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Unia Vertrag GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (vormals: Dach- und Wandgewerbe)

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3*
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3*
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3*
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3*
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Waadt, Genf, Wallis, Basel-Stadt und Basel-Land, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassade tätig sind. Dazu gehören Elemente ab statischer Unterkonstruktion im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)

Ausgeschlossen sind Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb.

Artikel 4

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden unter Beachtung Art. 5.2 GAV die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten.

Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal

Die Arbeitnehmenden sind darüber zu orientieren, ob und welchem GAV sie unterstellt sind.

Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.

Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV generell einzuhalten.

Artikel 5

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach / Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau wie:
- Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz- und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V)

Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes arbeiten. Ergänzende Details zur Unterstellung der Lernenden sind im Anhang 2 geregelt.

Nicht unterstellte Arbeitnehmende sind:
a) Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter in leitender Funktion
b) Poliere mit eidg. Diplom
c) das kaufmännische und das Verkaufspersonal

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindest-MonatslöhneBerufsarbeitendeAngelernteHilfskräfte
Berufserfahrung in der Branche
< = 12 Mt.CHF 4'482.--CHF 4'141.--CHF 3'939.--
> 12 Mt.CHF 4'662.--CHF 4'286.--CHF 4'118.--
> 24 Mt.CHF 4'849.--CHF 4'437.--CHF 4'306.--
> 36 Mt.CHF 5'043.--CHF 4'592.--CHF 4'502.--
> 48 Mt.CHF 5'245.--CHF 4'753.--CHF 4'706.--
> 60 Mt.CHF 5'444.--CHF 4'920.--CHF 4'920.--

Mindest-StundenlöhneBerufsarbeitendeAngelernteHilfskräfte
Berufserfahrung in der Branche
< = 12 Mt.CHF 24.65CHF 22.75CHF 21.65
> 12 Mt.CHF 25.60CHF 23.55CHF 22.65
> 24 Mt.CHF 26.65CHF 24.40CHF 23.65
> 36 Mt.CHF 27.70CHF 25.25CHF 24.75
> 48 Mt.CHF 28.80CHF 26.10CHF 25.85
> 60 Mt.CHF 29.90CHF 27.05CHF 27.05

Der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn besteht ab 18. Altersjahr (Volljährigkeit).

Auf der Webseite www.plk-gebaeudehuelle.ch ist ein entsprechendes Merkblatt über den Zeitpunkt der Lohnanpassungen abrufbar.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)CHF 900.--CHF 1'100.--CHF 1'300.--
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA)CHF 800.--CHF 1'000.--

Artikel 24 und 27; Anhang 2 und Anhang 6: Artikel 2.1

Lohnkategorien

Berufsarbeitende:
Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Arbeitnehmende unter diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter/in aus baugewerblichen Berufen, sofern diese berufsbezeichnend eingesetzt werden. Als gleichwertig gelten Spengler/in und Zimmerleute.

Angelernte:
Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmende, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen und dem GAV unterstellt sind. Weiter gehören Angelernte mit Attest unter diese Kategorie, welche aus baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.

Hilfskräfte:
Unter diese Kategorie gehören all jene Arbeitnehmende, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und nicht der Kategorie Berufsarbeitende und Angelernte zugeordnet werden können

Artikel 24.6

Lohnerhöhung

2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um CHF 20.-- pro Monat bzw. 11 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht.
Diese automatische Erhöhung der Effektivlöhne wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Facharbeitende > 60 Mt.) liegt.

Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.

2019 (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden… generell um CHF 40.-- pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt.
Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich CHF 20.-- pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.

Zur Information:
Die Mindestlöhne werden um die Teuerung bis zum Wert von 1.5% automatisch angepasst. Betreffend der Anpassung der Teuerung gelten die gleichen Vorgaben wie für die Löhne die über 25% über dem höchst definierten Mindestlohn liegen.

Artikel 27.1; Anhang 6: Artikel 1.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt (8.33% des im laufenden Jahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes für im Stundenlohn Beschäftigte).

