GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis
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Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis. *Artikel 2*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes. Personalverleih- und Temporärfirmen. Betriebe aus anderen Branchen, die für Drittpersonen regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen. Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Elektroinstallationsunternehmen und die ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer gemäss Lohnabkommen Art. 2, ungeachtet der Art der Entlöhnung und für Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Drittpersonen elektrische Arbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und der Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben. Artikel 3: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselJeder vertragschliessende Verband kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den Vertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember jeden Jahres kündigen, erstmals am 30. September 2011. Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, sprechen sich die Parteien ab, damit die Kündigung erst am Ende der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft tritt. Artikel 45ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Dienstjahr | Stundenlohn |
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1. FreileitungsmonteurIn (ohne Lehre) und HilfsmonteurIn | im 1. Jahr | CHF 24.60 | | im 2. Jahr | CHF 24.85 | | im 3. Jahr | CHF 25.15 | | ab dem 4. Jahr | CHF 26.25 | 2. Montage-ElektrikerIn EFZ und AutomatikmonteurIn EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.00 | | ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | 2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | | CHF 28.55 | 3. Elektroinstallateur EFZ/ Spezialist für Telekommunikations und MSR (Telematiker)/ Automatiker EFZ | im 1. und 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 | | ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.85 | 3.a) Elektroinstallateur EFZ / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet) | | CHF 29.40 | 4. Elektro-Teamleiter (oder Zertifikat SpezialmonteurIn) | | CHF 30.85 | Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren Paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden. Indexierung: Die angeführten Löhne wurden aufgrund einer Schätzung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005=100 Punkte) zwischen 104.6 Punkten (Oktober 2008) und 105.3 Punkten indexiert.
Artikel 16 und 17; Arbeitsbedingungen 2017LohnkategorienLohnkategorie | Berufsbezeichnung | Beschrieb |
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Klasse 1 | Freileitungsmonteur (ohne Lehre) und Hilfsmonteur | | Klasse 2 | Montage-Elektriker | | Klasse 3 | Elektroinstallateur / Elektromonteur / Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) | | Klasse 4 | Spezialmonteur | Elektroinstallateur / Elektromonteur mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Spezialmonteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 2 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. | Klasse 5 | Leitender Monteur | Spezialmonteur, der mit Erfolg die von der WVEI organisierte Prüfung als Leitender Monteur bestanden hat, oder qualifizierter Arbeitnehmer, der als solcher von seinem Arbeitgeber anerkannt ist. 3 Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt. | Artikel 16Lohnerhöhung2016
(per 1.8.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klasse 1, 2, 2a) werden ab dem 1. Januar 2016
um CHF 0,15 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 26.50. Die effektiven Löhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Klassen 3, 3a) werden ab dem 1. Januar 2016
um CHF 0,25 /Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatsverhältnis beträgt die Erhöhung CHF 44.10. Löhne über CHF 5 500.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer, die dieser Lohnklasse angehören, haben die Sozialpartner beschlossen, die Löhne an die Teuerung, berechnet auf Basis des Konsumentenpreisindexes von Ende Dezember 2009 (105.3 Punkte), anzupassen. Es wird jedoch empfohlen, mindestens eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen, wie die, welche für die anderen Arbeitnehmer vereinbart wurde. Zur Information: Jedes Jahr passen die Vertragsparteien die Reallöhne an und setzen die Mindestlöhne fest.
Artikel 16 und 17.2; Arbeitsbedingungen 2016Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAm Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht. Artikel 18KinderzulagenGemäss dem einschlägigen kantonalen Gesetz und den Kassenreglementen.
Artikel 22LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitArbeitszeit | Lohnzuschlag |
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Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr | 25% | An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00. sofern tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird | 25% | Arbeitszeit darf um 5h verlängert werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird | ohne Zuschlag | Artikel 11 und 19Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag/Regelung |
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Samstags- und Sonntags
arbeit | Ist untersagt; nur in dringenden Fällen dürfen Abend-, Nacht-
, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleistet werden (Voranzeige an PBK, erteilt Arbeitserlaubnis). | Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% | Artikel 19Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungSpesenart | Zulagen |
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Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF 16.--/Monat | Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers | CHF -.65/km | Baustelle > 8km von Werkstatt/Wohnort entfernt | CHF 17.-- pro Mittagessen | Übernachtung auswärts | Bezahlung angemessener Verpflegung/Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage) | Jeden 2. Sonntag kann Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren | Rückfahrt gilt als Arbeitszeit | Artikel 20weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit41.5h/Woche. Verlängerung um 5h/Woche möglich ohne Zuschlag von 25%, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurschnitt eingehalten wird. Artikel 11FerienAlterskategorie | Ferientage | Pauschalentschädigung |
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Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen | 25 Tage | 11.3% | Ab zurückgelegtem 20. und bis zum 56. Altersjahr | 25 Tage | 11.3% | Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.85% | Artikel 12bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes
| 3 Tage
| Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern | 3 Tage | Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter | 1 Tag | Militärinspektion | 0.5 Tag (entsprechende Zeit: falls Inspektionsort so weit entfernt, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann) | Militärische Aushebung | 1 Tag | Umzug | max. 1 Tag/Jahr | Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden. Artikel 23bezahlte FeiertageFür jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn: Neujahr, Josefstag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag. Für Arbeitnehmende in den den "Beruflichen Sozialeinrichtungen" angeschlossenen Betrieben: Pauschalentschädigung von 3% des Bruttogrundlohnes.
