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Unia Vertrag GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3.1*
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3.1*
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3.1*
Gilt für die ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a) Spenglerei/Gebäudehülle;
b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
c) Heizung;
d) Klima/Kälte;
e) Lüftung;
f) Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen.
Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen
– wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
– wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
– wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
– wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
– Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage und Art. 34 Absenzen. Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a) Spenglerei/Gebäudehülle;
b) Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
c) Heizung;
d) Klima/Kälte;
e) Lüftung;
f) Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen. sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a) Spenglerei/Gebäudehülle;
b) Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb
der Gebäude;
c) Heizung;
d) Klima/Kälte;
e) Lüftung;
f) Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:
a) Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber;
b) Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c) Kaufmännisches Personal;
d) Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Februar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Installateur 1im 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'100.--CHF 23.66
im 3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'400.--CHF 25.39
im 5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'900.--CHF 28.27
im 7. Jahr nach LehrabschlussCHF 5'100.--CHF 29.43
Installateur 2im 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
im 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
im 3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'100.--CHF 23.66
im 4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Installateur 3im 1. Jahr der AnstellungCHF 3'700.--CHF 21.35
im 2. Jahr der AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
im 3. Jahr der AnstellungCHF 3'800.--CHF 21.93
im 4. Jahr der AnstellungCHF 4'000.--CHF 23.08
Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 39; Anhang 8: Artikel 3

Lohnkategorien

KategorieBeschreibung
Installateur 1Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Installateur 2Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche
Installateur 3Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben

Artikel 39.3

Lohnerhöhung

2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtliche … angeschlossenen Unternehmen verwenden 0.4 % der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2018, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6 % der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Anstellungsbeginn ab 1. Juli 2018. Mindestlohnstufenanpassungen gelten als Lohnerhöhungen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im September – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Landesindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln.

Artikel 41.1; Anhang 8: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

Kinderzulagen

Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben.
Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 47

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag.

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt:
Bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).
Bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/Feiertagszuschlag.

Artikel 28 und 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:0025%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden
entweder eine Zeitkompensation von 10% oder

einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 43

Schichtarbeit / Pikettdienst

Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von CHF 180.-- auszuzahlen.

Artikel 43.4

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit:
Unter Beachtung von Artikel 44.2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit, wenn der externe Arbeitsort mehr als 10 km (eine Wegstrecke) vom Firmendomizil / Anstellungsort entfernt ist.

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage CHF 15.-- pro Tag.

Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges:
Unter Beachtung von Artikel 45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW CHF -.70 pro km.

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Artikel 4 und 5

weitere Zuschläge

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Gestützt auf Artikel 25.2 GAV legen die Vertragsparteien die Jahresbruttoarbeitszeit 2019 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2088 Stunden fest.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. (…) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt.

Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnittlich 2080 Stunden pro Jahr.
Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg von und zur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.

Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungsperiode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezogene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Artikel 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Artikel 25; Anhang 8: Artikel 1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat der Arbeitnehmenden2 Tage
Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes der Arbeitnehmenden1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeberbis 3 Tage

In eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 18.6.2004 (Partnerschaftsgesetz) haben die gleiche Rechtsstellung wie verheiratete Personen.

Fällt ein Absenztag gemäss Art. 34.1 GAV auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Artikel 34

bezahlte Feiertage

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen.

Artikel 31

Bildungsurlaub

Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden richten ihr Interesse auf die Entwicklung ihres gesamten Branchenbereiches. Permanente Weiterbildung ist Teil des beruflichen und privaten Lebens.

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.

Die Regelung von Art. 23.2 GAV gilt insbesondere für Kurse, Seminare und andere Bildungsveranstaltungen, welche durch eine der Vertragsparteien oder durch die PK oder die PLK durchgeführt werden. Der Zeitpunkt solcher Absenzen im Betrieb gemäss Art. 23.2 GAV wird zwischen den Arbeitnehmenden und dem Vorgesetzten vereinbart. Die Arbeitnehmenden haben in den Fragen der Weiterbildung ein Mitspracherecht, betreffs Inhalt, Wahl und Zeit.

