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Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

Version des GAV

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

In den Kantonen BE, GR, VS und FR gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für die deutschsprachigen Gebiete.
In den Kantonen BE, GR, VS und FR gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für die deutschsprachigen Gebiete.

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

GAV wird per 01.01.2018 ersetzt durch den neuen GAV Berner Spitäler und Kliniken

örtlicher Geltungsbereich

Universitätspital Inselspital und SNB Spital Netz Bern AG mit den Standorten Aarberg, Belp, Münsingen, Riggisberg und in der Stadt Bern das Tiefenauspital.

betrieblicher Geltungsbereich

Dem betrieblichen Geltungsbereich unterstellt ist die Insel Gruppe AG unter Ausschluss sämtlicher Tochtergesellschaften der Insel Gruppe AG. *Artikel 2.1 Abs. 7*

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die bei der Arbeitgeberin voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehenden Mitarbeitenden, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind. Die Parteien der GAV Insel Gruppe erklären sich einverstanden damit, dass die Mitarbeitenden, die nicht in den vertragsschliessenden Personalverbänden organisiert sind, im Rahmen von Art. 2.1 Abs. 2 unter diesen GAV der Insel Gruppe fallen. Mitarbeitende mit einer speziellen Funktion können aufgrund von Regelungen, die von den vertragsschliessenden Parteien (Arbeitgeberin und Personalverbände) vereinbart werden, vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Der GAV der Insel Gruppe ist nicht anwendbar für: a. Mitarbeitende des oberen Kaders der Insel Gruppe AG (gemäss Reglement für das obere Kader der Insel Gruppe AG) b. Leitende Ärztinnen und Ärzte und Spitalfachärztinnen und -ärzte I (mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit) c. Lernende mit kantonalem Lehrvertrag, Praktikantinnen und Praktikanten, Medizinstudenten (cand.med.) und Studierende der Pflege Für Lernende, gelten die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen gesetzlichen Grundlagen. *Artikel 2.1 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6*

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Universitätspital Inselspital und SNB Spital Netz Bern AG mit den Standorten Aarberg, Belp, Münsingen, Riggisberg und in der Stadt Bern das Tiefenauspital.

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Dem betrieblichen Geltungsbereich unterstellt ist die Insel Gruppe AG unter Ausschluss sämtlicher Tochtergesellschaften der Insel Gruppe AG. *Artikel 2.1 Abs. 7*

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die bei der Arbeitgeberin voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehenden Mitarbeitenden, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind. Die Parteien der GAV Insel Gruppe erklären sich einverstanden damit, dass die Mitarbeitenden, die nicht in den vertragsschliessenden Personalverbänden organisiert sind, im Rahmen von Art. 2.1 Abs. 2 unter diesen GAV der Insel Gruppe fallen. Mitarbeitende mit einer speziellen Funktion können aufgrund von Regelungen, die von den vertragsschliessenden Parteien (Arbeitgeberin und Personalverbände) vereinbart werden, vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Der GAV der Insel Gruppe ist nicht anwendbar für: a. Mitarbeitende des oberen Kaders der Insel Gruppe AG (gemäss Reglement für das obere Kader der Insel Gruppe AG) b. Leitende Ärztinnen und Ärzte und Spitalfachärztinnen und -ärzte I (mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit) c. Lernende mit kantonalem Lehrvertrag, Praktikantinnen und Praktikanten, Medizinstudenten (cand.med.) und Studierende der Pflege Für Lernende, gelten die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen gesetzlichen Grundlagen. *Artikel 2.1 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6*

