GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes im Kanton BL. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören alle Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind: - Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion; - Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion. Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für die in den unterstellten Betrieben tätigen Arbeitnehmenden, mit folgenden Ausnahmen: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen - das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal - Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz . Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Arbeiten des Dach- und Wandgewerbes ausführen oder ausführen lassen. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: - Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage; - Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt: - Schiefer; - Faserzement; - Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche); - Steinplatten; - Ziegel; - Keramikplatten; - Kunststoffplatten. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG), des kaufmännischen und des Verkaufspersonals, der Poliere mit eidgenössischem Diplom sowie der Mitarbeitenden in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Lehrlinge der Berufe des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 37.1 (Feriendauer) und Artikel 42 (Feiertagsregelung). Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern dieser Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 19.5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt) | Berufsarbeitende | | Angelernte | | Hilfskräfte | |
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Berufserfahrung in der Branche | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | - weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'438.-- | CHF 24.35 | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | - mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'616.-- | CHF 25.35 | CHF 4'244.-- | CHF 23.30 | CHF 4'017.-- | CHF 22.05 | - mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'801.-- | CHF 26.40 | CHF 4'393.-- | CHF 24.15 | CHF 4'138.-- | CHF 22.75 | - mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'993.-- | CHF 27.45 | CHF 4'547.-- | CHF 25.-- | CHF 4'262.-- | CHF 23.40 | - mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'193.-- | CHF 28.55 | CHF 4'706.-- | CHF 25.85 | CHF 4'390.-- | CHF 24.10 | - mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'401.-- | CHF 29.70 | CHF 4'871.-- | CHF 26.75 | CHF 4'522.-- | CHF 24.85 | Lernende: gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Artikel 39; Zusatzvereinbarung 2014LohnerhöhungPer 1.1.2017: -Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat bzw. CHF --.20/Stunde Anrecht haben alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25.
Zusatzvereinbarung 2017
2015 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (brutto) bzw. CHF -.22 pro Stunde (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25 (brutto). Anpassungen 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende. Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn. Artikel 40KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Artikel 46LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: durch Freizeit gleicher Dauer innert 5 Monaten (vom 31.12. an gerechnet) zu kompensieren, sonst Auszahlung mit Zuschlag von 25% Artikel 27 und 42Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZuschläge (primär Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate, sonst Lohnzuschlag):
Art der Arbeit | Zuschlag in % des Lohnes |
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Nachtarbeit (23h00-05h00) | 50% | Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% | Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% | Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% | Artikel 43Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungMittagszulage: CHF 17.-- Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche. 182h/Monat) Artikel 24FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferientage per 1.1.2017
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Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 24 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage
| Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird. Artikel 28; Anpassungen 2016bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage | Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage | Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, sofern im gleichen Haushalt gelebt | 3 Tage | Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, wenn nicht im gleichen Haushalt gelebt | 1 Tag | Ausmusterung | 1 Tag | Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung/Umzug eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber | bis 3 Tage | Artikel 34; Anpassungen 2015bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat an folgenden Feiertagen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Artikel 31BildungsurlaubWeiterbildung: bis zu 3 Tagen/Jahr Artikel 33LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen. Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Unfall: Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende. Artikel 48, 49 und 50Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: gemäss gesetzlichen Bestimmungen Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 34 und 53; Anpassungen 2015Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule: | | - Ledige | 50% des Lohnes | - Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Während anderen obligatorischen Dienstleistungen: | | - Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% des Lohnes | - Darüber hinaus gehende Zeit, Ledige | 50% des Lohnes | - dito, Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | - Durchdiener (Ledige ohne und mit Unterstützungspflicht, Verheiratete) | 80% | Artikel 51Pensionsregelungen / FrühpensionierungDer Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft. Artikel 67BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Vollzugskostenbeitrag |
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Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns | Arbeitgebende, Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden | Arbeitgebende, nicht Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes, per Anschlussvertrag verpflichtet | 0,8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden | Lernende | CHF 5.--/Monat | Artikel 20Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzPflichten der Arbeitgebenden: - Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes Pflichten der Arbeitnehmenden: - Unterstützen der Arbeitgebenden - Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Artikel 21 und 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar. Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat Artikel 20 Ferien (gemäss Gesetz): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 28; OR 329a+e Löhne: Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.KündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 59 und 60KündigungsschutzDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 61SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Dach und Wand Basellandparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission: - Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia - Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a. Artikel 13MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 61Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Vertragliches Schiedsgericht | Artikel 12 und 13FriedenspflichtFür die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 3.1KautionHöhe der Kaution: | |
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- CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | Verwendung der Kaution: Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Artikel 8
» GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland (255 KB, PDF)» Anpassungen (Lohnerhöhungen, Ferien, etc.) 2015 Dach- und Wandgewerbe Baselland (10 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2017 zum GAV (24 KB, PDF)
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