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Unia Vertrag GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für den Kanton Wallis.

*Artikel 1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals sowie der Lehrlinge.

Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss bezieht sich für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-
Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge,
mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 3 Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss bezieht sich für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-
Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge,
mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 3 Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

2017 (per 1.9.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMindestmonatslohnMindeststundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'726.35CHF 31.55
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'728.10CHF 26.05
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 5'145.55CHF 28.35
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'909.60CHF 27.05
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'428.60CHF 24.40

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2017

Lohnerhöhung

Per 1.1.2017:
Generelle Lohnerhöhung von CHF 0.10 pro Stunde

Lohnvereinbarung 2017

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km
Mittagessen (falls Baustelle > 7km vom Arbeitsort entfernt)CHF 18.--

Artikel 24 und 25, Anhang

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'112h/Jahr, 40.5h/Woche

Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden.

Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24

Ferien

AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1%*
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1%*
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1%*
*inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.

2017:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf 2 Brückentage (arbeitsfreie Tage)

Artikel 29, Vereinbarung 2017

bezahlte Feiertage

Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
90% des AHV-Lohns (Karenzfrist: 1 Tag); während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine
Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der festgelegten Taggeldprämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Unfall:
Garantie 80% des versicherten UVG-Höchstlohnes. Prämien für die Betriebsunfallversicherung (BU) durch Arbeitgeber, Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch Arbeitnehmer geschuldet.

Artikel 31 und 32, Anhang

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge): 1% des Lohnes/Monat
Arbeitgeber: 3% der Löhne des vorausgegangenen Jahres (mind. CHF 250.--) jährlich

Artikel 37

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung (gemäss Auskunft 'ASSOCIATION VALAISANNE DES ENTREPRENEURS' vom 6.3.2008):
LehrjahrStundenlohn
1. LehrjahrCHF 4.50
2. LehrjahrCHF 5.50
3. LehrjahrCHF 6.50


Artikel 1, 2 und 26; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
1. Dienstjahr

1 Monat

2. bis 9. Dienstjahr

2 Monate

ab 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsschutz

Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 6 und 7

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Unbeschränkter Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a, Abs. 2 OR; infolgedessen ist jede Handlung, welche den normalen Arbeitsverlauf beeinflussen könnte, insbesondere jede Druck oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 5

Dokumente und Links  nach oben
» Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen 2016 (142 KB, PDF)
» Anhang zum GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen 2016 (21 KB, PDF)
» CCT carrelages du canton du Valais 2016 (153 KB, PDF)
» Annexe à la CCT carrelages du canton du Valais 2016 (244 KB, PDF)

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