GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Version des GAV
Bitte auswählen
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR *Artikel 1.1*
Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR *Artikel 1.1*
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen. Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen). 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge. Aritkel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011 - Verlängerung bis am 31.12.2016. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr. D. Vertragsdauer; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2015 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt) | Stundenlohn | Monatslohn |
---|
Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation) | CHF 29.43 | CHF 5'120.-- | Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter) | CHF 26.83 | CHF 4'670.-- | Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte) | CHF 24.33 | CHF 4'230.-- | Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 7LohnkategorienBerufsarbeiter (Kategorie A): Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann. Deckenmonteur (Kategorie B): Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt. Hilfskraft (Kategorie C): Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt. Artikel 8.2Lohnerhöhung2015 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung und Mindestlohnerhöhung
um CHF 40.--/Monat (CHF -.23/Stunde) 2016 (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (CHF -.23/Stunde) Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 7Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Artikel 9KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden). Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
---|
Samstagsarbeit | 50% | Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00) | 100% | Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% | Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 100% | Artikel 7Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungZulage | Bedingung | Höhe der Zulage |
---|
Orts- und Versetzungszulage: | Zone I (bis 25 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.-- | | Zone II (bis 50 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.-- | | Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.-- | | Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr | CHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--) | Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde. Artikel 10weitere ZuschlägeDie Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt. Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben. Artikel 10.2.5 und 12Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) Artikel 6FerienFerienanspruch ab 1.1.2014:
Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferienstunden |
---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 | 200 | Jede/r Arbeitnehmende | 21 | 168 | Ab 5. Dienstjahr | 23 | 184 | Ab 10. Dienstjahr | 24 | 192 | Ab 50. Altersjahr | 25 | 200 | Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Anzahl bezahlter Tage |
---|
Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes: | | - sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | - sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern: | | - sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage | - sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag | Eigene Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Den ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen. Artikel 16; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen. Unfall: SUVA-Karenztage zu 80% vom Arbeitgeber bezahlt. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 13Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstArt des Dienstes | in % des Lohnes |
---|
Rekrutenschule inkl. Durchdiener: | | Ledige | 50% | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Wiederholungs- und Ergänzungskurse oder während anderen obligatorischen Dienstleistungen: | | Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen | 100% | Ab 5. Woche | 50% für Ledige, bzw. 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | Artikel 14; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Weiterbildungssbeitrag | Vollzugskostenbeitrag | Total |
---|
Arbeitnehmende pro Monat | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- | Arbeitgeber pro Monat und Arbeitnehmenden | CHF 10.-- | CHF 20.-- | CHF 30.-- + Jahrespauschale von CHF 300.-- (bei Entsendebetrieben: Monatspauschale von CHF 25.--) | Artikel 19Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Der Unternehmer und die Mitarbeitenden schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen. Artikel 22; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie rezertifizierte Branchenlösung "Batisec" (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Die Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA-Branchenlösung und der darin enthaltenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Schweizerischen Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertreter müssen rechtzeitig über die Fragen der Umsetzung der ASA-Branchenlösung orientiert und angehört werden. Die vom Arbeitgeber beauftragten Personen haben die Ausbildung zur „Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (KOPAS) zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen. Die KOPAS besuchen auch die obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen. Sie nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im Betrieb wahr. Sie haben gegenüber allen Arbeitnehmenden ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs der ASA-Branchenlösung und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Anhang 2; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien: Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h) Artikel 1.2 und 17.1.4KündigungKündigungsfristArbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|
Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tage | Unterjährig | 1 Monat | Überjährig | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 5KündigungsschutzSind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden: - im 1. Dienstjahr während 30 Tagen; - im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen; - ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR Artikel 5.6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr: - Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben. - Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. - Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen. - Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot. - Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen. - Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt. - Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen. - Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (EKAS-Richtlinien) gemäss Anhang 2 GAV missachtet, wird mit einer Konventionalstrafe belegt. Artikel 4.3; Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6)MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenDer Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Artikel 4FriedenspflichtKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme 2008 (Edition 2014) (2374 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2016 (Nr. 8) Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (215 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2014 (Nr. 7; Lohnerhöhungen und Mindestlöhne) Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (180 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2013 (Nr. 6) Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (1048 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|