Für Arbeitnehmenden der anderen Unternehmen: Tagesentschädigung entspricht einem Lohn von 8.3 Stunden. Artikel 13BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern. Die beiden ersten Tage der Abwesenheit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er ab dem 1. Tag 80% des Lohnes zu entrichten. Taggelder: 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen. [nonave]Unfallversicherung: - Alle ArbeinehmerInnen sind gemäss den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung (UVG) zu versichern. - ArbeitnehmerIn übernimmt die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.[/nonave] - Bei SUVA-anerkanntem Unfall oder Berufskrankheit bezahlt der/die ArbeitgeberIn für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes. Vorbehalten bleiben gleichwertige oder weiterreichende Bestimmungen der Reglemente der unter Art. 29 GAV definierten Sozialkassen.
Artikel 25 und 26Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 23Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule und während anderer länger dauernder obligatorischen Militärdienstleistung ab 31. Tag:
Wer | Entschädigung |
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Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Während anderer obligatorischer Militärdienstperioden bis zu 30 Tagen | 100% des Lohnes | Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt. Artikel 24Pensionsregelungen / FrühpensionierungAlle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind. Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL. Für weitere Informationen: vgl. Reglement RETAVAL auf www.bureaudesmetiers.ch
Artikel 28, Arbeitsbedingungen 2008; GAV RETAVAL: verschiedene ArtikelBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Betrag |
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ArbeitgeberIn | CHF 150.-- plus 0.3% der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme, höchstens aber CHF 3'000.-- | Arbeitnehmende | 0.5% des Bruttolohnes |
Artikel 41 Die Abrechnungen der Kassen oder des Berufsbeitrages sind jährlich, insofern die Allgemeinverbindlichkeit besteht, der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu unterbreiten. Diese Abrechnungen sind zusammen mit einem von einer anerkannten Revisionsstelle erstellten Bericht einzureichen. Die vorgenannte Dienststelle kann zudem die Einsicht weiterer Belege und zusätzliche Auskünfte verlangen. Artikel 6: AllgemeinverbindlicherklärungArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzArbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich, sämtliche Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zu befolgen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu befolgen. Die Partei, welche diese Vorschriften missachtet, hat mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Artikel 9Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt. Lohn (Verbandsempfehlung WVEI) Elektromonteur/Elektromonteurin
Lehrjahr | Stundenlohn |
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1. Lehrjahr | CHF 3.-- | 2. Lehrjahr | CHF 4.-- | 3. Lehrjahr | CHF 6.-- | 4. Lehrjahr | CHF 7.-- | Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 et 12; Verbandsempfehlung WVEI; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat; für 'Spezialmonteur' und 'Leitender Monteur' max. 2 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Artikel 4KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen; ab dem sechsten bis zum 8. Dienstjahr 360 Tage und ab dem neunten Dienstjahr 720 Tage. Artikel 6.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Les Syndicats chrétiens interprofessionnels du Valais (SCIV-SYNA)ArbeitgebervertretungWalliser Verband der Elektro-Installationsfirmen (WVEI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Berufskommission (PBK): - Sekretariat: Walliser Handwerkerverband - Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der Anwendung der Vertragsbestimmungen;Verwaltung der Beiträge, Verhängung von Sanktionen usw. Engere Paritätische Berufskommission (engere PBK): - Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite - Aufgaben/Zuständigkeiten: werden von der PBK übertragen Artikel 35, 36, 37 und 38 Im Rahmen der Kontrollen über den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages haben die Mitglieder der paritätischen Kommission das Berufsgeheimmnis zu wahren. Artikel 4: AllgemeinverbindlicherklärungMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDer Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage.
Artikel 37Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDer Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den ArbeitnehmervertreterInnen darf wegen ihrer Tätigkeit in der PBK weder gekündigt, noch dürfen sie in sonst einer Art und Weise benachteiligt werden.
Artikel 37Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission | 2. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 39FriedenspflichtDie vertragschliessenden Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verpflichten sich zur absoluten Friedenspflicht.Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks, Aussperrungen usw. Desweiteren: Verzicht auf Pressepolemik
Artikel 32Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist. Artikel 43 Grundsatz: Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens Fr. 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. Höhe der Kaution: Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) unter Fr. 2'000.00: Befreiung des Unternehmens von der Kautionspflicht. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Das Unternehmen hat der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Auftragssumme zwischen Fr. 2’000.00 und Fr. 20’000.00 pro Kalenderjahr: Kaution Fr. 5’000.00. Auftragssumme überschreitet Fr. 20’000.00: volle Kaution in der Höhe von Fr. 10’000.00. Auf schweizerischem Staatsgebiet: einmalige Leistung der Kaution, allfälligen Kautionsforderungen aus anderen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen. Artikel 1: Anhang über die Kaution 2015 Verwendung der Kaution zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK in folgender Reihenfolge: 1. Zahlung von Konventionalstrafen 2. Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten. Artikel 2: Anhang über die Kaution 2015 Zugriff: Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 37 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er 1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder 2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat. Artikel 3: Anhang über die Kaution 2015 Verfahren: Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen. Aufstocken der Kaution: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken. Freigabe der Kaution: Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt: a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung. Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet. Artikel 4: Anhang über die Kaution 2015 Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution: Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet. Artikel 5: Anhang über die Kaution 2015 Verwaltung der Kautionen: Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren. Artikel 6: Anhang über die Kaution 2015 Gerichtsstand: Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht. Artikel 7: Anhang über die Kaution 2015
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes des Kantons Wallis 2013 (292 KB, PDF)» Arbeitsbedingungen 2015 (167 KB, PDF)» Arbeitsbedingungen 2016 (131 KB, PDF)» Arbeitsbedingungen 2017 (179 KB, PDF)
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