Versicherungsprämie zu Lasten des Betriebes). Gilt nur für MitarbeiterInnen, die mehr als 12 h/Woche arbeiten. Artikel 19 und 21Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor der Niederkunft. Anstelle eines unbezahlten Urlaubes kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei solange ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt. Vaterschaft: 20 bezahlte freie Tage 8 Monate unbezahlten Urlaub oder Teilzeitarbeit wie bei Mutterschaft. Adoption oder Aufnahme Pflegekind: gleiche Absprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft; ist das Kind < 1 Jahr alt, 50% des Anspruchs bei Mutterschaft. Artikel 20Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWährend max. drei Wochen pro Jahr: Freiwillige Arbeitsdienste (Katastropheneinsatz, Sozialeinsätze oder Ähnliches) in der Höhe des Lohnausgleichs im Militärdienst. Während der Rekrutenschule, obligatorische Wiederholungskurse/Zivilschutztleistungen: 100% (Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb) Für Mitarbeiter, die keinen Militärdienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz. Artikel 17Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungUnterstützung Ein-Eltern-Haushalt: Alleinerziehende Elternteile werden von den Betrieben finanziell unterstützt. Unterstützungsfrist nach den Kriterien der kantonalen Kinderzulagen. Die Beiträge werden von den Betrieben jährlich festgelegt, mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat. Artikel 25Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzNeue Erkenntnisse bezüglich der Ergonomie, insb. der Einrichtung ergonomisch richtiger Arbeitsplätze, sind laufend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden den MitarbeiterInnen entsprechende Checklisten abgegeben. Artikel 10Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Die Lehrlinge sind dem Firmenvertrag unterstellt. Weiterbeschäftigung Lehrlinge: Lehrlingen ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrages für die Dauer von 6 Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können. Lohn: Lehrlinge | pro Monat |
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1. Lehrjahr | CHF 580.-- | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'165.-- | 4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) | CHF 1'450.-- | 4. Lehrjahr (9.-12. Monat) | CHF 1'950.-- |
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'655.--. PraktikantInnen | pro Monat |
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Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung | CHF 1'690.-- | Mittlere Phase | CHF 1'940.-- | Vor Abschluss | CHF 2'205.-- | Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Lehrlinge: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.) - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1, 24 und 29; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit | 7 Tage | Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Ab dem 2. Dienstjahr | 3 Monate | Geschäftsleitende MitarbeiterInnen | 6 Monate | Artikel 22KündigungsschutzKeine Kündigung erlaubt, solange MitarbeiterInnen Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen und nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft sowie während eines unbezahlten Urlaubes. Artikel 23SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungMetron AGMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitÖffentliches Amt: falls deswegen Pensumreduktion notwendig, Pauschalentschädigung von CHF 400.--/Monat. MitarbeiterInnen, die dem Vorstand eines Berufs- und Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, SVU, FSU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.-- pro Monat ausgerichtet. Artikel 16Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Mitbestimmung umfasst u.a. den Anspruch der MitarbeiterInnen auf: - Offenlegung aller geschäftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse - Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung. Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrates der Metron das verbindliche Antragsrecht für Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen zu. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der MitarbeiterInnen von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktionmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Artikel 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie Rahmenkrisenplanung regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen. Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem GAV abweichen. In diesem Fall Informationpflicht gegenüber der Unia. Solange als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrecht zu erhalten. Mitbestimmung betreffend allfälliger Massnahmen. Artikel 3KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenFriedenspflichtKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Firmenvertrag Metron Ausgabe 2008 (435 KB, PDF)
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