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. *Artikel 27*

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Jede Berufsgruppe und die einzelnen Funktionen sind einer Gehaltsklasse zugeordnet. Die Gehaltsstufen bilden den variablen Teil des Gehaltssystems. Das Grundgehalt entspricht dem Minimalgehalt jeder Funktion. |Gehaltsklasse (vgl. Funktionsumschreibung)|Jahresgehalt inkl. 13. Gehalt (ab. 1.4.2016)|Monatsgrundgehalt (ab 1.4.2016) |01|CHF 46'331.35|CHF 3'563.95| |02|CHF 46'955.35|CHF 3'611.95| |03|CHF 47'688.55|CHF 3'668.35| |04|CHF 48'538.10|CHF 3'733.70| |05|CHF 49'516.35|CHF 3'808.95| |06|CHF 50'635.65|CHF 3'895.05| |07|CHF 51'907.05|CHF 3'992.85| |08|CHF 53'340.95|CHF 4'103.15| |09|CHF 54'948.40|CHF 4'226.80| |10|CHF 56'743.70|CHF 4'364.90| |11|CHF 58'737.25|CHF 4'518.25| |12|CHF 60'940.10|CHF 4'687.75| |13|CHF 63'367.20|CHF 4'874.40| |14|CHF 66'026.35|CHF 5'078.95| |15|CHF 68'935.75|CHF 5'302.75| |16|CHF 72'101.90|CHF 5'546.35| |17|CHF 75'543.00|CHF 5'811.00| |18|CHF 79'269.45|CHF 6'097.65| |19|CHF 83'293.60|CHF 6'407.20| |20|CHF 87'629.10|CHF 6'740.70| |21|CHF 92'287.65|CHF 7'099.10| |22|CHF 97'284.85|CHF 7'483.45| |23|CHF 102'632.40|CHF 7'894.80| |24|CHF 108'343.95|CHF 8'334.15| |25|CHF 114'432.50|CHF 8'802.50| |26|CHF 120'913.00|CHF 9'301.00| |27|CHF 127'796.50|CHF 9'830.50| |28|CHF 135'098.60|CHF 10'392.20| |29|CHF 142'834.25|CHF 10'987.25| |30|CHF 151'015.80|CHF 11'616.60| Grundsätzlich wird das Gehalt im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann es im Stundenlohn ausgerichtet werden. Festlegung des Anfangsgehaltes: Für die Festlegung des Anfangsgehalts zählen volle Praxisjahre, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt dienlich sind. Ein Praxisjahr wird in der Regel mit einer bis vier Gehaltsstufen angerechnet. Dabei sind Vorbildung, Erfahrung, Fähigkeiten, der interne Vergleich sowie die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Andere berufliche oder nichtberufliche Tätigkeiten, insbesondere Kindererziehung, werden mit einer Gehaltsstufe für zwei volle Jahre, höchstens aber mit zehn Gehaltsstufen, angerechnet. Für die Gehaltseinreihung von Teilzeitbeschäftigten gelten die gleichen Kriterien wie bei den zu einem vollen Pensum angestellten Mitarbeitenden. *Artikel 13.2 Abs. 4 und 6; Ausführungsbestimmungen (AB): Gehaltsordnung; Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2016; Funktionsumschreibungen gemäss Gehaltsordnung GAV für das Personal bernischer Spitäler*

Lohnkategorien

Grundsatz: Während der 2-jährigen Geltungsdauer dieses GAV gilt die bisherige Einreihungspraxis. Der Besitzstand ist gewährleistet. Im Minimum gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal Bernischer Spitäler (GAV BE). Gemäss Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung. Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen vom 1.1.2014 Für Assistenzärztinnen- und ärzte gelten bezüglich Gehaltsentwicklung die Bestimmungen der «Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenz-ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen» (AAOPV). *Artikel 13.1, 13.2 Abs. 3, Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung (Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen vom 1.1.2014)*

