GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile der folgenden Gewerbe: a) Metallbaugewerbe (Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau); b) Landtechnikgewerbe (Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen); c) Schmiedegewerbe (Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden); d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Artikel 3.2.3persönlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Personal - ausgenommen sind: Betriebsinhaber und Familienangehörigen; Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; admnistrative Arbeitnehmende (Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen); Arbeitnehmende in Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage). Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Art. 2.1: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe mit höchsten 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dazu gehören: a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst; Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Frost- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen; c) Schmiedegewerbe, dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeuchschmieden sowie Kunstschmieden; d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe; Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind. Art. 2.2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemein erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den oben erwähnten Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind. Ausgenommen sind: - Der Betriebsinhaber und Familienangehörigen gemäss Art. 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; - Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; - Arbeitnehmende, die überwiegend Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben; - Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage). Artikel 2.3: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselGAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten erstmals auf den 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter. Artikel 19.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne per 1.1.2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
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1a) Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- | 22-24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- | 25-29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- | 30-34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- | ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- | 1b) Schmied / Hufschmied / Landmaschinenmechaniker EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25-29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- | 30-34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- | 2) MetallbaupraktikerIn EBA: | | | | 18-19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- | 20-21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- | 22-24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- | 25-27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- | ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 3) Angelernte im Fachbereich: | | | | 20-21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- | 22-24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- | 25-29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- | 30-34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- | Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich. Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche. Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt. Artikel 27.5, 41; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 2 von Anhang 8LohnkategorienArbeitnehmendenkategorien: a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in; b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung. Artikel 41.5Lohnerhöhung2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Erhöhung der Gesamtlohnsumme für individuelle Lohnanpassungen um 0.6% (brutto). Diese Summe ist zwingend für individuelle Lohnanpassungen zu verwenden. Zur Information: Jährliche Lohnverhandlungen
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 von Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. Artikel 41 und 43; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 1 von Anhang 8; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes, berechnet auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit gemäss Artikel 27.1 GAV. Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Artikel 42KinderzulagenGemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.
Artikel 49LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZuschläge bei Überstundenarbeit: Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als Überstunden gelten jene Überstunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 bis 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Artikel 44Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (23h00-06h00) | | - vorübergehende (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) | 50% | - dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr) | 10% Zeitzuschlag der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% | Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Artikel 28.7, 45Schichtarbeit / PikettdienstZur Aufrechterhaltung des Reparaturservices bzw. des Pannendienstes kann der Arbeitnehmende zum Bereitschaftsdienst («Pikettdienst») verpflichtet werden. Sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss werden für die effektiven Arbeitsaufwendungen (inkl. Wegzeit) folgende Lohnzuschläge entrichtet: Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit | 25% | Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 22.8 und 45.3SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Bei auswärtiger Arbeit (Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von Werkstatt entfernt): | | - Mittagszulage | CHF 15.-- | - Taggeld (pauschale Entschädigung, wenn tägliche Heimkehr nicht möglich) | CHF 60.-- | Für die Benützung eines privaten Fahrzeuges: | | - Personenwagen | CHF -.60 pro km | - Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | - Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km | Grundsatz bei auswärtiger Arbeit: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet. Benützung eines privaten Fahrzeuges (Privatauto bzw. Motorrad): Die Arbeitnehmendenvertretung kann zusammen mit der Betriebsleitung über die Festsetzung eines anderen Auslagenersatzsystems und andere Ansätze beschliessen, wenn die Vergütung insgesamt den GAV-Vorgaben entspricht. Solche betriebsinterne Lösungen sind jedoch vor dem Inkraftsetzen der Paritätischen Kommission zu unterbreiten. Der Arbeitnehmende ist gehalten, so viele andere Arbeitnehmende im privaten Auto mitzuführen, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung abzuschliessen. Artikel 46 und 47; Zusatzvereinbarung 2015: Artikel 3 von Anhang 8weitere ZuschlägeDurch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 48Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'086h/Jahr (inkl. Ferien, Feiertage etc.), 174h/Monat, 40h/Woche, 8h/Tag Im Einzelarbeitsvertrag kann keine höhere maximale Arbeitszeit vereinbart werden. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte. Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen. Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen. Arbeitszeitverkürzung: möglich als gleitender Ruhestand ab Alter 55 Artikel 27, 28.1+2, 28.6+7, 29, 21.8, 35FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende | 5 Wochen | Ab zurückgelegtem 20. Altersjah | 22 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage | Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat. Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bei Ferien werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: 8 Std./Tag; 174 Std./Monat und 2086 Std./Jahr Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage) Artikel 31, 32, 27.4; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3:bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Ereignis | bezahlter Urlaub, sofern die entsprechende Absenz nicht auf arbeitsfreie Tage fällt |
