GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.
Artikel 1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.
Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- Selbständigerwerbende;
- Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
- Kaderangestellte;
- Fach- und Verwaltungspersonal;
- Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe, Metallbauunternehmen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, anderseits, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden, der Familienmitglieder des
Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jeder unterzeichnende Verband kann den vorliegenden Vertrag kündigen, der damit hinfällig wird. Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingehen, erstmals per 31. Dezember 2017.
Wird der Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gekündigt, erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr.
Artikel 10Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lohnerhöhung
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Kinderzulagen
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Schichtarbeit / Pikettdienst
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Spesenentschädigung
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Ferien
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
bezahlte Feiertage
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Bildungsurlaub
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Zweck:
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
Eintrittsalter:
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.
Finanzierung:
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
Anspruchsberechtigte:
Versicherte, die 20 Jahre lang an eine anerkannte GV-Einrichtung Beiträge eingezahlt haben und die, die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig waren.
Leistungen:
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 48’000.-- pro Jahr.
Härtefallersatzleistungen:
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.
Artikel 2 und 5; AVV: Artikel 48cBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen.
Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.
Artikel 5Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Kündigung
Kündigungsfrist
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Kündigungsschutz
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Christliche GewerkschaftArbeitgebervertretung
Walliser Verband der Landschaftsgärtner (WVLg)
Walliser Verband der Elektro-Installationsunternehmen (WVEI)
suissetec Valais romand
suissetec Oberwallis
Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais (AMFA)
Verband des industriellen Rohrleitungsbaus (WVLg)
Verband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)paritätische Organe
Vollzugsorgane
Die Leitung der Kasse RETAVAL wird dem Stiftungsrat anvertraut (nachfolgend: paritätischer Rat), dem folgende Kompetenzen obliegen:
a) Erstellung des Reglements und gegebenenfalls der Richtlinien der Kasse;
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Berichte der Kontrollstelle und der Revisoren;
c) Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs des vorliegenden Vertrages, des Reglements und der Richtlinien der Kasse (im Einklang mit Art. 8);
d) Regelung der durch den vorliegenden Vertrag nicht definierten Sonderfälle;
e) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie über die Anlage der Kassenfonds. Der paritätische Rat kann diese Kompetenz an eine vom ihm bestimmte Anlagekommission übertragen;
f) Eintreibung der Kassenguthaben;
g) Ernennung der Anlagekommission;
h) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 7 des vorliegenden Vertrages;
i) Ernennung des Kassenverwalters, des anerkannten Kassenexperten sowie der Kontrollstelle
Artikel 6Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.
Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: paritätischer Rat
2. Stufe: Gericht jenen Ortes, an dem die Kasse RETAVAL ihren Sitz hat
Artikel 7