Lohnerhöhung

Per 1.4.2017: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Lohnsumme wird individuell verteilt. Per 1.4.2016: Steigerung der Lohnsumme von 1% (0.3% individuell, 0.1% strukturell) Gehaltsentwicklung: Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal Bernischer Spitäler (GAV BE) verhandeln eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen. Die Insel Gruppe AG übernimmt als Minimum die prozentuale Lohnsummenerhöhung des GAV BE. Gesamtarbeitsvertrag für die Insel Gruppe AG, Stand 01.01.2016 27. Diese Gesamtsumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus den Tarifverhandlungen, der wirtschaftlichen Gesamtsituation und der Geschäftsentwicklung der Insel Gruppe AG. Die internen Personalverbände werden konsultiert und spätestens im April über die Verwendung informiert. Die individuelle Gehaltsentwicklung erfolgt abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Geschäftsentwicklung der Insel Gruppe AG sowie von der Erfahrung und der Leistung der Mitarbeitenden. Die Modalitäten der Gehaltsentwicklung werden jährlich durch die Vertragsparteien festgelegt. Scheitern die Gesamtverhandlungen und können sich die Vertragsparteien nicht einigen, wird die Pariko angerufen. *Artikel 13.5 und 13.6; Lohnrunden 2016, Lohnrunde 2017*

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Das 13. Monatsgehalt wird in der Regel je hälftig mit dem Juni- bzw. Dezembergehalt oder pro rata temporis gemäss Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Anerkennung geleisteter Dienstjahre: Bis zum 31.12.2015 geleistete und angerechnete Dienstjahre werden bei unterbruchsfreiem Übertritt vom Inselspital oder der Spital Netz Bern AG in die Insel Gruppe AG per 01.01.2016 gemäss Personalstammblatt übernommen. Bei einem Wiedereintritt werden die Dienstjahre, welche ab dem 01.01.2016 für die Insel Gruppe AG getätigt und angerechnet wurden, berücksichtigt. Dasselbe gilt für Dienstjahre, die bis zum 31.12.2015 beim Inselspital oder der Spital Netz Bern AG geleistet und angerechnet wurden, wobei jeweils die Dienstjahre des letzten Arbeitgebers vor dem Austritt angerechnet werden. Eine kumulative Anrechnung der beim Inselspital und Spital Netz Bern AG geleisteten Dienstjahre findet nicht statt. Im Übrigen ist die Weisung betreffend Dienstaltersgeschenke für die Anrechenbarkeit der geleisteten Dienstjahre verbindlich. Die Dienstaltersgeschenke gestalten sich wie folgt: Nach Vollendung des – 5. Anstellungsjahres: 3 Tage – 10. Anstellungsjahres: 5 Tage – 15. Anstellungsjahres: 10 Tage – 20. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 25. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 30. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 35. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 40. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* *Es kann ein Teil des Dienstaltersgeschenkes in Tagen und ein Teil in Geld bezogen Funktionszulage, Stellvertretungszulage: Bei Ausübung einer besonderen Funktion oder Vertretung einer vorgesetzten Person wird eine entsprechende Funktionszulage nur dann ausgerichtet, wenn diese Aufgabe nicht bereits mit der Gehaltseinreihung berücksichtigt ist. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Funktionszulagen erlässt die Arbeitgeberin separate Regelungen. *Artikel 13.7 Abs. 3, Artikel 14.2 und Artikel 16; Weisung betreffend Dienstaltersgeschenke für die Anrechenbarkeit der geleisteten Dienstjahre*