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Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage | Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | | - sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage | - sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag | Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 37.1bezahlte FeiertageVergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr, sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen: - Neujahr - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai - Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August (Bundesfeiertag) - Weihnachten (25. Dezember) - Stephanstag (26. Dezember) Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden. Für Lernende im Metallgewerbe gilt Artikel 33 (Feiertage) Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bei Feiertagen werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: 8 Std./Tag; 174 Std./Monat und 2086 Std./Jahr Artikel 27.4, 33 und 34; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3BildungsurlaubBis zu 3 Tage/Jahr für Aus- und Weiterbildung. Zusätzlich für Berufsexperten, Mitgliedern von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: 2 Tage Artikel 25 und 26LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Karenzzeit). Die Prämien werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen. Unfall: Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden. Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 52 bis 56 Nichtberufsunfall-Versicherung: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist. Artikel 57 Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen. Artikel 24.4 Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: täglich: 8 Std. monatlich: 174 Std. pro Jahr: 2086 Std. Artikel 27.4 Lohnfortzahlung bei Tod des Arbeitnehmenden Voraussetzungen und Höhe: Sofern ein Arbeitsverhältnis durch den Tod aufgelöst wird, hat der Arbeitgebende unter der Voraussetzung, dass der Verstorbene den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, folgende Leistungen nach Artikel 338 OR ab Todestag zu erbringen (Lohnnachgenuss): a) bis Ende des 5. Dienstjahres: 1 weiterer Bruttomonatslohn; b) ab dem 6. Dienstjahr: 2 weitere Bruttomonatslöhne Artikel 61Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 37.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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a) Rekrutenschule als Rekrut: | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | b) während Beförderungsdiensten und Kaderschulen: | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | c) während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | | - Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% | d) für Durchdiener während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht, gemäss Bst. a) und für die übrige Zeit des Militärdienstes gemäss Bst. c). Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR. Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Artikel 58Pensionsregelungen / FrühpensionierungGleitender Ruhestand: Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann mit dem Arbeitgebenden eine Senkung seiner persönlichen Arbeitszeit vereinbaren. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist.
Vorzeitige Pensionierung: Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVerwendung der Vollzugskostenbeiträge: a) Vollzug und die Durchsetzung des GAV; b) zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz; c) für die Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Metallgewerbe; d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.
Wer | Beitrag |
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Arbeitgebende: | | - Arbeitgeberbeitrag | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme, der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden | - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag gemäss OR 356b
| Grundgebühr von CHF 500.--/Jahr + 0.6% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme des Vorjahres
| Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) | Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat | Berechnung der Lohnsumme für ausländische Entsendebetriebe siehe Artikel 7.7.3 GAV. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und des Lernenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Art. 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung; Artikel 20, 26.2 Erhebung und Inkasso der Beiträge: Die Erhebung und das Inkasso aller vorstehend geregelten Beiträge erfolgt gemäss Art. 7.7.1 GAV durch die Ausgleichskasse. Die Abwicklung der in Artikel 20 GAV vorgeschriebenen Vollzugskostenbeiträge wird für alle GAV-Unterstellten durch die Familienausgleichskasse GEFAK, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal oder durch die Fageba, Familienausgleichskasse für das Basler Gewerbe, Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel (nachstehend Ausgleichskasse genannt) vorgenommen. Zwecks Erhebung der Beiträge gemäss Artikel 20 GAV hat jeder Arbeitgebende der Ausgleichskasse eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Funktion, Wohnort und Brutto-Lohnsumme. Ist der Arbeitnehmende im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgebende der Ausgleichskasse die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen. Die Ausgleichskasse ist berechtigt, ihren Entscheid auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu treffen. Soweit eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich ist, hat sie die Ausgleichskasse nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Kosten können den Säumigen auferlegt werden. Die für die Erhebung der Beiträge gemäss Artikel 20 GAV massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind. Artikel 7 und 20 Haftung gegenüber der Ausgleichskasse: Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Ausgleichskasse (Artikel 7 GAV) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. Artikel 20.3.4 Allfälliger Überschuss: Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden. Artikel 20.7 Zur Info: Arbeitnehmende, welche Mitglied von einem der vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbände sind: Rückerstattung der Vollzugskostenbeiträge einmal jährlich nach Vorweisen eines entsprechenden Beleges.
