GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie. Artikel 1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal. Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart. Ausgenommen sind: a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion; b. das kaufmännische Personal; c. das technische Personal. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart. Ausgenommen sind: a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion; b. das kaufmännische Personal; c. das technische Personal. Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter. Artikel 24ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Ungelernte Arbeitnehmende (*1) | CHF 4'025.-- | Angelernte Arbeitnehmende | CHF 4'175.-- | Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens | CHF 4'375.-- | BetonwerkerIn EFZ | CHF 4'800.-- | (*1) Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.-- unterschritten werden. Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat. Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020Lohnerhöhung2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen: CHF 20.-- pro Monat. Individuelle Lohnerhöhung (Gilt nicht für den Personalverleih): Die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ist durchschnittlich um CHF 5.-- pro Monat zu erhöhen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2019 anrechnen. Zur Information: Jährliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: IIIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Artikel 4KinderzulagenMindestens gemäss eidgenössischen Vorschriften. Artikel 4D
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich. Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag. Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%. Artikel 3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAm Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert. Artikel 3Schichtarbeit / PikettdienstIm Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.20 pro Stunde. Artikel 4SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.). Artikel 2FerienKategorie | AnzahlFerientage |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge) | 30 Tage | ab 1. Dienstjahr | 25 Tage | nach 15 Dienstjahren im Betrieb | 27.5 Tage | nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 3 Tage | Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Militär, Inspektion, Rekrutierung | ½ Tag | Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet. Artikel 7bezahlte FeiertageSämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender. Artikel 6BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDie diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten: – Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn); – die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage; – die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung; – im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden; – Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung; – Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen; – bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht; – während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit. An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70% Artikel 10Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 3 Tage Artikel 7Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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bis 4 Wochen/Jahr sowie Rekrutenschule | 100% | über 4 bis 21 Wochen/Jahr | 80% | Artikel 8Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Beitrag |
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ArbeitnehmerInnen | CHF 17.--/Monat | Lernendee | CHF 5.--/Monat | Arbeitgeber | CHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat | Artikel 15Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit. Speziell können auch Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.
Artikel 18Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15). Vollzugskostenbeitrag: Lernende: CHF 5.--/Monat Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lohn BetonwerkerIn Empfehlung SwissBeton (Oktober 2014)
Lernende | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 850.-- | 2. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'600.-- |
Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatlohn. Artikel 4, 5 und 15; Auskunft SwissBeton vom 16.10.2014; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage | im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | im 2. bis 5. Dienstjahr | 2 Monate | ab 6. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 11KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – die GewerkschaftArbeitgebervertretungSwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPBparitätische OrganeVollzugsorganeDer Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen; b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt; c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV); d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages; e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten. Artikel 20FondsPariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie Hauptstrasse 34a 5502 Hunzenschwil 062 823 82 23MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen. Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit. Speziell können auch Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.
Artikel 18Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen wie Umstrukturierungen, Rationalisierungen, Betriebs- und Teilbetriebsschliessungen, sind die örtlichen Gewerkschaften frühzeitig zu orientieren. Artikel 11
KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe
| Betriebsebene
| Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission | Dritte Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 20 und 22FriedenspflichtDie Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen sind jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, Schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung, untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind. Jede(r) VertragspartnerIn verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben. Tritt eine solche Störung trotzdem ein und wird sie auf Verlangen der Gegenpartei nicht sofort behoben, so treten die Verfahrungsbestimmungen des Art. 21 in Kraft. Während der Dauer der Verfahren vor den in Art. 20 genannten Instanzen haben die beteiligten Vertragspartner alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konfliktes führen könnte.
Artikel 16KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerische Betonwaren-Industrie 2003 mit Nachträgen bis 2020 (210 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2020 Betonwaren-Industrie (72 KB, PDF)
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