Artikel 28

Kinderzulagen

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmenden eine Kinder- bzw. Familienzulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben.
Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Der Arbeitgeber richtet dem Arbeitnehmenden die Zulage samt dem Lohn aus.

Artikel 45

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertretenden angeordnet werden.
Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind in der Regel durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten vom 31.12. an gerechnet, zu kompensieren. Ist die Kompensation in der vorgegebenen Frist nicht möglich, ist ein begründeter Antrag um Verlängerung der Frist bei der PLK einzureichen. Eine Abgeltung in Geld ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ausnahme ist in Artikel 34 GAV geregelt.

Ausnahme: Freiwillige Mehrarbeit
Beabsichtigen die Arbeitnehmenden, freiwillig und auf eigenen Wunsch Mehrarbeit zu leisten, haben sie sich zum Voraus mit dem Arbeitgeber über Zeitpunkt und Umfang dieser Mehrarbeit zu einigen. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich abzuschliessen. Diese separat vereinbarte Mehrarbeit ist nicht der Jahresarbeitszeit anzurechnen und wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ohne Zuschläge vergütet, dies auch dann, wenn die entsprechende Mehrarbeit an Samstagen geleistet wird. Die entsprechend vereinbarte Mehrarbeit ist in der Lohnabrechnung separat auszuweisen.
Die zulässige Grenze der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz darf nicht überschritten werden.
Die Regelung zur freiwilligen Mehrarbeit ist bewilligungspflichtig. Entsprechend ist ein begründeter Antrag mittels vorgegebenen Formulars der PLK zu stellen.

Artikel 25 und 34; Anhang 1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Werden an Samstagen, am Abend, gemäss nachstehender Tabelle Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen.
Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.

Art der ArbeitZeitLohnzuschlag
Sonntags-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Samstagsarbeit06h00-12h0025%
12h00-20h0050%
Abendarbeit20h00-23h0050%
Nachtarbeit23h00-6h0050%

Artikel 26

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Grundsatz
Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Die … Spesensätze sind in Anhang 6 GAV … geregelt.

Für die Mittagspause ist mindestens 1 Stunde einzuhalten. Können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht zum Geschäftsdomizil zurückkehren, weil ab Einsatzort für Hin- und Rückweg mehr als eine halbe Stunde gebraucht wird, ist die Zulage geschuldet.

Die Mittagszulage beträgt CHF 18.00 pro Tag.
Anstelle einer täglichen Mittagszulage kann eine Monatspauschale von mindestens CHF 300.00 für die Dauer von jeweils einem Jahr vereinbart werden.
Ist bei auswärtigen Arbeitseinsätzen die Einnahme eines Frühstücks bzw. eines Abendessens erforderlich, so wird das Frühstück mit CHF 15.00 und das Abendessen mit CHF 20.00 entschädigt.

Heimreise
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.

Benützung des privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung. Bei Benützung eines dem Arbeitnehmenden gehörenden Motorfahrzeuges, werden die Entschädigungen gemäss Anhang 6 GAV … vergütet. Die Entschädigungen nach Artikel 30.2 GAV gelten als Zahlung im Sinne von Artikel 327b Abs. 1 und 2 OR. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.

Unter Beachtung von Art. 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto CHF 0.70/km.

Artikel 29 und 30; Anhang 6: Artikel 4 und 5

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'184h/Jahr (inkl. bezahlte Wegzeit; durchschnittlich 42h/Woche; 182h/Monat)

Artikel 31.2

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageZuschlag im Stundenlohn

Bis und mit vollendetem 20. Altersjahr25 Tage10.64%

Bis und mit vollendetem 50. Altersjahr25 Tage10.64%

Bis und mit vollendetem 60. Altersjahr25 Tage10.64%

Ab dem 61. Altersjahr30 Tage13.04%


Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.

Artikel 37.1; Anhang 1: Artikel 2.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Wenn nicht auf arbeitsfreien Tag fallend:
Anlassbezahlte Tage
Verheiratung2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes3 Tage
Heirat eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn, -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung1 Tag
Umzug oder Gründung eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel1 Tag

Artikel 43.1

bezahlte Feiertage

Sind keine Ergänzungsbestimmungen zum GAV vorhanden, gelten folgende Feiertage:
Neujahr, 2. Januar (Berchtoldstag) oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Bundesfeiertag), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gem. Art. 31.2 GAV. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nach bezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst sowie unbezahltem Urlaub.