Artikel 20.4Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz und Unfallverhütung: Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb. Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden und gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, der Arbeitgebende unterstützt ihn dabei. Sie wirken zusammen. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen wendet der Arbeitnehmende gemäss Instruktionen richtig an und vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Artikel 21, 22.1, 22.5 und 22.6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage) Art. 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben: - Lernendenlöhne; - Zulagen; - Krankentaggeldversicherung. Dem Lernenden ist es überdies untersagt, während der Freizeit Berufsarbeiten für Dritte auszuführen (Schwarzarbeit). Den Arbeitgebenden wird empfohlen, die Lernenden nach erfolgreichem Lehrabschluss noch eine angemessene Zeit weiter zu beschäftigen.
Der Arbeitnehmende schenkt der Ausbildung der ihm anvertrauten Lernenden besondere Aufmerksamkeit Ferien von Gesetzes wegen: - Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 22.9; Anhang 2; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDie Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen.
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Arbeitstage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen. Artikel 63, 64 und 65KündigungsschutzDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Kündigungsverbot für Arbeitgebende: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. Gleitender Ruhestand als Schutz vor wirtschaftlich begründeter Kündigung: Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten: a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein. c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Artikel 35, 66.2 und 67SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungVerband Metall Nordwestschweizparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Kommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen; b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Streitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge; h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren und Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Artikel 12.4 & 12.5; Anhang 1 (Reglement der Paritätischen Kommission) Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Artikel 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmende zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die Paritätische Kommission und die von ihr bestellten Organe vertreten. Artikel 5.12 Vertragseinhaltung (Kontrollen): Bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind durch die von der Paritätischen Kommission bestimmten Kontrollorgane Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Firmen haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf Aufforderung hin und andere rechtfertigende Dokumente vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw. Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragte sowie seitens der Paritätischen Kommission) den fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden auferlegt. Die Kontrollkosten richten sich nach den Honorarempfehlungen von Treuhandsuisse (Schweizerischer Treuhänderverband). Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und ins besondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgebenden vereitelt wird, werden diesem in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Art. 14.1, 14.3 und 14.5MitwirkungFreistellung für Verbandstätigkeit3 Tage/Jahr für Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben. Artikel 26.1Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmenden oder – wo vorhanden – die Arbeitnehmendenvertretungen Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes. Der Arbeitgebende fördert darüber hinaus die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Sinne der Empfehlungen von Anhang 5. Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmendenvertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6 Anhang 5) massgebend.
Artikel 17.1; Anhang 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 66.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie vorgesehenen Massnahmen sind vor ihrer Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmern, ihren Betriebsvertretern und den Vertragsparteien zu besprechen. Als Massnahmen kommen in Betracht: - Aufhebung regelmässig geleisteter Überstunden - Reduktion der normalen wöchentlichen Arbeitszeit - längere Betriebsschliessungen (z.B. über Festtage) - Erstellung von Sozialplänen und Unterstützung bei der Stellensuche - Entlassung von Arbeitnehmern unter der Berücksichtigung sozialer Komponenten und Qualifikationen, bei Gleichstellung von Schweizern mit niedergelassenen Ausländern
Artikel 3 und 5 der Richtlinien über Massnahmen bei Kurzarbeit, struktureller oder technologischer Arbeitslosigkeit und bei Betriebsschliessungen (Anhang 7)KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission | Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht |
Artikel 12 und 13FriedenspflichtFür Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Sie garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.
Artikel 5.2KautionHöhe der Kaution | Lohnsumme |
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CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und CHF 250'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und CHF 500'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | Verwendung der Kaution: Dient als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Freigabe der Kaution: Sie kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.
Artikel 8
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt 2014 (338 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2015 Metallbaugewerbe Baselland und Basel-Stadt (10 KB, PDF)
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