Kinderzulagen

Nach dem Gesetz des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) umfasst die obligatorische Familienzulage die Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinderzulage: Die Kinderzulage wird ab Geburt bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind sein 16. Altersjahr vollendet. Bei erwerbsunfähigen Kindern verlängert sich die Ausrichtung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Die Höhe der Kinderzulagen beträgt zurzeit CHF 230.— pro Monat (CHF 2'760.— pro Jahr). Ausbildungszulage: Die Ausbildungszulage wird ab dem Ende des Monats, in welchem das Kind sein 16. Altersjahr vollendet, bis zum Ende der Ausbildung ausgerichtet und endet spätestens mit dem Ende des Monats, in welchem es sein 25. Altersjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass sich die jugendliche Person in einer Ausbildung im Sinne der AHV-Gesetzgebung bzw. der Rentenwegleitung der AHV befindet und ein jährliches Einkommen unter der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielt. Die Ausbildungszulage beträgt zur Zeit CHF 290.— pro Monat (CHF 3'480.— pro Jahr). Ausrichtung der Familienzulagen: in zwölf Monatsraten Anspruch auf Familienzulagen: Kinder (gemäss ZGB), Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben und wenn: a nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht, b der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht, c die Kinderzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht und d das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Anspruchskonkurrenz bei Familienzulagen: Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so stehen nur einer von ihnen die Zulagen zu. Betreuungszulage: Mitarbeitende, die einen gesetzlichen Anspruch auf Familienzulage haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Die Betreuungszulage beträgt pro Familie: – bei 1 Kind und 2 Kindern: CHF 250.— (12mal) – bei 3 und mehr Kindern: CHF 180.— (12mal) Die Zulagen für Teilzeitbeschäftigte werden im Verhältnis zum jeweiligen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Beide Eltern haben einen Anspruch auf maximal einer ganzen Betreuungszulage entsprechend der Anzahl Kinder. Das Prinzip „eine Zulage pro Familie“ findet auch Anwendung auf Patchwork-Familien *Artikel 2.3 und 14; Ausführungsbestimmungen (AB) Familien- und Betreuungszulagen*

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Gehalts, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen. Bei der Kompensation von Überstunden haben Mitarbeitende ein Mitspracherecht. Für kurzfristige Kompensationen (kürzer als 48 Stunden) braucht es das Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel: Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50, sofern diese aus strukturellen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind. Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine Poolbeteiligung von mindestens CHF 24‘000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt. *Artikel 11.3 und 11.4*

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit (20:00 - 06:00) - bis Gehaltsklasse 20: Zulage von CHF 6.--/h zuzüglich 10.5% Ferienzuschlag - neu ab 1.4.2016: bis Gehaltsklasse 25: Zulage von CHF 6.--/h Wochenend- und Feiertagsarbeit (SA 12:00 - 20:00; SO und gesetzliche Feierage 06:00 - 20:00) - neu ab 1.4.2016: bis Gehaltsklasse 25: Zulage von CHF 6.--/h Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstzulagen. Vorbehalten bleiben die Zulagen und Zeitgutschriften gemäss Arbeitsgesetz. Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet Es gelten die Bestimmungen der Weisung Pikettdienst der Insel Gruppe AG. *Artikel 2.3, 12.3 und 14.3; Ausführungsbestimmungen (AB) Inkonvenienzenregelung, Lohnrunde 2016*

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst: Für diese Dienste werden Zeitgutschriften gesprochen und Zuschläge ausgerichtet. Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an Mitarbeitende und dessen Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, hat der Mitarbeitende Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet. Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Einzelne Mitarbeitende dürfen in einem Zeit-raum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten. Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet *Artikel 2.3, 11.5, 11.6 und 12.4 ; Ausführungsbestimmungen (AB) Inkonvenienzen-Regelung; Bestimmungen der Weisung Pikettdienst der Insel Gruppe AG*

Spesenentschädigung

Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen gilt die Weisung betreffend Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Reisen der Insel Gruppe AG. *Artikel 17, Weisung betreffend Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Reisen der Insel Gruppe AG*