Artikel 41 und 42; Anhang 1: Artikel 2.1

Bildungsurlaub

Bis zu 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für Bildungsveranstaltungen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden.

Artikel 44

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Bei Absenzen der Mitarbeitenden infolge Krankheit bleibt der erste Tag der jeweiligen Absenz als Karenztag unbezahlt. Bei Vorlegen eines Arztzeugnisses ab dem 3. Tag der Absenz rückwirkend ist dieser Karenztag zahlungspflichtig. Ab zweitem Tag der Absenz besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmende: 50%

Unfall (gemäss Gesetz):
Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Tag des Unfalles und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert sind.
Nichtbetriebs-Unfallversicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 47 und 48

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (80% des bisherigen Lohnes)

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 43.1 und 52

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Rekrutierungstage, Rekrutenschule (als Rekrut) und während der Grundausbildung als Durchdiener
Personen ohne Kinder50% des Lohnes
Personen mit Kinder80% des Lohnes
Durchdiener (während 300 Tagen, sofern diese noch 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben), während Kaderschulen und Abverdienen und während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres
Personen ohne Kinder80% des Lohnes
Personen mit Kinder80% des Lohnes

Artikel 49

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Vorruhestandsmodell (VRM):
Die Vertragsparteien haben einen Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV-VRM Gebäudehülle) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umsetzung und Durchführung ein.

Artikel 62

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmenden: CHF 25.--/Monat (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)

Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat für jede/n vertragsunterstellte/n Arbeitnehmende/n (CHF 20.--/Monat für Vollzugskosten und CHF 5.--/Monat für Weiterbildung)

Artikel 20.5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Betriebe schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.

Artikel 64

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts ... verhindert.

Artikel 64

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmenden über die betriebliche wie bauplatzbedingte Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.

Artikel 65

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.

Mindestlohn Lernende ab 01.01.2019 (per 01.01.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mindestlöhne1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr
Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)CHF 900.--CHF 1'100.--CHF 1'300.--
2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA)CHF 800.--CHF 1'000.--

Ferien:
- Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage

Vollzugskostenbeiträge für Lernende:
Für die Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf CHF 5.--/Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 4.--/Monat. CHF 1.--/Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf CHF 5.--/Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.

Artikel 37; Anhang 2: Zusatzreglement Lernende; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit 6. Dienstjahr2 Monate
Ab 7. Dienstjahr3 Monate

Artikel 55 und 56

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
b) ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 57 und 58

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Landeskommission befasst sich mit:
a) dem Vollzug dieses GAV
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien

c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Maßnahmen
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
g) der Beurteilung über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und der Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder einem seiner integrierenden Anhänge

h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers
k) den von den Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen
l) den weiteren, die Branche betreffenden Aufgaben, die an sie herangetragen werden

m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstößen gegen den Vertrag.
n) der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln und deren Umsetzung in den Betrieben und auf den Baustellen.

Artikel 9.4

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 57.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zwischen den Vertragsparteien:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Landeskommission
2. StufeMediation
3. StufeSchiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien (im Rahmen der Ergänzungsbestimmungen) und innerhalb des Betriebs:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Landeskommission
2. StufeSchiedsgericht


Artikel 16 und 17

Friedenspflicht

Für die Dauer des GAV des Gebäudehüllengewerbes verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen innerhalb der Branche gegenüber einzelnen Betrieben zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem GAV des Gebäudehüllengewerbes durchzusetzen.

Artikel 8.2

Kaution

Auftragssumme des Betriebs pro KalenderjahrKaution
< CHF 2'000.--keine
CHF 2'000.-- bis CHF 20'000.--CHF 5'000.--
> CHF 20'000.--CHF 10'000.--

Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbetrages

Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmende längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 8

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe 2014 (308 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2019 GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (168 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (117 KB, PDF)

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