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Unia Vertrag GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (vormals: im Dach- und Wandgewerbe)

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

*Artikel 1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/ Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau:
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehüle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Vom GAV-VRM Gebäudehülle ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Freiwillige Unterstellung:
Kaufmännische Mitarbeiter, im Betrieb in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften und mitarbeitende Gesellschafter von GmbH können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden, sofern diese für den gesamten Betrieb abgeschlossen wird. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben, können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.

Artikel 2 und 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgerneinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der
Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/ Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau:
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehüle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV-VRM Gebäudehülle von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Lohnkategorien

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Lohnerhöhung

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Kinderzulagen

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Spesenentschädigung

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Ferien

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Bildungsurlaub

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Anspruchsberechtigte Personen:
Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in einem unterstellten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Männer, die das 60. bzw. Frauen, die das 59. Altersjahr vollendet haben und
- die ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und
- die während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre und davon die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle gearbeitet und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM Gebäudehülle erfüllt haben und
- die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.
Freiwillig unterstellte Personen gemäss Art. 3 Ziffer 1 und 2 GAV-VRM Gebäudehülle sind anspruchsberechtigt, sofern sie durch ihren Betrieb vor der Vollendung ihres 50. Altersjahres dem GAV-VRM Gebäudehülle unterstellt worden und diesem bis zur Inanspruchnahme von Leistungen ununterbrochen unterstellt geblieben sind.

Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle können nicht eingekauft werden.
Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.

Mittelherkunft:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Für die Finanzierung gilt das Rentenwertumlageverfahren. Aus den Beiträgen dürfen ausschliesslich die nach versicherungstechnischen Grundsätzen gebildeten Barwerte für die in den entsprechenden Zeitperioden neu entstehenden Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge, allfällige Härtefallleistungen sowie die administrativen Kosten der Stiftung finanziert werden.
Das Reglement VRM Gebäudehülle regelt das Controlling und das Verfahren zur Sicherstellung des Finanzbedarfs.

Beiträge:
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,50% des massgeblichen Lohnes. Der Betrag wird monatlich vom Brutto-Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.
Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Die Deklaration der Gesamtjahreslohnsumme gemäss Art. 7 Ziff. 3 GAV-VRM Gebäudehülle, allenfalls korrigiert um die Lohnsumme nicht unterstellter Lohnbezüger, erfolgt durch den Arbeitgeber jährlich jeweils bis spätestens 31. Januar des Folgejahres.

Ordentliche Überbrückungsrente:
Die Leistungen der Stiftung VRM werden ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet.
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72% des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss Tabelle A im Anhang 1 GAV-VRM Gebäudehülle, entsprechend dem Alter der anspruchsberechtigten Person bei Inanspruchnahme der Überbrückungsrente. Es gelangt immer der tiefere der beiden Beträge zur Auszahlung.
Die Überbrückungsrente basiert auf dem durchschnittlichen ordentlichen Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente.

Tabelle A im Anhang 1 GAV-VRM Gebäudehülle: Überbrückungsrente
Männer - Leistungsbestimmendes Alter (1)Frauen - Leistungsbestimmendes Alter (1)Maximale monatliche Überbrückungsrente in % des leistungsbestimmenden Monateslohnes (2)
60/00 - 60/1159/00 - 59/1136,0%
61/00 - 61/1160/00 - 60/1144,0%
62/00 - 62/0561/00 - 61/0554,0%
62/06 - 64/1161/06 - 63/1172,0%
(1) in Jahren und Monaten von (JJ/MM) bis (JJ/MM)
(2) bis zu einem Monatslohn von höchstens dem 3,25fachen der maximalen monatlichen AHV-Altersrente

Gekürzte Rentenleistung:
Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, d.h. in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt (Art. 13 Abs. 1 GAV-VRM Gebäudehülle), hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente.
Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst. Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV-VRM Gebäudehülle). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.

Härtefallersatzleistungen:
Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ:
- das 55. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben
- während 25 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle gearbeitet haben und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Gebäudehüllengewerbe (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
Ein allfälliger Anspruch auf sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall abschliessend vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage auf ein BVG-Konto. Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2015 eintritt.
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.

Vollzug:
Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Gebäudehülle im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Gebäudehülle (nachfolgend Stiftung VRM) gegründet. Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV-VRM Gebäudehülle zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.50% des massgeblichen Lohnes
Arbeitgeber: 0.85% des massgeblichen Lohnes

Artikel 7

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Die Lehrlinge sind dem GAV-VRM Gebäudehülle nicht unterstellt.

Artikel 2.2

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Kündigungsschutz

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Gebäudehülle im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Gebäudehülle (nachfolgend Stiftung VRM) gegründet. Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV-VRM Gebäudehülle zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.

Artikel 20

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV-VRM Gebäudehülle regelt nur die Frühpensionierung im Gebäudehüllengewerbe.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23

Friedenspflicht

Für die Dauer des GAV-VRM Gebäudehülle verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen innerhalb der Branche oder gegenüber einzelnen Betrieben zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsmodell im Gebäudehüllengewerbe durchzusetzen.

Artikel 5

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV VRM im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe 2014 (68 KB, PDF)
» 2016 Anhang 2 zum GAV-VRM Gebäudehülle (9 KB, PDF)
» Leistungs- und Beitragsreglement VRM Gebäudehülle - Aufl. 5, 1. Januar 2016 (1117 KB, PDF)

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