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Im Allgemeinen: Die Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42h/Woche. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt: Sollarbeitszeit von 50h/Woche (4h explizite Weiterbildung/ 1 zusätzliche Kompensationswoche/ allfällige Minusstunden spätestens bei Austritt verfallen, sofern im Jahresschnitt über 42h/Woche gearbeitet) Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel: Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt gilt eine Sollarbeitszeit von 46h/Woche (7 bzw. 10 Kompensationstage gewährt/ 5 Fortbildungstage/mit Blick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels bis zu 10 Tagen Fortbildung) Bezahlte Pausen: Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen c. eine Stunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Diese Pause beinhaltet zwei Mal 15 Minuten Kurzpause und 30 Minuten Essenspause. Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, bzw. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. In diesem Fall gilt diese Pause als Arbeitszeit. Übergangsbestimmungen: Die bezahlte Mittagspause bei einer geplanten Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gemäss Art. 11.7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und 11.8 wird während der befristeten Geltungsdauer dieses GAV der Insel Gruppe den Mitarbeitenden des heutigen Inselspitals nicht gewährt. Den Mitarbeitenden der heutigen SNBe AG wird sie jedoch weiterhin gewährt. Umgekehrt erhalten die Dienstärztinnen und –ärzte im heutigen Inselspital auch weiterhin die Verpflegungsentschädigung. Ruhezeiten: - Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. - Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten. - Bei der Dienstplanung ist auf eine ausgewogene Zuteilung zustehender freier Tage zu achten. - Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende freie Tage pro Woche. - Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens ein, in der Regel zwei freie Wochenenden pro Monat. - Der Bezug von Ruhetagen ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minuszeiten. Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit. *Artikel 11, Art. 28 Abs. 2 Übergangsbestimmungen, Weisung betreffend Arbeitszeit für nichtärztliches Personal, Weisung betreffend Arbeitszeit der Assistenzärzte und –Ärztinnen, Weisung betreffend Arbeitszeit Oberärzte und –ärztinnen der Insel Gruppe AG *

Ferien

|Alter|Anzahl Ferientage| |bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr|27 Arbeitstage| |bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird|25 Arbeitstage| |vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird|27 Arbeitstage| |vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird|32 Arbeitstage| Für Ärztinnen und Ärzte kommen die Kompensationswochen hinzu. Bei der Festlegung der Ferien ist auf einen gesicherten Betriebsablauf und auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen. Ferienwünsche sind jeweils bis spätestens 1. März der vorgesetzten Stelle zu melden. Die vorgesetzte Person hat das Recht, wo nötig Ferienbeginn und -dauer zu bestimmen. Jährlich sind mindestens einmal zwei zusammenhängende Wochen Ferien zu beziehen oder anzuordnen. Übertragung von Ferien: Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen. Auszahlung von Ferien: Die Auszahlung von Ferien ist grundsätzlich untersagt. Einzig Ferien, die aus betrieblichen Gründen oder infolge Krankheit oder Unfall nicht vor einem Austritt aus der Insel Gruppe AG bezogen werden können, werden ausbezahlt (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Krankheit und Unfall während der Ferien: Krankheit oder Unfall, welche/r den vorgesehenen Ferienantritt verhindert und überdauert, gibt Anspruch auf Ferienverschiebung. Wird die Erholungszeit wegen Krankheit oder Unfall mehr als 3 Tage verhindert und ärztlich bescheinigt, gibt dies Anspruch auf Nachgewährung der Ferien. *Artikel 12*

