GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
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Gilt für die Deutschschweiz ohne Basel Stadt jedoch inkl. Jura sowie Fürstentum Liechtenstein
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Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDer Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes. Gilt nicht für: - die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes - Lernende - kaufmännisches und technisches Personal Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes. Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 22.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne gültig ab 1. April 2018: Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
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Gelernte Berufsleute: | | Bildhauer, Steinmetze | CHF 26.80 | Steinhauer | CHF 26.20 | Angelernte Berufsleute: | | Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 25.70 | Ungelernte Hilfsarbeiter | CHF 22.20 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten Arbeitnehmende mit Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im 2. Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn. Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr. Anhang 1: LöhneLohnerhöhung2018: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2018 für alle Arbeitnehmenden generell um CHF --.10/ Stunde bzw. CHF 18.--/ Monat erhöht Die auf den 1. Januar 2018 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.0 Punkten (Dezember 2015, Basis Dezember 2010) ausgeglichen. Zur Information: Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt. Artikel 6.5; Anhang 1: LöhneJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Artikel 7KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt. Artikel 5.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% | Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% | Sonntag und Feiertage | +100% | Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% | Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% | Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% | Artikel 5.2Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- | Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) | Benützung Privatauto | Fr. -.60/km | Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km | Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km | Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen. Artikel 8Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen. Artikel 4.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage | ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage | Artikel 15bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Geburt eigener Kinder | 1 Tag | Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage | Tod der Eltern | 2 Tage | Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag | Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag | Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag | Artikel 14bezahlte FeiertageDie auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Artikel 13BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallMindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen. Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung. Artikel 9.5Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubBei Geburt eigener Kinder: 1 Tag Artikel 14Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung |
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Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | | Ledige | 50% | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | | Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% | ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% | ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird. Artikel 10.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzUm die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise. Artikel 18.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage Artikel 1.2 und 15KündigungKündigungsfristDie Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden. Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche | Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen. Artikel 3KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenFür die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt. Artikel 2a.1FriedenspflichtKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe 2018 (249 KB, PDF)
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