Artikel 23

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des Lohnes (ohne Spesen); Mitarbeitende, welche mindestens 10 Jahre im Betrieb gearbeitet haben, haben während 6 Monaten Anspruch auf 90% des Lohnes (ohne Spesen);
b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
f) die im KVG2 vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht,
g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG3-Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein;
h) das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
i) bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%.
j) Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend.

Unfall:
Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden.
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 49, 50 und 52.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

Der Arbeitnehmer hat zusätzlich zum Tage der Geburt nach Artikel 34.1 Buchstabe c) Anspruch auf 3 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub, welcher innert 12 Monaten seit Geburt des Kindes zu beziehen ist.

Artikel 34a

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können auf Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Der gleitende Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch)

Artikel 33

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerVollzugskostenbeitragWeiterbildungsbeitragTotal
Arbeitnehmende/r (pro Monat)CHF 20.--CHF 5.--CHF 25.--
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellter/m)CHF 20.--CHF 5.--CHF 25.-- + pauschaler Grundbeitrag von CHF 240.--/Jahr bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll gefördert werden. Aussagen und Handlungen, die eine ausländerfeindliche Stimmung bewirken und fördern können, sind untersagt.

Artikel 21

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Handlungen oder Aussagen, welche deren Würde verletzen könnten, sind zu unterlassen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, zu einem Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens beizutragen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert.

Artikel 21

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Ferientage



Löhne (Empfehlungen für im 2014 abgeschlossene Lehrverträge):
AusbildungLehrjahrMonatslohn (ohne Gratifikation)Stundenlohn (ohne Gratifikation)
3- oder 4-jährige Lehre mit EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)1. LehrjahrCHF 750.--CHF 4.33
2. LehrjahrCHF 900.--CHF 5.19
3. LehrjahrCHF 1'100.--CHF 6.35
4. LehrjahrCHF 1'300.--CHF 7.50
Zusatzlehre1. JahrCHF 1'650.--CHF 9.52
2. JahrCHF 1'950.--CHF 11.25
Haustechnikpraktiker EBA (Eidgenössisches Berufsattest)1. LehrjahrCHF 600.--CHF 3.46
2. LehrjahrCHF 800.--CHF 4.62
Zusatzausbildung EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)1. JahrCHF 1'000.--CHF 5.77
2. JahrCHF 1'200.--CHF 6.92


Artikel 3.4 und 29; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2; OR 329e; Empfehlung Entschädigung für Lernende 2014

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, nach Vereinbarung)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat
im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsverträge haben bezüglich der Paritätischen Kommission zu bestimmen:
a) deren Befugnisse;
b) deren Mitgliederzahl;
c) deren Organisation.

Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:
a) die Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;

d) die Behandlung von Fragen, die ihr von den
– Vertragsparteien;
– Sektionen;
– PLK
vorgelegt werden;

e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;
l) (...).

Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.

Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
e) Lohnverhandlungen gemäss Art. 39 GAV und Art. 41 GAV;
f) GAV-Verhandlungen;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungs ver schiedenheiten und Streitig keiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) den von den Paritätischen Kommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
o) Fragen und Aufgaben, welche an die PLK herangetragen werden.

Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10 und 11

Fonds

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr (...) zur Weiterbildung zur Ausübung von Funktionen der Sozialpartnerschaft.

Artikel 23.2

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)

Artikel 14

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Kurzarbeit/Entlassungen: In solchen Fällen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Arbeitnehmenden vermieden oder wenigstens gemildert werden. Beizug der Vertragsparteien als Berater möglich.

Artikel 68

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zwischen den Vertragsparteien:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Landeskommission
2. StufeSchiedsgericht


Im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeParitätische Landeskommission
3. Stufe

Schiedsgericht


Artikel 9

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.

Artikel 4

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr

Verwendung der Kaution:
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:
1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.

Freigabe der Kaution:
Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:
a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7

Dokumente und Links  nach oben
» Bundersratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
» GAV Schweizerische Gebäudetechnikbranche 2019 (1926 KB, PDF)
» Regelung bezüglich Arbeitszeit, Überstunden und Jahresendzulagen bei unterjährig Angestellten im Stundenlohn. (Für den Personalverleih gültig ab 5.2.2020) (20 KB, PDF)
» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (Für den Personalverleih gültig bis 4.2.2020) (13 KB, PDF)

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