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Folgende, bei der vorgesetzten Stelle beantragten Urlaube, werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung der Ferien pro Kalenderjahr und zum Zeitpunkt des Ereignisses gewährt: |Anlass|bezahlte Tage| |Eigene Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft|2 Tage| |Teilnahme an der Hochzeit von eigenen Kindern/Eltern|1 Tag| |Schwere Erkrankung oder Tod von Lebenspartner/in, Kindern, Eltern oder Schwiegereltern|bis 4 Tage| |Todesfall von Geschwistern/Grosseltern|1 Tag| |Blutspenden/Plättchenspende|benötigte Zeit| |Wohnungswechsel|2 Tage| |Zimmerwechsel|1 Tag| |Delegiertenversammlungen der in der Insel Gruppe AG vertretenen Personalverbände und Vorsorgeeinrichtungen|bis 2 Tage| |Vorstandsmitglieder der Personalverbände|bis 3 Tage| |Militärische Ausmusterung/Waffen- und Kleiderinspektion|1 Tag| |Einsatz bei Katastrophen (Unwetter, Feuerwehr)|bis 4 Tage| |für dringende private/familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erledigen lassen (z.B. für Behördengänge, Wahrnehmen von Gerichtsterminen, Absolvieren der Fahrprüfung)|benötigte Zeit| |Arzt-, Zahnarztbesuche und ärztlich verordnete Therapien: (nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit und zu einer Randstunde)|max. 2 Stunden| Die Gesamtheit der bezahlten Urlaube ist auf 6 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden. Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien werden diese nachgewährt. Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl gewährt: |Anlass|bezahlte Tage| |Vaterschaftsurlaub|10 Arbeitstage| |Ausübung öffentlicher Ämter, soweit die dafür erforderliche Zeit in die übliche Arbeitszeit fällt|bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr| *Artikel 12.11; Weisung Vaterschaftsurlaub*

bezahlte Feiertage

Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. Dezember und 31. Dezember. Vortag von Karfreitag/Auffahrt/1. August (falls kein Samstag/Sonntag): Arbeitsschluss 1 Stunde vorverlegt. Zibele-Märit: Arbeitsschluss 2 Stunden vorverlegt. 1. Mai: halber Tag frei (jedoch unbezahlt). Nachgewährung von Feiertagen: Fallen die Feiertage in die Zeit der Ferien, so werden sie nachgewährt, soweit diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Die Arbeitszeit an konfessionellen Feiertagen richtet sich nach dem allgemeinen Brauch am Arbeitsort. Mitarbeitende, die einer anderen Konfession angehören als diese an ihrem Arbeitsort üblich ist, können die Gottesdienste ihrer besonderen Feiertage besuchen. Nehmen sie über die Zeit des Gottesdienstes hinaus frei, ist diese Freizeit mit aufgelaufener Überstunden zu kompensieren, an die Ferien anzurechnen oder durch zusätzliche Arbeitszeit auszugleichen. *Artikel 12.9 und 12.10*

Bildungsurlaub

Der Arbeitgeber fördert und unterstützt die berufliche Grundausbildung und die berufliche und persönliche Entwicklung der MitarbeiterInnen. Er ermöglicht ihnen die Teilnahme an internen und externen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wie Seminare, Kurse, Tagungen, Vorträge und Prüfungen usw. Bei angeordneter Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten der Arbeitgeberin. Bei angeordneter Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung gilt die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit. *Artikel 18*

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Unfall: Das Gehalt inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatsgehalt, jedoch exklusive Inkonvenienz- und/oder Funktionszulagen wird durch die Arbeitgeberin wie folgt ausgerichtet: - im ersten Krankheitsjahr: 100% des Gehalts - im zweiten Krankheitsjahr: 80% des Gehalts Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Jahr ausgenommen. Für jeden Mitarbeitenden hat die Arbeitgeberin spätestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit eine Deckung sicherzustellen, die für die Dauer von 730 Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes vorsieht. Eine Fortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten und für länger als drei Monate vereinbart wurde. Mitarbeitende mit einem bis zu drei Monaten befristeten Arbeitsvertrag haben Anspruch auf eine Fortzahlung von 3 Wochen. Ärztliches Zeugnis: Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall mehr als 5 Tage, ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. *Artikel 13.8 und 13.10*

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (entsprechend des zuletzt gültigen Gehalts) Vaterschaftsurlaub: 10 Arbeitstage Schutz schwangerer Frauen und stillender Mütter: Betreffend Schutz schwangerer Frauen und stillender Mütter gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen. *Artikel 9.3, 12.11 und 13.12*

