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GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

*Artikel 1.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes im Kanton BL. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören alle Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind:
- Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
- Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend.

In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die in den unterstellten Betrieben tätigen Arbeitnehmenden, mit folgenden Ausnahmen: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen - das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal - Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz .

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Arbeiten des Dach- und Wandgewerbes ausführen oder ausführen lassen. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein:
- Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
- Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
- Schiefer;
- Faserzement;
- Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche);
- Steinplatten;
- Ziegel;
- Keramikplatten;
- Kunststoffplatten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG), des kaufmännischen und des Verkaufspersonals, der Poliere mit eidgenössischem Diplom sowie der Mitarbeitenden in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Lehrlinge der Berufe des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 37.1 (Feriendauer) und Artikel 42 (Feiertagsregelung).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern dieser Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 19.5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt)BerufsarbeitendeAngelernteHilfskräfte
Berufserfahrung in der BrancheMonatslohnStundenlohnMonatslohnStundenlohnMonatslohnStundenlohn
- weniger als 1 Jahr BerufserfahrungCHF 4'438.--CHF 24.35CHF 4'100.--CHF 22.55CHF 3'900.--CHF 21.45
- mehr als 1 Jahr BerufserfahrungCHF 4'616.--CHF 25.35CHF 4'244.--CHF 23.30CHF 4'017.--CHF 22.05
- mehr als 2 Jahre BerufserfahrungCHF 4'801.--CHF 26.40CHF 4'393.--CHF 24.15CHF 4'138.--CHF 22.75
- mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'993.--CHF 27.45CHF 4'547.--CHF 25.--CHF 4'262.--CHF 23.40
- mehr als 4 Jahre BerufserfahrungCHF 5'193.--CHF 28.55CHF 4'706.--CHF 25.85CHF 4'390.--CHF 24.10
- mehr als 5 Jahre BerufserfahrungCHF 5'401.--CHF 29.70CHF 4'871.--CHF 26.75CHF 4'522.--CHF 24.85

Lernende: gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.

Artikel 39; Zusatzvereinbarung 2014

Lohnerhöhung

Per 1.1.2017:
-Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat bzw. CHF --.20/Stunde
Anrecht haben alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25.

Zusatzvereinbarung 2017

2015 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (brutto) bzw. CHF -.22 pro Stunde (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25 (brutto).

Anpassungen 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende.
Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn.

Artikel 40

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.

Artikel 46

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden: durch Freizeit gleicher Dauer innert 5 Monaten (vom 31.12. an gerechnet) zu kompensieren, sonst Auszahlung mit Zuschlag von 25%

Artikel 27 und 42

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zuschläge (primär Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate, sonst Lohnzuschlag):
Art der ArbeitZuschlag in % des Lohnes
Nachtarbeit (23h00-05h00)50%
Abendarbeit (20h00-23h00)50%
Samstagarbeit (12h00-20h00)25%
Sonntags-/Feiertagsarbeit100%

Artikel 43

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche. 182h/Monat)

Artikel 24

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageAnzahl Ferientage per 1.1.2017

Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Arbeitstage25 Arbeitstage

Ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr24 Arbeitstage25 Arbeitstage

Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage25 Arbeitstage

Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr30 Arbeitstage30 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird.

Artikel 28; Anpassungen 2016

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines eigenen Kindes1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes3 Tage
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, sofern im gleichen Haushalt gelebt3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, wenn nicht im gleichen Haushalt gelebt1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung/Umzug eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeberbis 3 Tage

Artikel 34; Anpassungen 2015

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat an folgenden Feiertagen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember).

Artikel 31

Bildungsurlaub

Weiterbildung: bis zu 3 Tagen/Jahr

Artikel 33

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen.
Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Unfall:
Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA.
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 48, 49 und 50

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 34 und 53; Anpassungen 2015

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige50% des Lohnes
- Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100% des Lohnes
- Darüber hinaus gehende Zeit, Ledige50% des Lohnes
- dito, Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
- Durchdiener (Ledige ohne und mit Unterstützungspflicht, Verheiratete)80%

Artikel 51

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 67

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerVollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohns
Arbeitgebende, Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitgebende, nicht Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes, per Anschlussvertrag verpflichtet0,8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden
LernendeCHF 5.--/Monat

Artikel 20

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Pflichten der Arbeitgebenden:
- Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützen der Arbeitgebenden
- Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen.

Artikel 21 und 22

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar.
Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2)

Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat
Artikel 20

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28; OR 329a+e

Löhne:
Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59 und 60

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 61

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Dach und Wand Baselland

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia
- Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a.

Artikel 13

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im
weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 61

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeVertragliches Schiedsgericht

Artikel 12 und 13

Friedenspflicht

Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Artikel 3.1

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 20'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 40'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 80'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 100'000.--falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr

Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV).

Artikel 8

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland (255 KB, PDF)
» Anpassungen (Lohnerhöhungen, Ferien, etc.) 2015 Dach- und Wandgewerbe Baselland (10 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2017 zum GAV (24 KB, PDF)

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