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienst, FDA, RKD (% des ordentlichen Gehalts): - Rekrutierungstage: unbeschränkt - Dienstleistung als Rekrut/-in: 50% (mit Unterhaltspflicht: 75%) - Zivildienst: In den ersten 120 Tagen 50% (mit Unterhaltspflicht: 75%), wenn der/die Pflichtige die Rekrutenschule nicht absolviert hat. Ansonsten: unbeschränkt - Dienstleistung als Durchdienende: In den ersten 120 Tagen 50% (mit Unterhaltspflicht: 75%), anschliessend: unbeschränkt - Weitere militärische Grundbildungsdienste oder gesetzlich vorgeschriebene Zivilschutzdienste: unbeschränkt - Ausbildungsdienste der UnteroffizierInnen / Offizierinnen: unbeschränkt - Leistung von freiwilligen Diensten: Gehalt kann auf Antrag der zuständigen Klinik/Direktion gekürzt oder untersagt werden. - Verurteilte Militdienst-, Zivilschutzdienst- oder Zivildienstverweigerer: unbezahlter Urlaub für die Dauer der Arbeitsleistung bzw. der Strafverbüssung. *Artikel 13.13*

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Wünscht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ganze oder teilweise Pensionierung vor Erreichen des AHV-Alters aus persönlichen Gründen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse). Bei vorzeitigen Pensionierungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen, vgl. 'Massnahmen bei strukturellen und wirtschaftlichen Problemen' *Artikel 7.9, 22 und 25.2*

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs des GAV wird ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Es besteht Einigkeit, dass im GAV 18 wieder ein ordentlicher Solidaritätsbeitrag (also Abzug vom Gehalt mit Rückerstattungsrecht für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände) vereinbart werden soll. Der Insel Gruppe AG steht es in den Jahren 2016 und 2017 aus technischen und organisatorischen Gründen frei, einen Pauschalbetrag über die Arbeitgeberin zu begleichen. Die Mittel werden in einen von den vertragsschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt. Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nicht-organisierten Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV der Insel Gruppe zugute. *Artikel 3.2*

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der GAV hat zum Ziel, diskriminierendes Verhalten nicht zu dulden und namentlich die nötigen Massnahmen gegen sexuelle und psychische Belästigungen zu ergreifen. *Artikel 1*

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der GAV hat zum Ziel: - die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden zu gewährleisten; - Frauen und Männern den Zugang zu allen Berufssparten und Hierarchiestufen zu ermöglichen und Entwicklungen zu unterstützen, damit Erwerbs-, Betreuungs- und Hausarbeit vereinbar sind; - diskriminierendes Verhalten nicht zu dulden und namentlich die nötigen Massnahmen gegen sexuelle und psychische Belästigungen zu ergreifen. Auf vereinbarte freie Tage sowie auf Teilzeitarbeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht genommen. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. *Artikel 1, Artikel 11.1 und 13.2 Abs. 2*

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt der Arbeitgeber alle Massnahmen – die nach der Erfahrung notwendig, – nach dem Stand der Technik möglich, – den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind Es sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden vorzusehen. Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die entsprechende Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe der nötigen Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals. Für den Gesundheitsschutz hat die Arbeitgeberin die Personalvertretung zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese ist verpflichtet, der Arbeitgeberin in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen. *Artikel 9.2*

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung: Der GAV ist nicht anwendbar für Lernende mit kantonalem Lehrvertrag, Praktikantinnen und Praktikanten. Für Lernende, gelten die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen und gesetzlichen Grundlagen. Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage *Artikel 2.1 Abs. 4 und 5, Artikel 12.1*

Kündigung

Kündigungsfrist

|Anstellungsjahr|Kündigungsfrist| |Während der Probezeit (3 Monate)|14 Tage| |vom 1. bis zum 10. Dienstjahr|3 Monate| |ab dem 11. Dienstjahr|4 Monate| Der Arbeitsvertrag kann von beiden Parteien auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für die Berechnung der massgebenden Anstellungsdauer gelten sämtliche bei der Arbeitgeberin geleisteten Anstellungsjahre, ausgenommen die Lehrzeit. *Artikel 6.1, Artikel 7.1 und Artikel 16*

Kündigungsschutz

Mitarbeitende sollen in der Regel vor der Vertragsauflösung, namentlich mittels Verwarnung, Gespräch oder Hinweis im Mitarbeitergespräch (MAG) auf die unbefriedigende Situation hingewiesen werden. Bei Kündigungen aus strukturellen oder wirtschaftlichen Gründen sind die Massnahmen in Art. 22 ff. GAV der Insel Gruppe zu berücksichtigen. *Artikel 7.2*

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Sektion Bern Verband schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO), Sektion Bern

Arbeitgebervertretung

Insel Gruppe AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Um die Einhaltung dieses GAV der Insel Gruppe und der Ausführungsbestimmungen sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission (Pariko) gebildet. Kompetenz der Pariko: – Überwachung der Einhaltung des GAV und der Ausführungsbestimmungen – Antragstellung bei kollektiven Streitigkeiten zwischen den Parteien GAV der Insel Gruppe oder, wo der GAV der Insel Gruppe direkte Ansprüche zwischen den Personalverbänden und einzelnen Arbeitgebern vorsieht, bei Streitigkeiten zwischen diesen Partnern. Zusammensetzung: Arbeitgeber- und Personalverbandsseite stellen in der Pariko je gleich viele Mitglieder. Ein von den Vertragsparteien vereinbartes Reglement bestimmt die Einzelheiten in Bezug auf Aufgaben, Verfahren, Organisation und Zusammensetzung. *Artikel 3.3, Ausführungsbestimmungen: Reglement paritätische Kommission (Pariko)*

Fonds

Solidaritätsfonds: Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Verwendungszweck der vorhandenen Mittel im Solidaritätsfonds festlegt. Die Arbeitgeberin wird darüber informiert. Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute. *Artikel 3.2*

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bis 2 Tage bezahlter Urlaub bei Teilnahme an Delegiertenversammlungen der in der Insel Gruppe AG vertretenen Personalverbände und Vorsorgeeinrichtungen. *Artikel 12.11*

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Es gelten die Bestimmungen des Mitwirkungsreglement der Insel Gruppe AG. Beschwerden wegen Verletzung der Mitwirkungsbestimmungen: Innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung einer solchen schriftlich an die Paritätische Kommission zu richten. Zur Beschwerde befugt sind die Personalvertretung und die Personalverbände einerseits, die Arbeitgeberin anderseits. Die Paritätische Kommission entscheidet endgültig. *Artikel 20 und Artikel 21*

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Massnahmen bei strukturellen und wirtschaftlichen Problemen: - Information und Recht auf Anhörung: vgl. Artikel 23 - Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (Weiterbeschäftigung, Umschulung): vgl. Artikel 24 - Massnahmen bei Entlassungen (Sozialplan, Abgangsentschädigung, etc.): vgl. Artikel 25 *Massnahmen bei strukturellen und wirtschaftlichen Problemen: Artikel 22 - 25*

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Bei Meinungsverschiedenheiten: Verhandlungen zwischen Vertragsparteien, bzw. Personalverbänden 2. Stufe: unerledigte Meinungsverschiedenheiten: Paritätische Kommission 3. Stufe: Schiedsgericht Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind nach Ausschöpfung des betriebsinternen Instanzenweges die ordentlichen Zivilgerichte zuständig. *Artikel 3.4 und Artikel 3.6*

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens. Sie verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im GAV oder in den Ausführungsbestimmungen geregelt sind. Dies bedeutet, dass in diesem Rahmen Kampfmassnahmen ausgeschlossen sind. Die vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten sich, in diesem Sinn auf ihre Mitglieder einzuwirken. *Artikel 2.5*

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (430 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2018 Marmor- und Granitgewerbe (76 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 Marmor- und Granitgewerbe (66 KB, PDF)

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» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
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